Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 138/15

Datum:
20.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 138/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0220.3U138.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 012 O 374/14
Schlagworte:
Veröffentlichung, intimes Foto, Schmerzensgeld, Geldentschädigung, Gesundheitsverletzung, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Streitgegenstand
Normen:
§§: 823 I, 253 II BGB; 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG
Leitsätze:

Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Münster (Az. 12 O 374/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels  teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,00 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 2.000,00 € seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 837,76 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank