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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 9/16

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 9/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.26U9.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 538/10
Schlagworte:
Unterlassene Blutzuckerwertbestimmung bei einem Neugeborenen
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

Die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein.

Die Verantwortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen.

Bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings ist die Blutzuckerbestimmung eine absolute Standardmaßnahme.

Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn abgeändert.

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2010 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden, letztere soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind, zu ersetzen hat, die ihr aus Anlass der Behandlung durch den Beklagten vom 31. August/01. September 2006 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche  nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3.       Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 6.286,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin – werden dem Beklagten auferlegt. Die Streithelfer des Beklagten tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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