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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 10/19

Datum:
09.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 10/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4WS10.19.00
 
Schlagworte:
Befangenheitsgesuch, Anhörungsrüge, Unzulässigkeit
Normen:
StPO §§ 26a, 27; StPO § 33a
Leitsätze:

Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

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