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Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2A.
3Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4B.
5Die – zulässige – Berufung des Klägers ist unbegründet.
6Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger geltend gemachten – und ihm vom Landgericht nicht zuerkannten – Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 € nebst Zinsen, auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 106,75 € (nebst Zinsen) für die vorgerichtliche Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung sowie auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 285,60 € (nebst Zinsen) für die Fertigung der Strafanzeige gegen den Beklagten.
7Die vorbezeichneten Ansprüche bestehen nicht.
8I. Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 €
9Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung für den – vom Landgericht zutreffend als rechtswidrig bewerteten – Eingriff des Beklagten in das Recht des Klägers am eigenen Bild besteht nicht.
10Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und damit auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild – löst einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus (BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94 – <juris>, Rdnr. 11). Die – schuldhafte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung vielmehr nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] <juris>, Rdnr. 38). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] <juris>, Rdnr. 38). Im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Bildes sind in der Regel geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, weil diese Rechtsverletzung – anders als in anderen Fällen, in denen der Verletzte etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94 – <juris>, Rdnr. 13 a.E.).
111. Nach diesen Maßstäben fehlt es – auch wenn hier geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen sind – bereits an einem hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
12Einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16 – <juris>, Rdnr. 16) weist die von dem Beklagten aufgenommene und sodann veröffentlichte Videosequenz, die den Kläger bei der Durchführung der Gepäckkontrolle zeigt, nicht auf. Die akustisch wahrnehmbare Äußerung des Klägers „Was ist das ? – Oh, sind Sie Spion ?“ ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger der Lächerlichkeit preiszugeben, weil die in der Filmsequenz erkennbare Mimik des Klägers erkennen lässt, dass der Kläger diese Äußerung selbst scherzhaft meinte.
13Dass der Beklagte die Videosequenz bewusst und heimlich aufgenommen hat – die vom Beklagten erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Aufnahme sei nicht heimlich, sondern versehentlich erfolgt, wertet der Senat als nicht einmal im Ansatz glaubhafte Schutzbehauptung –, vermag ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu begründen. Die Aufnahme fand in dem öffentlich, zumindest aber für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16 – <juris>, Rdnr. 19). Die Aufnahme zeigt den Kläger auch nicht bei Handlungen, die seiner Privat- oder Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern bei der Ausübung seiner – grundsätzlich unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden – beruflichen Tätigkeit.
14Der Senat verkennt nicht, dass die Veröffentlichung der Aufnahme des Klägers angesichts der Vielzahl der sie enthaltenden YouTube-Videos, der Anzahl der Aufrufe dieser Videos durch Nutzer der Internetplattform und der Dauer der Aufrufbarkeit dieser Videos auf der Internetplattform einen nicht ganz unerheblichen Umfang angenommen hat. Gleichwohl ist die – lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange – Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen YouTube-Videos nicht mehr als Beiwerk. Wesentlicher Inhalt der Videos ist die Selbstdarstellung des Beklagten. Der Senat verkennt ebenfalls nicht, dass der Beklagte die hier streitgegenständliche Videosequenz – in Form der Beteiligung an Werbeeinnahmen der Internetplattform „YouTube“ – auch wirtschaftlich verwertet haben dürfte. Auch dies vermag die begangene Rechtsverletzung indes nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu machen. Auch insoweit wirkt sich bei der Bewertung der Eingriffsschwere zu Gunsten des Beklagten aus, dass die Sequenz jeweils nur einen marginalen Teil der YouTube-Videos ausmacht und der wesentliche Inhalt der Videos in der Darstellung der Reiseerlebnisse des Beklagten besteht.
15Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94 – <juris>, Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16 – <juris>, Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 – 7 U 94/15 – <juris>, Rdnr. 13 f).
162. Darüber hinaus fehlt es auch – einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers an dieser Stelle unterstellt – an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar kann die erfolgte Veröffentlichung der Filmsequenz und die damit ausgelöste Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht mehr rückgängig gemacht werden, und auch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zur Vernichtung und Löschung des Bild- und Tonmaterials durch das Landgericht kann – insofern – keinen Ausgleich bieten. Jedoch ist durch die Veröffentlichung der Filmsequenz weder die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen betroffen, noch ist die Veröffentlichung geeignet, beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, das ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16 – <juris>, Rdnr. 25).
17II. Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung
18Mangels eines Anspruches auf Zahlung einer Geldentschädigung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seiner Geldentschädigungsforderung.
19III. Kosten für die Fertigung der Strafanzeige
20Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, gehören die Kosten für die Fertigung einer Strafanzeige nicht zum ersatzfähigen Schaden des Verletzten einer unerlaubten Handlung, auch wenn das Strafverfahren der Aufklärung des Sachverhaltes und der Beweissicherung dienlich sein kann (BGH, Urteil vom 06.11.1979 – VI ZR 254/77 – <juris>, Rdnr. 18; BGH, NJW 2011, 2966 [Rdnr. 24]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2014, 33 [34]; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. [2018], Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 45; MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl. [2016], § 249, Rdnr. 188; a.A. Staudinger/Schiemann, Neubearbeitung 2017, § 251, Rdnr. 119).
21C.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
23Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.