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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 87/18

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 87/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0214.4W87.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 262/17
Schlagworte:
Stadt, Internetauftritt, Marktplatz, Onlinewerbung, Zivilrechtsweg, Unterlassungsanspruch
Normen:
§§ 2 Abs. 1 nr. 1, 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG, Art 5 GG
Leitsätze:

1.) Für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt, die im Rahmen ihres – zum Teil werbefinanzierten - Internetauftrittes einen „Marktplatz“ vorhält, über welchen Onlinewerbung abrufbar war, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG

3.) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen

4.) Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen.

(im Anschluss an: BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 17 ff).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.06.2018 (3 O 262/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

 
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