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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 164/18

Datum:
27.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 164/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0527.13UF164.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 43 F 30/17
Leitsätze:
Leitsatz 1: Scheitert bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts eine Tenorierung in Fondsanteilen an den Besonderheiten des Anrechts, verletzt der Tenor entweder den Halbteilungsgrundsatz oder er ist nicht vollstreckbar; dann gebührt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2018 – 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152; gegen BGH, Beschl. v. 11.72.108 – XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 = FamRB 2018, 434). Leitsatz 2: Die Teilhabe an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann durch einen Rückgriff auf die Teilungsordnung zu gewährleisten sein; dann ist diese ausnahmsweise auch bei externer Teilung in den Tenor aufzunehmen.
 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der I Lebensversicherung AG vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Münster vom 13. September 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: ##-######61) für den Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von 6.263,56 €, bezogen auf den 30.6.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### G ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I Lebensversicherug AG (Vers-Nr.: ##-######82) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.570,50 €, bezogen auf den 30.06.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### K ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

3. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.100,- € festgesetzt.

IV. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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