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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 117/18

Datum:
03.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 117/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0503.4RBS117.18.00
 
Schlagworte:
Vorfahrt, Autobahn, Auffahrt, Verkehr, Bewegung, Stop-and-Go
Normen:
StVO § 18 Abs. 3
Leitsätze:

1. Damit ein Verstoß gegen die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO vorliegen kann, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben.

2. Die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO kann allerdings nicht schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – keine Geltung mehr haben. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. Q).

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen              (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. Q).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ‑ auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

 
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