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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 24/18

Datum:
23.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Verzichts- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
21 U 24/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0723.21U24.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 351/17
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VII ZR 174/19
Schlagworte:
Mindestpreischarakter der HOAI; Pauschalvereinbarung bei Mindestsatzunterschreitung unwirksam; keine Berufung auf Verstoß gegen EU-Richtlinie im Rechtsstreit zwischen Privaten
Leitsätze:

Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen habe (EuGH, Urteil v. 4.7.2019 – C-377/17, BeckRS 2019, 13028), führt nicht zur Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln gem. § 7 HOAI, denn das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren bindet nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn es gibt insofern keine Rückwirkung (Anschluss an OLG Naumburg, NZBau 2017, 667, 669; KG, IBR 2018, 690; entgegen OLG Celle, Urteil v. 17.7.2019 - 14 U 188/18, BeckRS 2019, 15002; LG Dresden, Beschluss v. 8.2.2018 – 6 O 1751/15, BeckRS 2018, 44863).

Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Anschluss an BGH NJW 2016, 1718, 1721; EuGH, IWRZ 2019, 76, 77; EuGH, NZA 2014, 193, 195).

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (6 O 351/17) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.768,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte 94%, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 3% und die Beklagte zu 97%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 
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