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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 231/18

Datum:
23.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 231/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1123.15W231.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, H-5648-4(3)
Leitsätze:

1)

Der Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) ist nach der allgemeinen Geschäftswertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, da das GNotKG keine spezielle Regelung für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses enthält (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FGPrax 2017, 234).

2)

Bei der durch § 36 Abs. 1 GNotKG vorgeschriebenen Ermessensausübung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Briefausschlusses den Kernbereich der aus dem Grundpfandrecht sich ergebenden Befugnisse unberührt lässt und lediglich die Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts erhöht. Hiernach ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, den Geschäftswert lediglich mit einem Bruchteil (hier: 30 %) des sich aus § 53 GNotKG ergebenden Bezugswertes zu bemessen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 
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