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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 23/18

Datum:
24.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 23/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0824.7U23.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 330/16
Schlagworte:
Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Zurechnungszusammenhang, Schutzzweck der Norm, Mitverschulden
Normen:
§ 7, 9, 18 StVG, § 254 BGB
Leitsätze:

1. Ein Schaden ist bei Betrieb i.S. von § 7 StVG entstanden, wenn bei der gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensereignisses sich die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren mit ausgewirkt haben. Es muss um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden kann. Der Schadensfall muss sich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ereignet haben.

2. Der Zurechnungszusammenhang ist auch bei mittelbar verursachten Schäden gegeben, die dadurch entstehen, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa ein Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, sofern sich bei wertender Betrachtung nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko oder aber eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht.

3. Verfolgt der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß und kommt beim Klopfen gegen die Scheibe des Schädigerfahrzeugs zu Fall, verwirklicht sich die von dem Betrieb des Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (21 O 330/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klageantrag zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.04.2016, 14.55 Uhr, auf der T-Straße, ##### E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.04.2016, 14.55 Uhr, auf der T-Straße, ##### E zu ersetzen.

Die Klage ist auch bezüglich des Klageantrags zu 3) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Wegen der Entscheidung zur Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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