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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 42/17

Datum:
07.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 42/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0607.3U42.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 339/14
Schlagworte:
Fehlerhafte ärztliche Behandlung eines Ehegatten, Schmerzensgeldanspruch des anderen Ehegatten, Arzthaftung, Impotenz
Normen:
§ 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Die Ehefrau eines Geschädigten, der durch das schädigende Ereignis impotent geworden ist, kann in Ermangelung einer eigenen Rechtsgutverletzung kein Schmerzensgeld vom Schädiger verlangen.

 
Tenor:

weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 
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