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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 14/20

Datum:
03.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 14/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1203.24U14.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 116 O 26/19
Schlagworte:
Teilurteil, Gefahr widersprechender Entscheidungen, unbelüftetes Dach (sog. Warmdach)
Normen:
ZPO § 301; VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 3
Leitsätze:

1. Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; es bedarf keiner entsprechenden Berufungsrüge.

2. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.

Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Haftung eines Streitgenossen (hier: Planungsverschulden des Architekten) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung des anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) haben kann. Allerdings wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen weder dadurch geschaffen noch verstärkt, dass zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen den anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) bejahten Anspruchs offen gelassen wird.

3. Der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann geheilt werden, wenn das gegenüber den anderen Streitgenossen ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist.

4. Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs (sog. „Warmdach“) bedarf wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt.     

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 18.12.2019 verkündete Grund- und Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster, soweit es sie betrifft, abgeändert und insoweit unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die zuletzt gegenüber der Beklagten zu 2) gestellten Klageanträge sind unter Berücksichtigung eines ¼ Mitverschuldensanteils des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die weiteren erstinstanzlichen Kosten und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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