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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 251/18

Datum:
13.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 251/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.4WF251.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 101 F 68/18
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einer Kindschaftssache
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

1.)

Nicht jeder Verfahrensfehler eines Richters rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit.

2.)

Etwas anderes kann bei erheblichen Verfahrensverstößen gelten, etwa wenn

hiermit ein leichtfertiger Umgang mit grundrechtlich geschützten

Positionen verbunden ist.

3.)

Eine zur Ablehnung eines Richters führende Besorgnis der Befangenheit in einer Kindschaftssache kann vorliegen, wenn er trotz ausdrücklicher vorheriger Weigerung eines sorgeberechtigten Elternteils per Beschluss eine Exploration des betroffenen Kindes

durch den Sachverständigen anordnet, ohne hierfür Gründe mitzuteilen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 05.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.10.2018 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht X wird für begründet erklärt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 € festgesetzt.

 
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