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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 174/18

Datum:
14.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 174/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0614.4RBS174.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 75 OWi 698/17
Schlagworte:
unklare Verkehrslage, Überholen, Langsamfahren
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 49
Leitsätze:

Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

3.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

 
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