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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 159/16

Datum:
31.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 159/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0131.4RVS159.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Ns 47 Js 577/15 (81/16)
Schlagworte:
Hindernis, verkehrsfremder Inneneingreiff, Beifahrer als Täter, lebensgefährdende Behandlung, Radfahrer
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze:

1. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbe-standsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Aus-weichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahr-zeugtür und Radfahrer kommt.

 
Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in die Liste der angewendeten Vorschriften statt der Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen wird .

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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