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1. Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstandes eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich (wie Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn 204).
Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein.
2. Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.6.2017 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt,
dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 01.06.2013 bis zum 10.5.2017 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bausparanträgen und -geschäften gibt:
a. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
b. Versicherungs-/Vertragsnummer
c. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Antrages
Datum
Sparte
Versicherungs-/Vertragsbeginn
im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
d. bei Widerruf:
Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
e. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
Policierungsdatum
Sparte
Tarif
versicherte Person
in den Sparten Kraftfahrt, Kranken- und Lebensversicherung: Eintrittsalter der versicherten Person
Versicherungs-/Vertragsbeginn
Laufzeit
bei Abweichungen vom Antrag: Gründe hierfür
f. Prämie
Zahlungsweise
Höhe je Zahlungsperiode
Tarifbeitrag
Risikozuschläge
Versicherungssteuer
Fälligkeit
Eingangsdatum der Prämienzahlungen beim Produktgeber
g. bei Policierung durch Dritte: Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei der Beklagten
h. bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge:
Beitragszahlungsdauer
Beginn der Abrufphase
Wertungssumme
Jahrestarifbeitrag
Nebengebühren
i. bei Verträgen mit flexibler Abrufphase zusätzlich:
Wertungsbeitrag zu Beginn der Abrufphase
j. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme
Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
Erhöhung der Jahresprämie
bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum
k. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen zusätzlich:
Bewertungssumme
l. bei Investmentfonds zusätzlich:
Beitragssumme und Einheiten
Einmalanlage oder Anlageplan
Beginn und Dauer der Beitragszahlung
Höhe und Datum der Zahlungseingänge
m. im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
Datum der Änderung
Art der Änderung
Gründe für die Änderung
n. im Falle von Stornierungen:
Datum der Stornierung
Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von dem Beklagten an den Produktgeber
Gründe der Stornierung
ab 23.6.2014: Abschluss von Verträgen über dasselbe Risiko
Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung
im Lebens- und Rentenversicherungsbereich:
Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg bzw.
Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
Höhe des Rückkaufswerts.
Bezüglich der Punkte „provisionsrelevante Sondervereinbarungen /-tatbestände“ sowie „Ratenzahlungszuschläge“ bzw. „risikobasierte Zuschläge aufgrund unterjähriger Zahlungsweise“ ist der Rechtsstreit erledigt; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten der Berufung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Buchauszugs Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten der Berufung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2A.
3Der Kläger war zuletzt aufgrund des Vertrags vom 17.5.2006 als Handelsvertreter (sog. Vertrauensmann) für den Beklagten tätig. In § 17 Ziff. 4 des Vertrags hieß es:
4Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des VM gegen den M auf Provisionen oder sonstige Vergütungen; mit Ausnahme der noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen. Ausgenommen hiervon sind weiterhin etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 und § 89 HGB …
5Zugleich erhielt der Kläger Bestände aus der Agentur seines Vaters übertragen, bezüglich derer die Parteien am 17.5.2006 eine Zusatzvereinbarung („Anlage 1 zur Urkunde über die Vertrauensmannbestellung“) trafen, die für die ersten zwei Jahre der (selbstständigen) Tätigkeit des Klägers eine Kürzung der Bestandsbetreuungsprovisionen vorsah und die den Beklagten auch zu „Rückbuchungen“ in bestimmter Höhe berechtigte. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23.6.2014 zum Ablauf des 31.12.2014 und stellte den Kläger frei; sein Bestand wurde bereits mit der Freistellung auf andere Vermittler übertragen.
6Der Kläger, der mit seiner Klage auch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus der Regelung betr. die Bestandsübertragung auf ihn und ferner eine Abrechnung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der Regelungen in der „Anlage 1 zur Vertragsurkunde über hauptberufliche Vertrauensleute“ vom 15.2.2011 verfolgt, hat gemeint, ihm stehe ein Anspruch auf Buchauszug zum Zweck der Überprüfung der ihm erteilten Abrechnungen zu.
7Er hat ferner die Auffassung vertreten, der Beklagte habe aufgrund der Zusatzvereinbarung Rückbuchungen vorgenommen, die ihn unberechtigt belasteten, soweit die übernommenen Verträge nämlich in dem betreffenden Zeitraum beendet worden seien. Aus diesem Grunde schulde der Beklagte eine Abrechnung über die ausgezahlten und rückgebuchten Provisionen aus den übernommenen Verträgen. Ferner ergäben sich aus der von dem Beklagten zugleich mit der Freistellung veranlassten Übertragung seines Bestandes auf die „Nachfolger“ Ausgleichsansprüche, über die der Beklagte noch abzurechnen habe.
8Der Kläger hat u.a. – wegen der weiter gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen - beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug zu erteilen, der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 01.06.2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bauspar- und sonstigen Anträgen und Geschäften gibt:
10g. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
11h. Versicherungs-/Vertragsnummer
12i. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Antrages
13 Vermittler
14 Datum
15 Sparte
16 Versicherungs-/Vertragsbeginn
17 im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
18j. bei Widerruf:
19 Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
20k. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
21 Policierungsdatum
22 Sparte
23 Tarif
24 versicherte Person
25 Eintrittsalter der vP
26 provisionsrelevante Sondervereinbarungen/-tatbestände
27 Versicherungs-/Vertragsbeginn
28 Laufzeit
29 bei Abweichungen vom Antrag: Gründe hierfür
30l. Prämie
31 Zahlungsweise
32 Höhe je Zahlungsperiode
33 Tarifbeitrag
34 Ratenzahlungszuschläge
35 Risikozuschläge
36 Versicherungssteuer
37 Zusatztarifbeiträge
38 Fälligkeit
39 Eingangsdatum der Prämienzahlungen beim Produktgeber
40g. bei Policierung durch Dritte: Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei der Beklagten
41h. bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge:
42 Beitragszahlungsdauer
43 Beginn der Abrufphase
44 Wertungssumme
45 Jahrestarifbeitrag
46 Nebengebühren
47i. bei Verträgen mit flexibler Abrufphase zusätzlich:
48 Wertungsbeitrag zu Beginn der Abrufphase
49j. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
50 Erhöhung der Versicherungssumme
51 Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
52 Erhöhung der Jahresprämie
53 bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum
54k. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen zusätzlich:
55 Eintrittsalter der versicherten Person
56 Bewertungssumme
57l. bei Investmentfonds zusätzlich:
58 Beitragssumme und Einheiten
59 Einmalanlage oder Anlageplan
60 Beginn und Dauer der Beitragszahlung
61 Höhe und Datum der Zahlungseingänge
62m. im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
63 Datum der Änderung
64 Art der Änderung
65 Gründe für die Änderung
66n. im Falle von Stornierungen:
67 Datum der Stornierung
68 Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von der Beklagten an den Produktgeber
69 Gründe der Stornierung
70 abgeschlossene Ersatzverträge über dasselbe Risiko
71 Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
72 Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
73 Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung
74im Lebens- und Rentenversicherungsbereich:
75 Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg bzw.
76 Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
77 Höhe des Rückkaufswerts.
782. Im Falle verbleibender Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des Buchauszugs:
79Der Beklagte wird verurteilt, ihm Bucheinsicht durch einen von ihm zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
803. Im Falle nach Bucheinsicht verbleibender Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des Buchauszugs:
81Der Beklagte wird verurteilt, durch seinen Vorstandsvorsitzenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges eidesstattlich zu versichern.
824. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag für noch ausstehende Provisionen nebst 5 % Zinsen ab Fälligkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
83…
84Der Beklagte hat beantragt,
85die Klage abzuweisen.
86Er hat gemeint, der Antrag auf den Buchauszug sei (teilweise) zu unbestimmt. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, warum er den verlangten Buchauszug benötige, zumal er vollständige Abrechnungen erhalten habe. Der Beklagte hat behauptet, den Buchauszug bereits erteilt zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nunmehr eine etwaige Unzulänglichkeit konkret darzulegen habe und sodann nur noch eine Ergänzung des Buchauszugs verlangen könne. Die Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe gar nicht die Absicht, mit Hilfe der verlangten Informationen eine Prüfung der ihm erteilten Abrechnungen vorzunehmen. Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, der Anspruch scheitere auch an dem extrem hohen Aufwand, der für ihn mit dessen Erfüllung verbunden sei. Er hat die Verjährungseinrede erhoben und auf die Regelung in § 18 des Vertrags hingewiesen (Verjährungsfrist von 2 Jahren).
87Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass sich aus den ihm erteilten Monats- bzw. Provisionsabrechnungen sämtliche provisionsrelevanten Umstände ergäben. Er hat die Auffassung vertreten, sämtliche im Rahmen des Buchauszugsanspruchs verlangten Informationen seien für seine Provisionsansprüche relevant. Für eine Erfüllung fehle es an hinreichendem Vortrag; eine bloße Ergänzung von Angaben sei nicht ausreichend. Sein Begehr sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
88Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils der Klage bezüglich ihres Antrags zu 1. auf Erteilung des Buchauszugs stattgegeben.
89Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung des Buchauszugsanspruchs weiter.
90Er meint, aufgrund der Anordnung in § 17 Abs. 4 des Vertrages seien jegliche Ansprüche auf Provision seit dem 1.1.2015 erloschen; auch eingereichte, aber noch nicht policierte Anträge hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen. Es gebe also keine Hauptansprüche, in Bezug auf welche ein Buchauszug verlangt werden könnte. Für den Zeitraum 1.6. – 31.12.2013 sei aufgrund der vertraglichen Regelung Verjährung eingetreten. Es bleibe auch bei der Behauptung, dass der Kläger kein Interesse an dem Buchauszug habe, wie bereits erstinstanzlich durch Parteivernehmung unter Beweis gestellt worden sei; diesem Beweisantritt sei das Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers sei auch deshalb nicht zu erkennen, weil er als „gebundener Versicherungsvermittler“ – anders als ein Waren- bzw. Bezirksvertreter – „seine Abschlüsse selbst am besten“ kenne. Der Kläger habe das Angebot auf Abgeltung (nur) des Buchauszugsanspruchs gegen Zahlung von 25.000,00 € abgelehnt, was zeige, dass er den Buchauszug nur als Druckmittel zur Durchsetzung seines Anspruchs auf einen „Sonderausgleich“ verfolge.
91Die Ausführungen des Landgerichts, mit der es die Behauptung, die Angaben in den Abrechnungen hätten den Buchauszug ersetzt, zurückgewiesen habe, seien nicht tragfähig. Es sei nicht erkennbar, warum die Kammer die Abrechnungen nicht für nachvollziehbar halte; jedenfalls seien erforderliche Hinweise unterblieben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst nie eine Unverständlichkeit der Abrechnungen gerügt habe, die ab dem 27.10.2008 elektronisch, aufgeteilt in drei Dokumente, zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des „LAS-Systems“ könnten die Vertreter auch stets alle Informationen zu den in ihrem jeweiligen Bestand gehaltenen Verträgen und Versicherungsnehmern einsehen.
92Ferner sei die Erteilung eines Buchauszugs in der begehrten Form, wonach auch eine bestimmte Zuordnung der Datenmenge („in klarer und übersichtlicher Weise“) zu erfolgen habe, unverhältnismäßig und technisch schlicht nicht möglich, auch wenn die aktuellste EDV Verwendung finde und die provisionsrelevanten Daten schon bei ihrer Entstehung „gesammelt“ würden.
93Schließlich fehle es bezüglich verschiedener verlangter Angaben an der Darlegung der Provisionsrelevanz. Dies gelte etwa für Angaben zum „Vermittler“ unter Punkt c., den es im Fall des Klägers gar nicht gebe, da er ausschließlich selbst vermittelt habe, für den Punkt d., weil es auf das Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber rechtlich nicht ankomme, für das unter lit. e. erwähnte Policierungsdatum, das Eintrittsalter der versicherten Person, bezüglich dessen eine Relevanz nur für die Kraftfahrtversicherung bestehen könne, sowie für „provisionsrelevante Sondervereinbarungen/-tatbestände“, die nicht Gegenstand eines Buchauszugsanspruchs sein könnten und die es auch nicht gebe. Die unter lit. f) erwähnten „Ratenzahlungszuschläge“ gebe es ebensowenig wie „Zusatztarifbeiträge“. Die unter Punkt j. verlangte Information über das Datum des Widerspruchs und dessen Eingangsdatum sei rechtlich irrelevant. Soweit unter lit. n) „abgeschlossene Ersatzverträge über dasselbe Risiko“ genannt seien, gebe es dafür ohnehin keine Provision; solche Verträge gebe es auch nicht. „Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen“ sowie „Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters“ sowie das Besuchsdatum könnten allenfalls bei notleidenden Verträgen und für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verlangt werden.
94Er beantragt,
95unter Abänderung des am 21.6.2017 verkündeten Urteils die Klage auf Erteilung des Buchauszugs abzuweisen.
96Der Kläger, der klarstellt, dass der Buchauszug bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz begehrt werde, hat sein Begehren bezüglich der unter lit. e. genannten „provisionsrelevanten Sondervereinbarungen/-tatbestände“ für erledigt erklärt sowie anstelle der unter lit. f. geltend gemachten „Ratenzahlungszuschläge“ „risikobasierte Zuschläge aufgrund unterjähriger Zahlungsweise“ begehrt, beantragt,
97die Berufung zurückzuweisen.
98Er meint, die Beendigung des Handelsvertretervertrags lasse die Entstehung weiterer Provisionsansprüche aus zuvor abgeschlossenen Verträgen unberührt. So ergäben sich im Lebens-, Kranken- und Rentenversicherungsgeschäft über einen Zeitraum von 60 Monaten hinweg Provisionsansprüche, was zur Folge habe, dass der Beklagte „noch mindestens 5 Jahre über das Vertragsende hinaus“ über Provisionen abzurechnen habe.
99Der Beklagte habe im Parallelverfahren 25 O 57/15 im Übrigen eingeräumt, dass sämtliche verlangten Angaben provisionsrelevant seien.
100Auf die Höhe des Aufwands für die Erstellung des Buchauszugs könne sich der Beklagte nicht berufen, da er sich offensichtlich nicht auf diese Verpflichtung eingestellt habe, wozu bereits das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.6.1971 Anlass gegeben habe.
101Die „Provisionsverzichtsklausel“ des § 17 Ziff. 4. sei insgesamt unwirksam. Sie erfasse auch solche Ansprüche, die dem Handelsvertreter aus zwingendem Recht zustünden, etwa solche aus § 87 a Abs. 3 HGB (im Fall nicht ordnungsgemäßer Nacharbeit oder „kulanzweiser Entlassung“ aus dem Vertrag).
102Die Verjährungsregelung in § 18 sei unwirksam;
103für die Annahme von Rechtsmissbrauch für den Buchauszug fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Die erteilten Abrechnungen seien in ihren Angaben zu den jeweiligen Geschäften nur bruchstückhaft.
104Durchaus sei es möglich, eine übersichtliche Darstellung zu erstellen, wie sich in der Zwangsvollstreckung des Parallelverfahrens zeige.
105Der Kläger führt näher aus, dass der Buchauszug auch sämtliche im Antrag enthaltenen Angaben zu enthalten habe; den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung sei jedoch zu entnehmen, dass es keine unter lit. e. erwähnten „Sondervereinbarungen/-tatbestände“ gegeben habe, so dass der Auskunftsanspruch insoweit für erledigt erklärt werde.
106Der Beklagte schließt sich den Erledigungserklärungen des Klägers bezüglich der „provisionsrelevanten Sondervereinbarungen/-tatbestände“ (lit. e.) sowie der unter lit. f. begehrten „risikobasierte(-n) Zuschläge aufgrund unterjähriger Zahlungsweise“ an.
107Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 1.3.2018 und den Berichterstatter-Vermerk Bezug genommen.
108B.
109Die zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
110I.
111Das Landgericht durfte im Wege des Teilurteils (lediglich) über den im Rahmen der ersten Stufenklage formulierten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs entscheiden, auch wenn das vom Kläger eingeleitete Verfahren insgesamt drei Stufenklagen umfasst.
112Unklar ist, ob die mit dem Buchauszugsbegehren verfolgten Daten für die beiden weiteren Stufenklagen Bedeutung haben. Soweit das der Fall sein sollte, steht die Zulässigkeit des Teilurteils außer Frage, weil es der Schaffung der Grundlage für alle weiteren Anträge (auch der beiden anderen Stufenklagen) diente. Sollten die mit dem Buchauszugsanspruch begehrten Daten indes für die Anträge zu Ziff. 5. – 10. ohne Bedeutung sein, hätte das Teilurteil auch ergehen dürfen. Eine gleichzeitige Entscheidung auch über die jeweils ersten Stufen der beiden weiteren Stufenklagen (also über die Abrechnungsansprüche gem. Ziff. 5. und Ziff. 8. der Klageschrift) wäre nur dann geboten gewesen, wenn sich (bereits) auf der jeweils ersten Stufe der drei Stufenklagen identische Rechtsfragen stellen, die auch nur die entfernte Gefahr divergierender Entscheidungen begründen. Zwar stellen sich solche identischen Rechtsfragen in Bezug auf die Existenz und die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien, doch ist eine Gefahr divergenter Beurteilung nicht erkennbar, denn weder die Begründung noch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses bzw. der Beendigungszeitpunkt sind streitig.
113II.
114Der Antrag des Klägers ist mit geringfügigen Korrekturen zulässig.
115Bezüglich der inhaltlichen Bestimmtheit einer Klage auf Buchauszug gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zwischen seinem Gegenstand (Art der Geschäfte bzw. Geschäftsbereiche, Zeitraum) einerseits und dem Inhalt des verlangten Buchauszugs andererseits zu unterscheiden.
1161.
117Was den Bezugspunkt („Gegenstand“) des Buchauszugsanspruchs angeht, so muss der Handelsvertreter angeben, für welchen Geschäftsbereich und für welchen Zeitraum er die Informationen verlangt (Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 204; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 85).
118Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass die Formulierung des Klageantrags, soweit sie sich auf „sonstige“ Anträge und Geschäfte erstreckt, zu weitgehend ist.
119Soweit der Klageantrag ferner bezüglich des darin genannten Endpunktes „bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung“ nicht eindeutig war, hat der Kläger klargestellt, dass damit der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemeint ist.
1202.
121Was den Inhalt des Buchauszugsanspruchs angeht, so rügt der Beklagte die Antrags- und Urteilsfassung ebenfalls als zu unbestimmt („ … unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte … Auskunft über sämtliche provisionsrelevanten Umstände …“).
122Diese Antragsfassung ist jedoch hinzunehmen. Der Handelsvertreter könnte sich sogar darauf beschränken, einen Buchauszug zu verlangen, ohne die in dessen Rahmen erforderlichen Daten überhaupt im Einzelnen zu bezeichnen, denn der notwendige Inhalt eines Buchauszugs ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw. dem richterrechtlich bestimmten Gehalt dieses Begriffs (Emde, a.a.O., § 87c Rn. 204; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, a.a.O., § 87c Rn. 85, 87). Die Benennung der im Rahmen des Buchauszugs verlangten Daten hat indes den Vorteil, eine Klärung über deren Provisionsrelevanz ggf. schon im Erkenntnisverfahren herbeiführen und damit ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren effektuieren zu können.
123III.
124Der Anspruch des Klägers auf den Buchauszug ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 2 HGB.
125Es ist nach folgenden Zeitabschnitten zu differenzieren:
1261. Zeitraum vom 1.6.2013 bis zum 31.12.2014
127a) Umfang des Buchauszugsanspruchs
128Der Buchauszugsanspruch besteht im Wesentlichen im geltend gemachten Umfang. Die „Provisionsrelevanz“ fehlt nur bezüglich einiger Einzelaspekte.
129Der Beklagte beruft sich allerdings zu Recht darauf, dass auf die im Rahmen des Buchauszugs verlangten Angaben („nachfolgende Punkte“) nur ein Anspruch besteht, wenn sie sich auch auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen auswirken können.
130Soweit der Handelsvertreter zur Konkretisierung seines Buchauszugsanspruchs bestimmte Informationen begehrt, trifft ihn auch die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz. Soweit die Bedeutung der verlangten Informationen für Provisionsansprüche indes auf der Hand liegt, bedarf es dazu keines näheren Sachvortrags. Das betrifft im Wesentlichen die allgemeinen Angaben („Statusangaben“) zu den vermittelten Verträgen, wie sie sich unter lit. a. – g. und unter lit. m. (provisionsrelevante Änderungen) – n. (Stornierungen) finden, aber auch spezielle, offensichtlich provisionsbezogene Informationen in Bezug auf bestimmte Produkte (lit. h. – l.). Soweit der Beklagte jedoch die Provisionsrelevanz einzelner „(Unter-)Punkte“ angegriffen hat, ist eine Prüfung veranlasst, wobei es dann grundsätzlich dem Handelsvertreter obliegt, unter Bezugnahme auf die jeweils mit dem Unternehmer vereinbarten Provisionsregelungen vorzutragen, aus welchen Gründen die verlangten Angaben bedeutsam sind bzw. sein können (in diesem Sinne auch OLG München, Urt. vom 14.7.2016, Az. 23 U 3764/15, ZVertriebsR 2016, S. 304).
131Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Kläger nähere Angaben zur Provisionsrelevanz im Hinblick auf bestimmte Verträge (z.B. solche nach dem Altersvermögensgesetz) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemacht habe, ohne dass ihm eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei, hindert dieser Umstand eine Berücksichtigung solchen Vortrags in der Berufungsinstanz allenfalls dann, wenn er streitig ist. Der Beklagte stellt die vom Kläger vorgelegten Provisionsregelungen aber nicht in Abrede.
132Bezüglich der vom Beklagten gerügten einzelnen „Punkte“ gilt:
133aa) lit. c. „Vermittler“
134Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler.
135Auch soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er benötige die Informationen über die Vermittler, um bei etwaigen Stornierungen die entsprechenden Stornobeträge „weitergeben“ zu können, wird damit der für den Buchauszugsanspruch erforderliche Zusammenhang zwischen der begehrten Information und etwaigen Provisionsansprüchen des Klägers (selbst) gegenüber dem Beklagten nicht geschaffen.
136Da auch § 87 c Abs. 3 HGB, der gleichfalls Provisionsrelevanz voraussetzt, als Grundlage für dieses Informationsbegehren des Klägers ausscheidet, kommt höchstens ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht. Ob dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen, weil ein solcher Anspruch außerhalb des Streitgegenstands liegt. Inhaltlich ist ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht darauf gerichtet, dass die verlangten Informationen im Rahmen eines Buchauszugs bzw. unter Berücksichtigung der für einen Buchauszug geltenden Anforderungen erteilt werden.
137bb) lit. d. – Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
138Die Provisionsrelevanz etwaiger Widerrufserklärungen und deren Rechtzeitigkeit liegt auf der Hand und wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
139Seiner Auffassung, das Datum des Widerrufseingangs bei ihm sei rechtlich unerheblich, da es nach dem materiellen Recht nur auf die Rechtzeitigkeit der Absendung eines Widerrufs ankomme, ist jedoch nicht zu folgen. Maßgeblich ist, dass das Datum des Eingangs des Widerrufs beim Beklagten zumindest Rückschlüsse auf die Rechtzeitigkeit des Widerrufs zulässt. Es handelt sich um ein Detail der Kundenbeziehung, das für die Frage der Existenz von Provisionsansprüchen – bzw. der Berechtigung von Provisionsrückbuchungen wegen eines Widerrufs – potentiell bedeutsam ist. Dies genügt, um Gegenstand des geschuldeten Buchauszugs zu werden.
140cc) lit. e.
141(1) – Policierungsdatum
142Der Beklagte stellt die Provisionsrelevanz des Datums der Policierung in Abrede und meint, der Provisionsanspruch entstehe gem. § 92 Abs. 4 HGB erst mit Zahlung durch den Versicherungsnehmer. Damit lässt sich die Erforderlichkeit der Angabe des Datums der Policierung nicht verneinen.
143(a)
144Der Kläger hat eine „Provisionsregelung“ betreffend die Sparten „AH, RS, AU, Sach, Tier, K und VSV“ (K9, Bl. 128 d.A.) vorgelegt, die unter I. 1. für Abschlussprovisionen deren Gutschrift (bereits) „bei Dokumentierung des Vertrags bzw. bei Fälligkeit des Beitrags …“ vorsieht. Damit ist eine vertragliche Fälligkeitsregelung (ggf. in Abweichung zu § 4 Ziff. 1. der „Vertragsurkunde“) getroffen worden.
145Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 21.3.2001, a.a.O.) sind auch die für die Frage der Fälligkeit einer Provision relevanten „Geschäftsverhältnisse“ mitzuteilen. Wegen der genannten vertraglichen Regelung der Fälligkeit ist bereits deshalb – bezüglich der genannten Sparten - das Policierungsdatum in den Buchauszug aufzunehmen.
146(b)
147Aber auch unabhängig von dieser Fälligkeitsregelung ist das Policierungsdatum, das gleichbedeutend mit dem Datum der Vertragsannahme durch den Versicherer ist (z.B. Prölss/Martin/Rudy, VVG, 30. Aufl., § 3 Rn. 1), mitzuteilen (Küstner/Thume/Reimer, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Bd. 1, Kap. VI Rn. 95; Emde, a.a.O., Rn. 138; OLG München, Urt. vom 16.4.2015, Az. 23 U 3932/14; OLG Hamm, Urt. vom 21.3.1997, Az. 35 U 24/96).
148Zwar ist es zutreffend, dass der Vertragsschluss als solcher, mithin im Regelfall die Policierung als Annahme des Angebots auf Abschluss einer bestimmten Versicherung und deren gleichzeitiger Dokumentation, noch nicht zur Entstehung eines Provisionsanspruchs des Vertreters, sondern nur zu einer Anwartschaft darauf führt, und dass erst der Zahlung der Prämie seitens des Versicherungsnehmers die Bedeutung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung zukommt (Küstner/Thume/Riemer, a.a.O., Kap. V Rn. 271f.; davon zu unterscheiden ist die in § 87 a Abs. 4 HGB geregelte Fälligkeit, dazu auch § 4 Ziff. 1. der „Vertragsurkunde“).
149Gleichwohl gehört auch das Datum der Policierung zu einer vollständigen Darstellung der Geschäftsbeziehung zu dem betreffenden Versicherungsnehmer. Abgesehen davon, dass der Vertragsschluss (im Regelfall also die Policierung) für die Entstehung eines Provisionsanspruchs zwar nicht ausreicht, aber gleichwohl unabdingbar ist, kommt seinem Datum dann weitere Bedeutung für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters zu, wenn es nach Eingang des Antrags zu Verzögerungen bei der Vertragsdokumentation gekommen ist, die den Kunden ggf. veranlasst haben, den Vertrag zu widerrufen, zu kündigen oder nicht einzulösen.
150Über einen derartigen Zusammenhang kann der Kläger nicht bereits über die unter lit. n. gesondert geltend gemachten „Gründe der Stornierungen“ zuverlässig Auskunft erwarten. Auch wenn der Unternehmer verpflichtet ist, im Rahmen eines Buchauszugs vollständige Angaben zu den Stornierungsgründen zu machen (BGH, Urt. vom 20.9.2006, Az. VIII ZR 100/05), hat er über den Grund für eine Stornierungsentscheidung des Kunden nur dann – offenbarungspflichtige - Kenntnis, wenn sich der Kunde auch dazu geäußert hat, was nicht notwendig der Fall ist.
151(2) – Eintrittsalter der versicherten Person
152Der Beklagte stellt die Relevanz für Provisionsansprüche in Abrede, soweit es nicht um die Kraftfahrtversicherung geht.
153Der Kläger behauptet, das Eintrittsalter spiele auch für Prämienhöhe in der Lebens-, Renten-, Kranken- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Rolle.
154In der Verhandlung vor dem Senat ist jedoch unstreitig geblieben, dass die Prämien in der Kranken- und Lebensversicherung vom Eintrittsalter der versicherten Personen abhängig sind. Der Buchauszug muss daher bei Verträgen aus den genannten drei Sparten Angaben zum „Eintrittsalter“ des Versicherten enthalten.
155Bezüglich der Verträge aus anderen Sparten gilt das jedoch nicht. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass die Höhe der Prämie auch insoweit vom Eintrittsalter abhängig ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, die vom Kläger vorgelegten vielfältigen und insgesamt unübersichtlichen Provisionsregelungen daraufhin zu durchforsten, ob seine Behauptung zutreffend ist. Auch das Zitat aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.3.2001 (NJW 2001, 2333) hilft nicht weiter. Die Bedeutsamkeit des Eintrittsalters ist mit den „Tarifgeschäftsplänen“ des dortigen Versicherers begründet worden; entsprechende Unterlagen hat der hiesige Kläger nicht vorgelegt.
156(3) – provisionsrelevante Sondervereinbarungen /-tatbestände
157Dieser Punkt ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
158dd) lit. f.
159(1) – Ratenzahlungszuschläge bzw. „risikobasierte Zuschläge aufgrund unterjähriger Zahlungsweise“
160Auch dieser „Punkt“ ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
161(2) – Zusatztarifbeiträge
162Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, es gebe keine „Zusatztarifbeiträge“.
163Folglich kann der Kläger auch keine Angaben darüber verlangen.
164ee) lit. j. – Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum (bei Verträgen mit Dynamisierung)
165Auch hier stellt der Beklagte die Provisionsrelevanz in Abrede. Dem ist aus den bereits genannten Gründen (betreffend die Angabe „Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber) nicht zu folgen, denn diese Angabe kann – auch im Rahmen der „Absage“ von Dynamisierungen - Provisionsrelevanz entfalten.
166ff) lit. n.
167(1) - abgeschlossene Ersatzverträge über dasselbe Risiko
168Der Kläger verweist darauf, er könne ohne diese Angabe nicht erkennen, ob „beispielsweise der Vertragsnachfolger“ den Versicherungsnehmer zu einer Kündigung oder Beitragsfreistellung veranlasst habe, so dass der Tatbestand des § 87 a Abs. 3 HGB zu seinen Gunsten eingreife. Er hat ferner in der Verhandlung am 1.3.2018 klargestellt, dass es nur um solche „Ersatzverträge“ geht, die von seinen „Nachfolgern“ – also nach der eigenen Freistellung – vermittelt worden sind.
169Ein Anspruch des Klägers, der dem Wortlaut nach nicht (nur) die Mitteilung, ob es zu „Ersatzverträgen über dasselbe Risiko“ gekommen ist, sondern den Inhalt dieser „Ersatzverträge“ selbst umfasst, besteht in diesem Umfang nicht. Denn die Kenntnis eines neuen Vertrags seinem Inhalt nach ist für einen etwaigen Anspruch des Klägers aus § 87 a Abs. 3 HGB auch nicht erforderlich. Fehlt es an der Erforderlichkeit, sind auch die Interessen der Versicherungsnehmer an der Nichtweitergabe der Daten des neuen Vertrags zu berücksichtigen.
170Gleichwohl ist der Beklagte verpflichtet, im Rahmen des Buchauszugs die Frage nach dem Abschluss eines Vertrags mit dem Kunden über dasselbe Risiko („ob“) zu beantworten, soweit es dazu nach seiner Freistellung am 23.6.2014 gekommen ist.
171Zwar wird das Interesse des Klägers daran, im Rahmen des Buchauszugs alle bedeutsamen Angaben darüber zu erhalten, ob ein Tatbestand des § 87 a Abs. 3 HGB vorliegt, grundsätzlich bereits dadurch befriedigt, dass der Beklagte gehalten ist, vollständige Angaben zu den Stornierungsgründen zu machen (s.o., BGH, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Im Rahmen dieses vom Kläger (unter lit. n.) gesondert verlangten „Punktes“ hat der Beklagte etwa auch mitzuteilen, wenn die Stornierung aufgrund einer Einflussnahme anderer Vertreter, namentlich der „Nachfolger“ oder deren Mitarbeiter, erfolgt ist und sich dies „aus seinen Büchern“ ergibt.
172Doch ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass vom Kläger vermutete Einflussnahmen durch seine Nachfolger auf die Kunden, so sie denn stattgefunden haben, aller Voraussicht nach keinen Niederschlag in den Unterlagen des Beklagten gefunden haben, weil derartige Maßnahmen der „Umdeckung“ seitens der „Nachfolger“ dem Unternehmer nicht mitgeteilt zu werden pflegen, um eigene Provisionsansprüche aus dem „neuen“ Geschäft nicht zu gefährden. Der Umstand, dass ein „Ersatzvertrag“ abgeschlossen worden ist, stellt damit in derartigen Fällen das einzige sich aus den Büchern des Versicherers ergebende Indiz dafür dar, dass Provisionsansprüche des Klägers infolge der betreffenden Stornierung nicht entfallen sind. Zu ihrer Offenbarung ohne gesonderte „Nachfrage“ wäre der Versicherer im Rahmen der „Stornierungsgründe“ nur dann gehalten und in der Lage, wenn er von einem entsprechenden Zusammenhang mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen könnte, woran es in aller Regel aus den dargelegten Gründen fehlt.
173(2) – Art und Datum von Beitreibungsmaßnahmen
174Der Beklagte rügt, die hier verlangten Angaben seien zu pauschal; sie dürften sich nur auf notleidende Verträge und auf den Zeitraum nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses beziehen, da es zuvor dem Vertreter obliege, seinen Bestand zu erhalten. Diese Argumente stehen dem Informationsverlangen des Klägers nicht entgegen.
175(a)
176Zwar sind in den Buchauszug nur solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten Verträge, also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden betreffen. Nicht wiederzugeben sind hingegen Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen (BGH, VIII ZR 141/99, iuris Rn. 24; NJW 2001, 2333). Doch weisen die Fragen nach „Beitreibungsmaßnahmen“ – und auch nach „Bestandserhaltungsmaßnahmen“ (dazu sogleich) - noch den erforderlichen spezifischen Bezug zur jeweiligen Geschäftsbeziehung zum Versicherungsnehmer auf.
177(b)
178Ferner versteht es sich von selbst, dass sich Beitreibungsmaßnahmen nur auf notleidende Verträge beziehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Angaben über Beitreibungsmaßnahmen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger verlangt werden können, ist hingegen nicht veranlasst. Denn es kann auch in den Fällen, in denen der Kläger – zunächst – erfolglos „nachgearbeitet“ hat, noch zu „Beitreibungsmaßnahmen“ des Beklagten (darunter ist insbesondere die Einschaltung von Inkassodiensten oder die Inanspruchnahme vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeiten zu verstehen, weil „Datum und Einleitung gerichtlicher Maßnahmen“ gesondert verlangt werden) gekommen sein. Deren Erfolg wiederum hätte Einfluss auf Provisionsansprüche des Klägers.
179(2) – „Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg …“
180Die vorgenannten Erwägungen gelten entsprechend. Hier geht es allerdings um Vorgänge, die offensichtlich (erst) den Zeitraum ab der Freistellung des Klägers betreffen, denn es nicht ersichtlich, dass der Beklagte auch zuvor bereits „an dem Kläger vorbei“ Bestandserhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.
181b) Erfüllung
182Dem Anspruch des Klägers auf den Buchauszug für den Zeitraum vom 1.6.2013 bis zum 31.12.2014 kann der Beklagte nicht Erfüllung entgegenhalten. Denn er hat nicht darlegen oder gar beweisen können, den Anspruch des Klägers erfüllt zu haben.
183aa)
184Dass Erfüllung durch Erstellung periodischer Abrechnungen nebst Einzelnachweisen und Verschaffung des (elektronischen) Zugriffs auf diese Dokumente eingetreten ist, ist nicht anzunehmen. Denn auch auf der Grundlage dieser Daten, deren fortbestehende Einsehbarkeit für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum im Übrigen fraglich ist, bleibt offen, ob es darüber hinaus „in den Büchern“ des Beklagten noch weitere provisionsrelevante Umstände gibt, die er dem Kläger nicht mitgeteilt hat.
185Ein Sonderfall, dass der Buchauszug bereits mit Überlassung der Abrechnungen erfüllt ist, ist nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Fallgestaltung im Hinblick auf die Kassenjournale eines Tankstellenpächters in Erwägung gezogen und bejaht (Urt. vom 29.10.2008, Az. VIII ZR 205/05). Die aus der Vermittlung von Versicherungen folgenden Provisionsansprüche gründen aber auf komplexeren Tatbeständen, die nicht Tankvorgängen gleichgestellt werden können, deren sämtliche provisionsrelevanten Parameter bereits im jeweiligen Kassenjournal enthalten sind.
186Auch das weitere Argument, der Kläger stehe keinem Warenvertreter bzw. Bezirksvertreter gleich, der nicht wissen könne, was der Unternehmer „an ihm vorbei“ verkauft habe, weshalb die Anforderungen an den dem (gebundenen) Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszug herabgesetzt seien (und sich damit letztlich auf die Daten beschränkten, die in den Abrechnungen enthalten seien), überzeugt nicht. Denn auch der Versicherer kann – wie jeder andere Unternehmer - seinen Vertreter über provisionsrelevante Vorgänge vertragswidrig nicht oder falsch in Kenntnis setzen und so dessen Provisionsanspruch entgegen den vertraglichen Vereinbarungen „verkürzen“. Daraus folgt, dass dem Versicherungsvertreter dasselbe Interesse an dem Buchauszug zusteht wie namentlich einem Bezirksvertreter gem. § 87 Abs. 2 HGB. Abgesehen davon hat auch der Bundesgerichtshof (Urt. vom 21.3.2001, a.a.O.) keine Veranlassung gesehen, den Buchauszugsanspruch eines Versicherungsvertreters gegenüber demjenigen eines (Waren-)Handelsvertreters in Umfang oder Inhalt zu reduzieren.
187bb)
188Daneben beruft sich der Beklagte offenbar darauf, dem Kläger auch gesonderte Unterlagen überlassen zu haben (so sind die Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 28.9.2016 – Bl. 39 – zu verstehen, aber auch die Replik des Klägers Bl. 110), die – jedenfalls im Zusammenhang mit den Abrechnungen (nebst Anlagen) - einen Buchauszug darstellen sollen.
189Auch damit kann der Beklagte indes die Erfüllung des Buchauszugsanspruchs nicht darlegen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, welche Informationen in welcher Form der Beklagte gegeben hat. Nicht widerlegt ist ferner der vom Kläger in diesem Zusammenhang anhand des vom Beklagten erstellten „Buchauszugs“ (nur betreffend einen Vertrag des Versicherungsnehmers Hellinghausen) exemplifizierte Vortrag, dieser sei „aus sich heraus“ (BGH I ZB 67/09) nicht verständlich.
190c) Unmöglichkeit
191Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Erstellung eines Buchauszugs mit den vom Kläger verlangten Angaben sei unmöglich oder unverhältnismäßig.
192Der Beklagte behauptet, eine Erstellung des verlangten Auszugs sei jedenfalls (datenverarbeitungs-)technisch gar nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich, weil gefordert werde, riesige Datenmengen inhaltlich in bestimmter Weise („klar und übersichtlich“) zu verknüpfen.
193Auch dieser Vortrag hindert die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs nicht. Zweifellos ist die Erstellung eines Buchauszugs im Fall des Klägers insbesondere mit erheblichen Programmierungsleistungen verbunden. Die Behauptungen des Klägers zur Unmöglichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit bleiben aber allgemein und sind deshalb auch keinem (Sachverständigen-)Beweis zugänglich.
194Ausgangspunkt ist und bleibt der Umstand, dass der Beklagte über sämtliche Daten betreffend die vom Kläger vermittelten sowie die von ihm (im Bestand) übernommenen Verträge verfügt, die nunmehr Gegenstand des Buchauszugs sind. Die Pflicht des Beklagten besteht darin, diese Daten in übersichtlicher und zugleich aus sich heraus verständlicher Art zu verknüpfen, wobei ggf. auch Erläuterungen einzufügen sind. Dabei versteht es sich von selbst, dass die einzelnen vom Kläger vermittelten bzw. betreuten Verträge das „Grundgerüst“ des Buchauszugs darstellen. Warum diese Verträge unter Berücksichtigung der explizit verlangten „Punkte“ nicht in ihrem „Werdegang“ dargestellt werden können, wird aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich.
195Auch die behauptete unverhältnismäßige bzw. unwirtschaftliche Belastung des Beklagten durch die Erstellung des Buchauszugs ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn etwaige Versäumnisse des Beklagten bei der Gestaltung der internen Datenverarbeitung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erteilung von Buchauszügen an die Vertreter gehen zu seinen Lasten. Dass der Beklagte für die Erstellung des Buchauszugs keine eigenen Mitarbeiter vorhält und ggf. deshalb auf die Heranziehung externer Kräfte angewiesen ist, kann keine Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit begründen. Abgesehen teilt der Beklagte auch nicht mit, welcher Aufwand für die Erstellung anfiele, stünden ihr dafür eigene Mitarbeiter zur Verfügung.
196Abgesehen davon ist der Beklagte auch nicht zu einer bestimmten Form der Darstellung des Buchauszugs verpflichtet, sondern kann eine mit geringerem Aufwand zu bewirkende Darstellung wählen, soweit der Buchauszug geordnet und aus sich heraus verständlich bleibt (BGH, a.a.O.).
197d) Durchsetzbarkeit
198Der Beklagte kann seiner Inanspruchnahme auch nicht mit dem Argument entgehen, das Verlangen des Klägers auf Erteilung des Buchauszugs sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
199Rechtsmissbrauch kommt unter zwei Aspekten in Betracht:
200aa)
201Der Beklagte meint, der Kläger sei angesichts der mit der Erstellung des verlangten Buchauszugs verbundenen Schwierigkeiten gehalten, direkt seinen Anspruch auf Bucheinsicht gem. § 87 c Abs. 4 HGB geltend zu machen. Das ihm zukommende Wahlrecht (Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 174; BGH, Urt. vom 1.12.1978, Az. I ZR 7/77) wandele sich unter diesen Voraussetzungen zur Pflicht, das den Unternehmer weniger belastende Recht auszuüben.
202Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass durch die Ausübung des Einsichtsrechts gem. § 87c Abs. 4 HGB ein geringerer Aufwand anfällt. Das Bucheinsichtsrecht liefe in der Sache darauf hinaus, dass zunächst doch wieder inzident ein Buchauszug erstellt werden müsste, weil die Sichtung aller Angaben über die vermittelten Verträge aus den „Büchern“ des Beklagten bedeutet, dass sich der „Sichtende“ über die einzelnen Geschäfte und deren Provisionsrelevanz klar werden muss – also jedenfalls gedanklich eine Datenzusammenstellung und –auswertung vornehmen muss, die einem Buchauszug entspricht. Abgesehen davon hat der Beklagte dem Kläger auch nur eine „stichprobenhafte“ Kontrolle per Bucheinsicht zugestanden, also gerade nicht eine umfassende Bucheinsicht.
203bb)
204Ferner behauptet der Beklagte, der Kläger habe gar kein Interesse an einem Abgleich des verlangten Buchauszugs mit den ihm erteilten Abrechnungen.
205Der Kläger ist dem vehement entgegengetreten; der Beklagte hat seinen Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht aufrechterhalten.
206Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sicher feststellen, der Kläger verfolge den Buchauszug gleichsam nur aus Gründen der Schikane oder um den Beklagten solchermaßen zum Abschluss einer ihm genehmen Vergleichsregelung zu veranlassen. Vielmehr ist es denkbar, dass der Kläger zumindest neben den „sachfremden“ Zwecken auch die Erwartung verfolgt, mit Hilfe des Buchauszugs noch Provisionsansprüche aufdecken zu können.
207e) Verjährung
208Der Buchauszugsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
209Da die dem Kläger erteilten monatlichen Abrechnungen als abschließend anzusehen sind, ist zum Zeitpunkt ihrer Erteilung der Anspruch auf Buchauszug entstanden (BGH, Urt. vom 7.8.2017, Az. VII ZR 32/17). Für die Geschäftsvorfälle, die Gegenstand der in 2013 vorgenommenen Abrechnungen wurden, ist der Anspruch auf Buchauszug (betreffend die jeweiligen Abrechnungszeiträume) also erst Ende 2016 verjährt. Die am 30.12.2016 eingereichte Klage hat die Verjährung auch insoweit noch fristgerecht gehemmt, da die Voraussetzungen des § 167 ZPO vorliegen. Denn die Zahlung des Vorschusses ist innerhalb einer Frist von weniger als 8 Tagen nach der Kostenanforderung vorgenommen worden.
210Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre im Vertrag hat keinen Bestand, denn sie betrifft z.B. auch Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Beklagten und scheitert insoweit an § 202 Abs. 1 BGB, was sich auf die gesamte Klausel auswirkt.
2112. Zeitraum ab dem 1.1.2015 bis zum 10.5.2017
212Auch für diesen Zeitraum besteht der Buchauszugsanspruch in dem bereits dargelegten eingeschränkten Umfang.
213a)
214Aus der Regelung in § 17 Ziff. 4. des Vertrags ergibt sich kein Wegfall oder auch nur eine Einschränkung des Anspruchs auf den Buchauszug.
215Nach § 17 Ziff. 4. des Vertrags erlöschen alle Provisionsansprüche des Klägers mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, die unstreitig mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten ist. Soweit Provisionsforderungen aufgrund dieser Regelung ab dem 1.1.2015 entfallen oder zumindest nicht mehr (neu) entstanden sein sollten, könnte auch ein Buchauszugsanspruch – als reiner Hilfsanspruch - nicht mehr bestehen.
216Doch erweist sich § 17 Ziff. 4 des Handelsvertretervertrags als unwirksam.
217aa)
218Nach der gesetzlichen Konzeption (§§ 92 Abs. 3, 87 Abs. 1 und 3 HGB) kann der Kläger für die in der Vertragszeit vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrags hinaus verlangen.
219Die Regelung in § 17 Ziff. 4 erfasst jenseits der ausdrücklich genannten Ausnahmen („noch fällig werdende Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen. Ausgenommen … weiterhin etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 und § 89 HGB. …“) damit jedenfalls die bereits (bedingt) entstandenen Provisionsansprüche auf Folgeprovisionen aus dem während der Vertragsverhältnisses vermittelten Geschäft.
220bb)
221Während – echte oder unechte – Überhangprovisionen individualvertraglich ausgeschlossen werden können, ist bislang nicht entschieden, ob dies auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers geschehen kann (BGH, Urt. vom 10.12.1997, Az. VIII ZR 107/97, und Urt. vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07; Wirksamkeit bejahend Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 92 Rn. 5 und Rn. 9; eine Individualvereinbarung hält Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, a.a.O., § 92 Rn. 16 für erforderlich; a.A. OLG Frankfurt VersR 2011, 492; Jena VersR 2010, 1645).
222Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Beantwortung, denn die Regelung in § 17 Ziff. 4 erweist sich nach den Maßstäben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 10.12.1997 und vom 21.10.2009, a.a.O.) bereits deshalb als unwirksam, weil sie die zwingende Vorschrift des § 87 a Abs. 3 S. 1 HGB nicht berücksichtigt (so auch Emde, a.a.O., Rn. 558; Küstner/Thume; Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, Kap. V Rn. 171d und Rn. 481, 482). Sie verstößt nämlich jedenfalls insofern gegen § 87 a Abs. 3 HGB, als sie – wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.10.2009 (a.a.O. Tz. 22) bemerkt – auch solche Provisionen versagt, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt.
223Zwar liegt es nahe, dass die Regelung in § 17 Ziff. 4 S. 2 einen Schreibfehler aufweist, indem im Rahmen der Ausnahmen § 87 Abs. 3 HGB genannt wird. Dass insoweit § 87 a Abs. 3 HGB gemeint sein sollte, könnte sich daraus ergeben, dass bereits im Satz zuvor („mit Ausnahme der … Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen“) der Fall des § 87 Abs. 3 Nr. 2 HGB angesprochen wurde, so dass keine Veranlassung bestand, im Folgesatz den § 87 Abs. 3 HGB erneut zu erwähnen. Doch ist dieser – etwaige – Schreibfehler keinesfalls offensichtlich. Eine Auslegung dahingehend, dass die Klausel doch § 87 a Abs. 5 HGB Rechnung trägt, indem sie die Konstellationen des § 87 a Abs. 3 HGB vom Erlöschen ausnimmt, ist nicht zulässig.
224Auch aus der Regelung im folgenden Satz 3, der die Geltung der „Grundsätze … zur Ermittlung bzw. Berechnung eines Ausgleichsanspruchs“ beinhaltet, ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Provisionsansprüche – soweit gesetzlich zulässig – mit Beendigung des Vertragsverhältnisses abbedungen werden sollten. Wenngleich bis zum Jahr 2009 eine Provisionsverzichtsklausel Bedingung für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs war (Emde, a.a.O, Rn. 553), die „Vertragsurkunde“ noch aus 2006 und mithin aus einer Zeit stammt, als der Ausgleich noch von einem Provisionsverzicht abhing, genügt dies nicht, dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verzichtsklausel abzuschneiden. Selbst wenn er den Ausgleich gem. den „Grundsätzen“ verlangt und ausgezahlt bekommen hat, ist die Geltendmachung weiterer Provisionsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich (Emde a.a.O., Rn. 559).
225Auch eine teilweise Aufrechterhaltung der Regelung kommt hier nicht in Betracht, denn die Klausel ist nicht teilbar (BGH, Urt. vom 21.10.2009, a.a.O.).
226dd)
227Auch über die salvatorische Klausel in § 24 der „Vertragsurkunde“ („ … An Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und Gehalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.“) kann der Beklagte nicht erreichen, dass das in § 17 Ziff. 4 intendierte Erlöschen von Provisionsansprüchen weitmöglichst ausgedehnt wird.
228Denn salvatorische Klauseln verstoßen ihrerseits gegen das Transparenzgebot und vermögen an der Totalnichtigkeit der Klausel nichts zu ändern (BGH NJW 2005. S- 3305, 3308; Münchener Kommentar BGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 BGB Rn. 30; Palandt/Grünewald, BGB, 77. Aufl., § 306 Rn. 11).
229ee)
230Schließlich lässt sich in Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel auch nicht das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung (s. BGH, Urt. vom 21.10.2009 unter Tz. 37) dahingehend heranziehen, dass der Kläger ab dem 1.1.2015 keine Provisionsansprüche mehr geltend machen kann.
231Es fehlt bereits an einer „nicht durch dispositives Gesetzesrecht ausfüllbaren Lücke“ und ferner daran, dass durch eine solche Lücke „das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders“ verschoben wird.
232Denn der Anspruch des Klägers auf Provisionen aus Prämien, die erst nach seinem Ausscheiden gezahlt werden, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 87 Abs. 1, 87 a, 92 HGB). Von einer „völlig einseitigen“ Verschiebung des Vertragsgefüges kann im Übrigen auch keine Rede sein. Dass der Kläger möglicherweise über den Ausgleich gem. den „Grundsätzen“ bereits Zahlungen erhalten oder zumindest geltend gemacht hat, bedeutet keine „völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges, zumal die Anwendbarkeit der „Grundsätze“ stets einen Provisionsverlust des Handelsvertreters voraussetzt, so dass dem Beklagten ggf. Bereicherungsansprüche zustehen oder er die Einrede des § 242 BGB geltend machen kann.
233b)
234Für den Inhalt des Buchauszugsanspruchs sowie die Fragen seiner Erfüllung, der Unmöglichkeit seiner Erteilung, missbräuchlicher Geltendmachung und Verjährung gelten im Übrigen die unter Ziff. 1. angestellten Erwägungen entsprechend.
235C.
236Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
237Soweit die Klage abgewiesen worden ist, betrifft dies im Wesentlichen nur inhaltliche Randbereiche des geltend gemachten Anspruchs. Auch soweit der Kläger den Antrag unzulässig auf „sonstige“ Anträge bzw. Geschäfte erstreckt hat, ging es ihm erkennbar nicht darum, den Kreis der buchauszugspflichtigen Geschäfte über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus auszudehnen, vielmehr handelte es sich um eine Art Auffangformulierung, die inhaltlich nicht zum Tragen gekommen ist.
238Auch soweit die Parteien den Buchauszugsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben und sich insoweit die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu richten hat, ergibt sich daraus keine für die gesamte Kostenentscheidung relevante Quote zugunsten des Beklagten.
239Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der dem Beklagten im Rahmen der Abwendungsbefugnis aufzugebenden Sicherheitsleistung bemisst sich an dem denkbaren Schaden, den der Kläger durch den Verlust der Vollstreckungsmöglichkeit erleiden kann (z.B. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 15. Aufl., § 711 Rn. 2). Abzustellen ist insoweit auf etwaige offene Provisionsansprüche, die der Kläger mit seinen Anträgen zu 1. – 4. verfolgt. Den Umfang solcher – möglichen – Ansprüche schätzt der Senat auf 25.000,00 €.
240Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.