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Oberlandesgericht Hamm, 12 WF 49/19

Datum:
29.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 WF 49/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0329.12WF49.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, 61 F 670/18
Schlagworte:
Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
Normen:
§ 81 FamFG
Leitsätze:

Bestehen Unklarheiten darüber, wer der leibliche Vater eines Kindes ist, begründet dies eine gemeinsame Verantwortung der Mutter sowie des in Frage kommenden Vaters, die Vaterschaft klären zu lassen. Kommen weder die Mutter noch der potentielle Vater dieser Verantwortung nach, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung seiner Abstammung einzuleiten. In so einer Konstellation entspricht es nicht der Billigkeit, das Kind mit den daraus entstehenden Kosten zu belasten.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 520,00 € festgesetzt.

 
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