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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 39/17

Datum:
21.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 39/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1221.7U39.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 252/15
Schlagworte:
Autobahn, Richtgeschwindigkeit, Fahrstreifenwechsel
Normen:
§§ 7, 17, 18 StVG; §§ 1, 3, 4 StVO
Leitsätze:

Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.

 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

 
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Die Berufung wurde durch Beschluss vom 06.02.2018 zurückgewiesen.

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