Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 6/17

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 6/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.5RVS6.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 64 Ls 182/15
Nachinstanz:
Landgericht Essen, 62 Ns 20/16
Schlagworte:
Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag
Normen:
JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1
Leitsätze:

Bei einer Revision, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel erkannt hat, muss der Revisionsführer eindeutig sein Angriffsziel klarstellen (§ 55 JGG).

Es dürfen dabei auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen, § 74 JGG.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank