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1. Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; es bedarf keiner entsprechenden Berufungsrüge.
2. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Haftung eines Streitgenossen (hier: Planungsverschulden des Architekten) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung des anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) haben kann. Allerdings wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen weder dadurch geschaffen noch verstärkt, dass zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen den anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) bejahten Anspruchs offen gelassen wird.
3. Der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann geheilt werden, wenn das gegenüber den anderen Streitgenossen ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist.
4. Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs (sog. „Warmdach“) bedarf wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 18.12.2019 verkündete Grund- und Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster, soweit es sie betrifft, abgeändert und insoweit unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Die zuletzt gegenüber der Beklagten zu 2) gestellten Klageanträge sind unter Berücksichtigung eines ¼ Mitverschuldensanteils des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die weiteren erstinstanzlichen Kosten und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger machte ursprünglich gegen die Beklagte zu 2), gegen den Beklagten zu 1) – Herrn Dipl.-Ing. W – und die Beklagte zu 3) – die T GmbH - Vorschuss und Schadensersatz wegen behaupteter Baumängel und Planungsfehler geltend.
4Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q-Straße 1 in N. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut. Im Jahr 2009 beabsichtigte der Kläger, eine Erweiterung dieses Wohnhauses durchführen.
5Der Kläger beauftragte den Beklagten zu 1) mit Architektenvertrag vom 17.08.2008 mit der Erbringung von Architektenleistungen jedenfalls der Leistungsphasen 2-8. An dem Haus des Klägers sollte ein doppelstöckiger Anbau mit einem unbelüfteten „Warmdach“ angebaut werden, wobei die Dacheindeckung aus dampfdichten Zinkblechen bestehen sollte. Der vom Kläger beauftragte Streithelfer erstellte am 19.11.2008 den Wärmeschutznachweis nach der EnEV 2007.
6Der Beklagte zu 1) erstellte das Leistungsverzeichnis vom 09.04.2009 (Anlage AG 1-3) auf dessen Grundlage die Beklagte zu 2) am 11.05.2009 beauftragt wurde. In dem Leistungsverzeichnis heißt es ausdrücklich, dass dem Angebot die VOB neueste Fassung zu Grunde liege. Zudem lautet das Leistungsverzeichnis auszugsweise wie folgt:
7„210 65 m² Gipskarton-Deckenbekleidung…
8Dampfsperre/Windsperre für Warmdachkonstruktion
9gem. EneV liefern und einbauen incl. aller Anschlüsse
10240 60 m² Gipskarton-Deckenbekleidung…
11Dampfsperre/Windsperre für Warmdachkonstruktion
12gem. EneV liefern und einbauen incl. aller Anschlüsse
13250 40 m² Gipskarton-Deckenbekleidung…
14Dampfsperre/Windsperre für Warmdachkonstruktion
15gem. EneV liefern und einbauen incl. aller Anschlüsse….“
16Ab dem 20.05.2009 wurde der Anbau errichtet. Im Obergeschoss wurden zwei Wohnungen errichtet. Am 25./26.05.2009 wurde die Schalung aufgebracht. Die Beklagte zu 3) wurde mit Auftrag vom 25.05.2009 mit der Durchführung der Klempnerarbeiten sowie der Erstellung des Metall-Vorbaudaches beauftragt. Ab dem 23.06.2009 wurde das Dach im Anbau gedämmt und ab dem 08.08.2009 begannen die Innenputzarbeiten. Die Beklagte zu 2) verwendete hierbei eine Dampfsperre – beschriftet mit „SD 100“.
17Ende 2009 erfolgte die Abnahme der Leistungen der Beklagten.
18Der Kläger stellte 2014 Feuchtigkeitserscheinungen in den Obergeschoss-Wohnungen im Bereich des Anbaus fest. Der von ihm hinzugezogene Privatgutachter Dipl.-Ing. H (im Folgenden: Privatgutachter) führte am 13.05.2014 einen Ortstermin durch, in dem ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die Decke im Wohnzimmer einer Wohnung im Obergeschoss (im Folgenden: rechte Wohnung) in einem kleinen Bereich aufnahm. Der Privatgutachter erstellte sein Privatgutachten vom 26.08.2014, in dem er im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass die nach der Bauteilöffnung erkennbare Durchfeuchtung des Wärmedämmmaterials mit einer unzureichenden Abstimmung der Beteiligten im Zusammenhang mit der Erstellung der risikoträchtigen Dachkonstruktion zusammenhänge, die innenliegende Dampfsperre zur Vermeidung von Dampfdiffusion in das nach oben vollständig dampfdichte Zinkblechdach einen SD-wert (Dampfdichtigkeit) von > 1500 m hätte aufweisen und großes Augenmerk auf die Anschlüsse der Dampfsperre an die angrenzenden Bauteile hätte gelegt werden müssen.
19Mit Schreiben vom 28.07.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Beseitigung der Mängel und Mangelfolgen bis zum 20.08.2014 auf.
20Nachdem die Aufforderung an die Beklagte zu 2) erfolglos blieb, leitete der Kläger unter dem 22.09.2014 gegen die Beklagten zu 1) und 2) das selbständige Beweisverfahren – 02 OH 15/14 Landgericht Münster – ein, welches er mit Schriftsatz vom 19.03.2015 auch gegen den Beklagten zu 3) erweiterte.
21Der Sachverständige Dipl.-Ing. J (im Folgenden: der Sachverständige) erstattete im selbständigen Beweisverfahren sein Gutachten vom 12.10.2015, seine 1. technische Stellungnahme vom 29.06.2016, seine 2. technische Stellungnahme vom 24.07.2017 und sein Ergänzungsgutachten vom 26.03.2018, auf deren Inhalt jeweils zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und erläuterte sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019. Wegen des Inhalts der mündlichen Erläuterung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 (Bl. 574-578 der Beiakte 2 OH 15/14) verwiesen. Der Sachverständige kam zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass das Wärmedämmmaterial sowie die Holzbalken im Bereich der Obergeschosswohnungen des Anbaus erhebliche Durchnässungen aufwiesen, wobei die Nässe zum Dachrand hin zunehme und erhebliche Undichtigkeiten in den Anschlussbereichen vorlägen.
22Der Kläger ließ während des selbständigen Beweisverfahrens die rechte Wohnung im Obergeschoss auf eine Beschwerde seines Mieters unter Beibehaltung der unbelüfteten Dachkonstruktion sanieren (im Folgenden: Teilsanierung).
23Der Kläger hat gemeint, dass der Beklagte zu 1) einen Hinweis auf die Schadensträchtigkeit der gewählten Konstruktion hätte geben müssen; er hätte letztlich von der Konstruktion abraten müssen. Er hätte auch für die Ausschreibung der Trockenbauarbeiten den normativen Wert für die Dampfsperre mit sd >/= 100 m angeben müssen. Überdies habe der Beklagte zu 1) die Dampfsperre und insbesondere die schadenskritischen Randanschlüsse in der Ausschreibung der Trockenbauarbeiten nicht ausreichend detailliert geplant und er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Dampfsperre im Wärmeschutznachweis berücksichtigt werde.
24Die Beklagte zu 2) habe mangelhaft im Hinblick auf den luftundichten Anschluss der Dampfsperre an Teile der Dachkonstruktion gearbeitet. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die eingebrachte Dampfsperre weder an der Fußpfette noch der Firstpfette vollumfänglich luftdicht angeschlossen worden sei. Dies jedoch entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil hierdurch Luftfeuchtigkeit in die Dachkonstruktion eindringen und zu entsprechenden Durchfeuchtungen führen könne, wobei diese Feuchtigkeit erhebliche Tauwassermengen auslösen könne, die schlüssig mit dem Schadensbild seien. Randanschlüsse seien jedoch so auszubilden, dass diese dauerhaft bzw. über die vorgesehene Lebensdauer luftdicht seien.
25Die Beklagte zu 3) habe im Bereich des von ihr erstellten Metall-Vorbaudaches eine undichte Stelle ausgeführt. Nach den Feststellungen des Privatgutachters U vom 22.01.2019 hätte ein Doppelstehfalz mit einer Dichtungseinlage ausgeführt werden müssen, was indes unterblieben sei.
26Ihm, dem Kläger, stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Kostenvorschuss i.H.v. 20.000,00 € für den Umbau des Daches in eine belüftete Dachkonstruktion in Anlehnung an die Kostenschätzung des Sachverständigen zu. Zudem sei ein Zuschlag für Unvorhergesehenes i.H.v. 2.600,00 € anzusetzen. Des Weiteren seien ihm die Beklagten zum Ersatz der Privatgutachterkosten i.H.v. ca. 2.000,00 € und weiteren ca. 800,00 € für die Einschaltung des Privatgutachters U und zum Ersatz seines Mietausfalls in Form der seitens der Mieter im Hinblick auf die Feuchtigkeitsprobleme vorgenommenen Mietminderungen in Höhe von insgesamt 3.600,00 € verpflichtet.
27Der Kläger hat beantragt,
281. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner einen Kostenvorschuss i.H.v. 29.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.171,760 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
292. die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Münster – 2 OH 15/14 – in vollem Umfang den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
30Die Beklagten und der Streithelfer haben beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte zu 1) hat gemeint, dass – auch nach den Feststellungen des Sachverständigen – Planungsfehler nicht vorlägen, zumal im Jahr 2008/2009 Dachkonstruktionen wohl zu 99 % „unbelüftet“ erstellt, erprobt und bewährt gewesen seien, dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprochen hätten und gemäß DIN 4108-3 zulässig gewesen seien. Ein Ausschreibungsfehler liege ebenfalls nicht vor, da eine Dampfsperre ausgeschrieben worden sei, so dass jeder Handwerksbetrieb habe voraussetzen müssen, dass eine Dampfsperre mit einem SD-Wert >/= 100 m erforderlich sei. Bauüberwachungsfehler lägen ebenfalls nicht vor.
33Die Beklagte zu 2) hat behauptet, mangelfrei geleistet zu haben. Die von ihr eingebrachte Folie sei fachgerecht und ordnungsgemäß unterseitig befestigt worden. Insofern könne es zwar sein, dass der Fensterbauer, der ebenfalls zur Herstellung der Luftdichtigkeit an die Pfette anarbeiten müsse, fehlerhaft gearbeitet habe. Aufgrund des typischen Bauablaufs sei es indes Aufgabe des die Fenster einbringenden Unternehmens, entsprechende Anschlüsse vorzunehmen, und sie sei daher für etwaige Luftundichtigkeiten im Anschlussbereich der Fenster nicht verantwortlich. Der Sachverständige habe festgestellt, dass – wegen des Zeitablaufs und am Dach vorgenommener Veränderungen (Bauteilöffnungen, Umbauarbeiten) – Verursachungsbeiträge nicht sicher zugeordnet werden könnten. Feststellungen des Sachverständigen zu nicht ordnungsgemäßen Anschlüssen seien auf den gefertigten Lichtbildern nicht erkennbar und mangels ausreichender Bauteilöffnungen seien hinreichend sichere Rückschlüsse nicht möglich. Hinsichtlich der gravierenden Folgeschäden müsse eine andere Ursache als die nicht näher erläuterte Luftundichtigkeit im Bereich der oberen/unteren Pfetten gewirkt haben. Insofern komme als Ursache eine offensichtliche Undichtigkeit der Blechabdeckung in Betracht. Zudem sei konstruktionsbedingt mit erheblichem Kondensatausfall zu rechnen, da ein Luftaustausch unterhalb der Blechabdeckung stattfinde. Ungeachtet dessen seien die seitens des Klägers angesetzten Positionen übersetzt und es werde nicht hinreichend dargetan, wie sich die Sanierungskosten zusammensetzten.
34Die Beklagte zu 3) hat behauptet, im Bereich des Vorbaudaches als Dichtungseinlage kein Dichtungsband, sondern Falzgel verwendet zu haben, was an der gelblichen Farbe, die im Rahmen der Bauteilöffnung erkennbar geworden sei, festzustellen sei. Ein etwaiger Fehler sei überdies für den festgestellten Feuchtigkeitseintrag nicht ursächlich.
35Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien und Einvernahme des Sachverständigen die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) mit Grund- und Teilurteil abgewiesen und die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Grund- und Teilurteil habe ergehen können, da aufgrund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme der Haftungsgrund bezüglich aller Beklagten entscheidungsreif sei, der Haftungsgrund insoweit insgesamt einer Klärung zugeführt werde und lediglich – soweit eine Haftung dem Grunde nach feststellbar sei – einige streitige Schadenspositionen der näheren Aufklärung bedürften. Gegen die Beklagte zu 2) stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu, soweit es um Sanierungskosten gehe; im Übrigen könne der Kläger Erstattung von Mangelfolgeschäden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB verlangen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen stehe fest, dass die Beklagte zu 2) ihr Gewerk fehlerhaft ausgeführt habe und es hierdurch zu Folgeschäden in Form erheblichen Feuchtigkeitseintrages in die Dachkonstruktion gekommen sei. Der Sachverständige habe Undichtigkeiten in Form von Rissbildungen im Anschlussbereich der Decke zur Trenn-/Außenwand und im Anschlussbereich der Dampfsperre zur oberen und unteren Pfette sowie insbesondere im Anschlussbereich zum Fensterprofil festgestellt; ein vom Sachverständigen durchgeführter Blower-Door-Test habe in diesen Bereichen erhebliche Luftundichtigkeiten belegt. Insbesondere im Anschlussbereich zu den Fenstern fehlten Klebestreifen und es finde sich ein Spalt zwischen Fensterprofil und Dampfsperre. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass innenliegende Luftundichtigkeiten Ursache der Feuchtigkeitseintritte seien. Der Sachverständige habe festgestellt, dass an diesen Stellen der Luftzug erheblich gewesen sei und es eher unwahrscheinlich erscheine, dass Feuchtigkeit von außen in die Dachhaut eingedrungen sein könne, weil diese dicht gewesen sei bzw. es keinen Anhaltspunkt für Undichtigkeiten der Außenhülle gegeben habe. Der Sachverständige habe überdies festgestellt, dass nicht nur im Bereich der Risse und Pfetten Luftundichtigkeiten bestünden bzw. die Dampffolie nicht fachgerecht verklebt sei, sondern insbesondere im sensiblen Anschlussbereich der Fenster gar kein Klebeband bzw. sonstiges Befestigungsmaterial vorhanden sei. Im Zeitpunkt der Abnahme seien einige der Anschlussbereiche nicht hinreichend ausgebildet gewesen, so dass Ausführungsfehler während der Bauphase belegt seien. Insofern könne dahinstehen, ob die vom Sachverständigen festgestellten Undichtigkeiten in Form der Risse erst im Nachgang und ohne zurechenbares Verhalten der Beklagten zu 2) dadurch entstanden sein könnten, dass sich ursprünglich ordnungsgemäß angebrachte Klebestreifen etwa durch natürliche Setzungsprozesse Jahre später gelöst hätten. Denn jedenfalls die erheblichen Undichtigkeiten im Anschlussbereich der Fenster müssten bereits während der Bauphase entstanden sein, da Klebestreifen teilweise gar nicht vorhanden seien. Diese festgestellten Undichtigkeiten im Anschlussbereich der Fenster seien geeignet gewesen, das vorliegende Schadensbild zu verursachen, da von einer Dichtheit der Konstruktion nach außen auszugehen sei und insbesondere durch Warmluft sich aufgrund der Gefahrgeneigtheit der unbelüfteten Konstruktion leicht Tauwasser habe bilden können. Insofern sei davon auszugehen, dass trotz der erheblichen zeitlichen Abstände und des Umstandes, dass die Feuchtigkeitserscheinungen Jahre nach Fertigstellung bemerkbar geworden seien, eine sichere Feststellung möglich sei. Die Beklagte zu 2) sei als Trockenbauer für die unzureichenden Anschlüsse im Bereich der Fenster verantwortlich, weil zunächst die Fenster eingesetzt und erst hiernach die maßgeblichen Trockenbauarbeiten durchgeführt worden seien. Insofern habe nur die Beklagte zu 2) die unbedingt erforderliche Dichtigkeit der Anschlüsse herstellen können, was sie indes unterlassen habe.
36Demgegenüber bestehe kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1). Planungsfehler seien nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht feststellbar. Die Planung der Dachkonstruktion entspreche den im Abnahmezeitpunkt – 2009 – anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 4108. Unbelüftete Warmdachkonstruktionen seien seinerzeit verbreitet und anerkannt gewesen, obgleich im seinerzeitigen Errichtungszeitpunkt kritische Stimmen im Hinblick auf die generelle Schadensträchtigkeit und geringe Fehlertoleranz derartiger Konstruktionen erhoben worden seien. Die zum Einbau gelangte Dampfsperre sei nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch geeignet und zulässig gewesen, weil sie insbesondere den geforderten sd-Wert aufgewiesen habe, so dass sich ein etwaiger Planungsfehler jedenfalls nicht ausgewirkt habe. Ein Beratungsverschulden sei dem Beklagten zu 1) ebenfalls nicht anzulasten. Ungeachtet des Umstandes, dass unbelüftete Dachkonstruktionen weit verbreitet gewesen seien, könne allein mit Blick auf die geringe Fehlertoleranz keine umfassende Aufklärungspflicht hergeleitet werden. Überdies gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich für eine belüftete Konstruktion bei entsprechender Beratung entschieden hätte, da diese Konstruktion weit verbreitet und nach einschlägigen Fachregeln zugelassen gewesen sei. Ein Bauüberwachungsverschulden bestehe ebenfalls nicht, da die Ausführungsfehler der Beklagten zu 2) nicht auf eine unzureichende Bauüberwachung zurückzuführen seien. Zwar sei wegen der Gefahrgeneigtheit und geringen Fehlertoleranz der hier geplanten Dachkonstruktion nicht anzunehmen, dass die seitens der Beklagten zu 2) ausgeführten Anschlussarbeiten handwerkliche Selbstverständlichkeiten darstellten, so dass eine gesteigerte Bauüberwachungspflicht bestehe. Der Beklagte zu 1) habe indes hinreichend dargetan, dieser Pflicht nachgekommen zu sein, da er den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) am 09.06.2014 eingewiesen und stichprobenartig die Anschlussarbeiten betreffend die Dampffolie kontrolliert habe, was sich insbesondere durch Vorlage von Lichtbildern während der Bauphase (Bl. 519 ff. d.BA 2 OH 15/14) ersehen lasse. Eine Kontrolle „rund um die Uhr“ sei demgegenüber nicht geschuldet und es sei auch nicht abzuverlangen gewesen, nach Abschluss der Anschlussarbeiten zunächst einen Blower-Door-Test durchzuführen, da die Anforderungen an die Dichtigkeitskontrolle im Jahr 2009 noch deutlich geringer ausgeprägt gewesen seien.
37Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) bestehe ebenfalls nicht, da der Sachverständige anhand vorgelegter Lichtbilder bestätigt habe, dass ein Falzgel statt der vom Kläger geforderten Dichteinlage verwendet worden sei, was fachtechnisch für eine hinreichende Abdichtung geeignet sei. Überdies habe der Sachverständige im Bereich des Anschlusses an die Ziegeleindeckung keine Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen festgestellt, welche auf eine Undichtigkeit deuteten.
38Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer Berufung. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe Beweise fehlerhaft gewürdigt, da der Sachverständige nicht hinreichend sicher habe ermitteln können, welchen Ursachenanteil eine eventuelle Leckage an der Dampfbremse habe, zumal bereits vor dem 1. Ortstermin eine 0,5 m² große Bauteilöffnung in der rechten Wohnung vorgelegen habe. Dementsprechend habe der Sachverständige nicht tragfähige Vermutungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Mängel bzw. mangelbedingten Folgeschäden angestellt, zumal er den konkreten Bauablauf nicht gekannt habe. Mithin habe er nicht sicher feststellen können, dass die Dampfsperre fehlerhaft angeschlossen gewesen sei. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass kleinere Leckagen, deren Vorliegen unterstellt, für die gravierenden Folgeschäden nicht kausal gewesen seien. Schadensursächlich hätte die bereits vor dem 1. Ortstermin vorgenommene 0,5 m² große Bauteilöffnung sein können. Es sei noch erhebliche Restfeuchte aus der Bauphase vorhanden gewesen. Die Blechabdeckung sei offensichtlich undicht, weil ansonsten die Bahnen nicht repariert worden wären. Bei der risikobehafteten Konstruktion finde ein Luftaustausch unter der Blechabdeckung mit dem dortigen Kondensatausfall statt, was auch der Sachverständige feststelle, da er von Wasser in der Trennlage unter bzw. an der Zinkblechabdeckung spreche, und sich an Ablaufspuren an der Außenseite zeige. Ungeachtet dessen sei nicht sie für vermeintlich fehlerhaft ausgeführte Anschlüsse im Bereich der Fenster, sondern - gemäß dem üblichen Bauablauf - der Fensterbauer verantwortlich. Das Landgericht habe fehlerhaft auf den chronologischen Bauablauf abgestellt, ohne zu klären, wer die Abdichtung nach den geschlossenen Verträgen habe vornehmen müssen, obgleich der Sachverständige in seiner mündlichen Einvernahme bestätigt habe, dass der Fensterbauer zur Herstellung der Luftdichtigkeit an die Pfette habe anarbeiten müssen. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Kläger sich ein Planungsverschulden des Beklagten zu 1) zurechnen lassen müsse, da er durch die Planung eines Warmdaches gegen seine Pflicht zur risikoarmen Planung verstoßen habe und jedenfalls die Anschlüsse hätte detailliert planen müssen.
39Der Kläger hat inzwischen die Dachkonstruktion vollständig saniert und ein hinterlüftetes Dach ausführen lassen und verlangt nunmehr statt Vorschuss in Höhe von 22.600,00 € Schadensersatz in Höhe von 21.000,00 € und hat die Differenz zu dem höher gestellten Vorschussantrag in Höhe von 1.600,00 € für erledigt erklärt.
40Die Beklagte zu 2) hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt,
411. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 18.12.2019 – Az. 116 O 26/19 – die Klage abzuweisen;
422. hilfsweise die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der 1. Instanz zurückzuverweisen.
43Der Kläger beantragt,
44die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 27.400,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.171,760 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Kläger nimmt die Klageabweisung gegen die Beklagten zu 1) und 3) hin, verteidigt aber im Übrigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend behauptet er, dass der seitens der Beklagten zu 2) verursachte Mangel schadensursächlich geworden sei, was jedenfalls aufgrund des seitens des Sachverständigen durchgeführten Blower-Door-Tests feststehe. Der Sachverständige habe auch ausdrücklich klargestellt, dass er als wesentliche Schadensursache die Undichtigkeiten ansähe, insbesondere im Bereich der Fensteranschlüsse, aber auch betreffend Undichtigkeiten in anderen Bereichen; überdies habe er ausgeführt, dass er nicht glaube, dass die Metallkonstruktion undicht gewesen sei, da dies dann anders aussähe. Das Landgericht habe auch zutreffend angenommen, dass die unzureichenden Anschlüsse im Bereich der Fenster und der Pfetten aufgrund der Abläufe vor Ort nur von der Beklagten zu 2) hätten vorgenommen werden können. Zuerst seien die Fenster eingesetzt worden und erst danach mit den Trockenbauarbeiten begonnen worden; da die Trockenbauarbeiten der Beklagten zu 2) damit zeitlich nachgelagert gewesen seien, habe auch letztlich nur die Beklagte zu 2) für die unbedingt erforderliche Dichtigkeit der Anschlüsse sorgen können. Hierbei sei auch beachtlich, dass die Beklagte zu 2) letztlich nicht bestreite, die Anschlussarbeiten im Bereich der Decke, der Pfetten und der Fenster ausgeführt zu haben. Auf ein etwaiges Mitverschulden könne sich die Beklagte nicht berufen, da ein Planungsfehler des Beklagten zu 1) – trotz seinerzeit bestehender kritischer Stimmen im Hinblick auf die generelle Schadenträchtigkeit und die geringe Fehlertoleranz der gewählten Konstruktion – nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht anzunehmen sei. Soweit er ursprünglich im Verhältnis zur Beklagten zu 3) behauptet habe, dass keine Dichtungseinlage eingebracht worden sei, halte er diese Behauptung nicht weiter aufrecht.
47Der Senat hat den Kläger und die Vertreter der Beklagten zu 2), Herrn K und Herrn X, persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2020. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2020 und den Inhalt des Vermerk des Berichterstatters vom 03.12.2020 verwiesen.
48II.
49Die Berufung der Beklagten zu 2) ist zulässig, indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
501.
51Die Berufung der Beklagten zu 2) ist nicht schon deswegen insgesamt – vorläufig – erfolgreich, weil das Landgericht in unzulässiger Weise ein Grund- und Teilurteil erlassen hätte.
52Ein hierauf gestützter Verfahrensmangel ist zwar in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 − VIII ZR 42/10 - NJW 2011, 2736) und es bedarf nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner entsprechenden Berufungsrüge (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 17. September 2020 – 8 U 1311/20 – zitiert nach juris). Zudem besteht im Anschluss an das Urteil des Landgerichts die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn über den hiervon betroffenen Prozessstoff unabhängig vom Rest des Streitgegenstandes entschieden werden kann; demgemäß darf ein Teilurteil nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 17. September 2020 – 8 U 1311/20 – zitiert nach juris). Dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10 – NJW 2011, 1815; Senat, Urteil vom 24. Mai 2016 – I-24 U 10/14 – zitiert nach juris). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10 – NJW 2011, 1815; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. November 2015 – 13 U 577/12 – zitiert nach juris). Die Beklagten sind zwar lediglich einfache Streitgenossen; es liegt kein Fall des § 62 ZPO vor (vgl. OLG Celle, Teilurteil vom 02. Juni 2010 – 14 U 205/03 – zitiert nach juris). Aber auch ein Teilurteil gegenüber einem einfachen Streitgenossen ist nur zulässig, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht gegeben ist und die Entscheidung über den einen Teil des Klagebegehrens unabhängig von dem Schlussurteil ist.
53Im Verhältnis zur Beklagen zu 2) stellt sich die Frage, ob sich der Kläger ein Planungsverschulden des Beklagten zu 1) anrechnen lassen muss, so dass eine Haftung des Beklagten zu 1) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung der Beklagten zu 2) haben kann. Die Haftungsquote der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger hängt mithin von der Bewertung des Planungsverschuldens des Beklagten zu 1) ab. Darin liegt aber die Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 05. September 2007 – 7 U 26/07 – zitiert nach juris).
54Hinzu kommt, dass auch im Falle der einfachen Streitgenossenschaft Beweise wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich zu würdigen sind, um unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02 – zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 05. September 2007 – 7 U 26/07 – zitiert nach juris). Soweit die Beklagte zu 3) betroffen ist, wäre denkbar, dass das Rechtsmittelgericht eine Mängelverantwortlichkeit der Beklagten zu 2) verneinen und eine solche der Beklagten zu 3) bejahen könnte. Dann aber wäre ein Widerspruch zur (Teil-)Klageabweisung im Verhältnis zur Beklagten zu 3) anzunehmen. Diese Gefahr ist aber nicht erst dadurch geschaffen worden, dass das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich aller Beklagten zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen die Beklagte zu 2) bejahten Anspruchs offen gelassen hat. Auch wenn das Landgericht durch Schlussurteil auch diese Frage entschieden hätte, hätte die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren ebenso bestanden, weil die Entscheidung auch dann isoliert bezogen auf die Haftung der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) hätte angefochten werden können. Wenn sich eine solche Gefahr allein schon daraus ergibt, dass mehrere Beklagte in einem Prozess in Anspruch genommen werden, deren Haftung vom Verhalten eines anderen Beklagten abhängt, ist ein Teilurteil, das die ohnehin bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, wie es hier der Fall ist, noch nicht einmal verstärkt, zulässig.
55Im Übrigen ist beachtlich, dass auch bei unterstellter getrennter gerichtlicher Inanspruchnahme der Beklagten es zulässiger Weise zu denkbaren unterschiedlichen Ergebnissen hätte kommen können (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Teilurteil vom 11. Dezember 2006 – 8 U 274/01 - 62 – zitiert nach juris). Dementsprechend könnte der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidung geheilt werden, wenn – wie hier – das gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2013 – VI ZR 409/12 – zitiert nach juris). Auch ein unzulässiges Teilurteil ist nicht nichtig und kann in voller Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2013 – VI ZR 409/12 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – V ZR 246/94 – NJW 1996, 1060). Durch den Erlass des Teilurteils gegen die Beklagten zu 1) und 3) als einfache Streitgenossen ist der Rechtsstreit in selbständige Verfahren getrennt worden, die nach Erlass des Teilurteils so zueinander stehen, als wären von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2013 – VI ZR 409/12 – zitiert nach juris). Die unangefochten gebliebenen Teilurteile gegen die Beklagten zu 1) und 3) als übrige Streitgenossen entfalten aber keine Rechtskraftwirkung gegen die Beklagte zu 2) (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – V ZR 246/94 – NJW 1996, 1060).
56Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ein Grundurteil erlassen hat. Erforderlich ist nach § 304 Abs. 1 ZPO, dass Grund und Betrag eines geltend gemachten Anspruchs streitig sind. Der Streit über den Grund muss entscheidungsreif sein, während die Höhe noch nicht spruchreif sein darf, wobei genügt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 2003 – 17 U 188/02 – zitiert nach juris). Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sind diese Voraussetzungen gegeben.
572.
58Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2a) VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2006 (im Folgenden: VOB/B) zu.
59a)
60Soweit der Kläger nach nunmehr erfolgter Sanierung statt Vorschuss Schadensersatz verlangt, liegt keine eine Einwilligung der Beklagten zu 2) oder Sachdienlichkeit erfordernde Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vor. Verfahrensrechtlich ist ein erfolgender Wechsel der Schadensbemessung, der auf einer Änderung der Disposition des Auftraggebers zur Durchführung der Mängelbeseitigung beruht, gemäß § 264 Nr. 3 ZPO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO) nicht als Klageänderung anzusehen, sofern der Lebenssachverhalt – wie hier – im Übrigen unverändert ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 – NJW 2018, 1463). Verlangt der Auftraggeber, der vorerst von der Mängelbeseitigung abgesehen hat, zunächst Vorschuss und nach durchgeführter Mängelbeseitigung nunmehr Schadensersatz in Höhe der aufgewandten Mängelbeseitigungskosten, liegt eine später eingetretene Veränderung vor, die die Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 – NJW 2018, 1463; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2018 – I-22 U 93/17 – zitiert nach juris).
61b)
62Im Leistungsverzeichnis – dort unter Vorbemerkungen/allgemeine Bedingungen Ziffer 1 (Bl. 61 d.A.) – ist ausdrücklich vorgesehen, dass dem Angebot die VOB neuste Fassung zu Grunde liegt. Damit wurde die VOB/B vereinbart. Der Kläger beauftragte die Beklagte zu 2) auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses am 11.05.2009. Da die VOB/B Ausgabe 2009 vom 31.07.2009, am 15.10.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht, erst hiernach eingetreten ist, ist die VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2006 vereinbart worden.
63c)
64Die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches erforderliche Abnahme ist Ende 2009 erfolgt. Auch die erforderliche Fristsetzung ist erfolgt. Mit Schreiben vom 28.07.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Beseitigung der Mängel und Mangelfolgen bis zum 20.08.2014 auf.
65d)
66Die Leistung der Beklagten zu 2) war mangelhaft, weil die von ihr ausgeführten Arbeiten nicht zu einem funktionsgerechten Dach geführt haben.
67aa)
68Die Beklagte zu 2) schuldete ein Werk, dass nicht zur zum Zeitpunkt der Abnahme funktioniert, sondern das so angelegt ist, dass es auch während der üblichen Lebensdauer nicht schadhaft wird. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird nämlich überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen; es gilt der funktionale Mangelbegriff, wonach eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit anzunehmen ist, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR 87/11 – NJW 2011, 3780; BGH, Urteil vom 08. November 2007 – VII ZR 183/05 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – 12 U 133/13 – zitiert nach juris). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – 12 U 133/13 – zitiert nach juris) oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
69Unstreitig ist schon im Jahre 2014, mithin 5 Jahre nach Fertigstellung und damit vor Ablauf der erwartbaren Lebensdauer des Dachs, eine erhebliche Durchfeuchtung festgestellt worden, die sich auch innerhalb der beiden Wohnungen im Obergeschoss bemerkbar gemacht hat. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass hierfür die seitens der Beklagten zu 2) fachwidrig ausgeführte Verklebung der Dampfsperre und die hierdurch bedingte unzureichende Abdichtung im Anschlussbereich der Fenster ursächlich geworden ist. Nach unwidersprochenem Vortrag der Vertreter der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat diese die Dampfsperre um die Pfetten herumgeführt und an die vom Fensterbauer eingebrachte braune Folie des Herstellers „L“ angeschlossen, was sich auch an den seitens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbildern „08.jpg“ und „07.jpg“ deutlich erkennen lässt. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen war diese Anschlussausführung fachwidrig, da es sich zum einen bei der seitens des Fensterbauers verwendeten braunen Folie nicht um eine Abdichtungsfolie gehandelt hat. Zum anderen hätte die Abdichtungsfolie auf den Fensterrahmen geführt und dort luftdicht entweder mittels einer Klemmleistenkonstruktion oder jedenfalls mit einer Verklebung fixiert werden müssen. Beides hat die Beklagte zu 2) indes unterlasen, obgleich sie nach den Feststellungen des Sachverständigen ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass die vom Fensterbauer eingebrachte braune Folie des Herstellers „L“ keine Abdichtungsfolie ist und ein Anschluss der Dampfsperre an diese Folie keine Luftdichtigkeit bewirken konnte, zumal der Anschluss an den Fensterrahmen unterblieben ist.
70bb)
71Die Beklagte zu 2) entlastet nicht, dass nach ihrem Vortrag der Fensterbauer nach Ausführung ihrer Leistungen für einen hinreichend luftdichten Anschluss hätte sorgen müssen. Zwar ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis nicht, welcher Werkunternehmer für den luftdichten Anschluss der Dampfsperre an die Fenster verantwortlich war. In den Positionen 210, 240 und 250 wird allein die Lieferung der Dampfsperre und deren Einbau „incl. aller Anschlüsse“ beschrieben. Dies betrifft indes allein die Anschlüsse im Deckenbereich. Es finden sich indes keinerlei Beschreibungen dazu, wer für die Anschlüsse in den Fensterbereichen verantwortlich ist und ob die Anschlüsse in den Fensterbereichen seitens der Beklagten zu 2) oder seitens des Fensterbauer auszubilden waren.
72Indes hat der Vertreter der Beklagten zu 2), Herr X, in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, dass der Fensterbauer nicht mehr tätig gewesen sei als die Beklagte diese Anschlussarbeiten vorgenommen habe; der Fensterbauer habe aber einen winddichten Anschluss ausgeführt. Damit aber hat die Beklagte zu 2) angenommen, dass seitens des Fensterbauers keine weiteren Arbeiten ausgeführt würden und sie daher abschließend den luftdichten Anschluss ausführte. Auch wenn nach der vertraglich vorgesehenen Leistungsverteilung die Herstellung des luftdichten Anschlusses tatsächlich Aufgabe des Fensterbauers gewesen wäre, hat die Beklagte zu 2) die abschließende Herstellung der luftdichten Anschlüsse übernommen.
73cc)
74Die Beklagte zu 2) ist von ihrer Mangelhaftung auch nicht deswegen entbunden, weil der Beklagte zu 1) eine Schnittstellenplanung hinsichtlich der Abdichtungsarbeiten im Fensterbereich unterlassen hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht zwar fest, dass gerade vor dem Hintergrund der hohen Schadensträchtigkeit der gewählten Warmdachkonstruktion hätte festgelegt werden müssen, welcher Werkunternehmer welche Abdichtungsarbeiten im Fensterbereich ausführt. Indes steht ebenfalls fest, dass der Beklagten zu 2) hätte auffallen müssen, dass die vom Fensterbauer ausgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit der Abdichtung in Form der Ausführung der braunen Folie unzureichend waren und eine luftdichte Abdichtung mit der von ihr gewählten Konstruktion nicht zu erreichen war. Der Sachverständige hat insofern überzeugend festgestellt, dass der Fensterbauer wegen der Verwendung einer zur Abdichtung ungeeigneten Folie und des fehlenden Anschlusses an den Fensterrahmen gerade diesen luftdichten Anschluss nicht ausgeführt hat, was der Beklagten zu 2) habe auffallen müssen.
75e)
76Der Mangel ist auch wesentlich.
77Unter welchen Voraussetzungen von einem unwesentlichen Mangel auszugehen ist, hängt vom Einzelfall und einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Mangels ab (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 – NJW 2019, 3240). Bei der gebotenen engen Auslegung ist ein Mangel nicht als unwesentlich anzusehen, wenn dieser auf die Gebrauchsfähigkeit oder die Sicherheit des Werks Einfluss haben kann (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 – NJW 2019, 3240; OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2015 – I-24 U 111/14 – zitiert nach juris). Allein der Mangel hinsichtlich des fehlerhaften Anschlusses der Dampfsperre im Fensterbereich hat erheblichen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit, da hierdurch Fugen bedingt worden sind, durch die feuchte Luft eintreten konnte, so dass Feuchtigkeit in die Dachkonstruktion gelangen konnte, obgleich bei der gewählten Art der Konstruktion der Eintritt von Feuchtigkeit zwingend zu vermeiden war.
78Angesichts der strikten Notwendigkeit der fachgerechten Abdichtung eines unbelüfteten Dachs sind auch die seitens des Sachverständigen festgestellten Undichtigkeiten im Übergangsbereich des Anbaus zum Hauptgebäude und im Bereich der Trennwand zwischen beiden Wohnungen im Obergeschoss als wesentliche Mängel einzuordnen. Soweit noch die von der Beklagten zu 2) ausweislich der Positionen 210, 240 und 250 des Leistungsverzeichnisses geschuldeten Anschlussarbeiten im Deckenbereich und die weiteren ausgeführten Anschlussarbeiten hinsichtlich der Dampfsperre betroffen sind, hat der Sachverständige ebenfalls Luftundichtigkeiten festgestellt. Er hat an der Stelle im Bereich des Übergangs des Anbaus zum Hauptgebäude deutliche Zugerscheinungen und an der Stelle im Bereich der Trennwand zwischen beiden Wohnungen deutliche, sich im Rahmen der Begutachtung vergrößernde Rissbildungen und leichte Undichtigkeiten festgestellt.
79f)
80Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass insbesondere der mangelhafte Anschluss im Fensterbereich zu den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden geführt hat. Der Sachverständige hat unter Verweis auf das Lichtbild „08.jpg“ überzeugend ausgeführt, dass er zwischen Fensterrahmen und brauner Folie einen Zollstock habe einführen können, was belege, dass insofern ein Spalt bestehe, durch den Außenluft eindringe. Er habe an dieser Stelle mittels Blower-Door-Tests sehr starke Luftundichtigkeiten festgestellt und diese dort vorgefundene Fuge sei wesentlich für die Luftundichtigkeit gewesen und habe zum Schaden geführt. Damit steht fest, dass die Beklagte zu 2) nicht nur für den Primärmangel in Form der fehlerhaften Abschlüsse, sondern auch für die Folgeschäden in Form der Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ist bewiesen, dass die Feuchtigkeitsschäden durch die seitens der Beklagten zu 2) verursachten Mängel und nicht durch andere Ursachen, für die die Beklagte zu 2) keine Mitverantwortung trägt, bedingt worden sind.
81(1)
82Die risikobehaftete Konstruktion des Warmdaches als solche mit einer damit verbundenen erhöhten Tauwassergefahr hat sich vorliegend nicht verwirklicht und damit auch nicht mitschadensursächlich gewirkt.
83Der Sachverständige hat mehrfach ausgeführt, dass zwar zum Zeitpunkt der Bauausführung Hinweise auf bauphysikalische Probleme der hier geplanten Dachkonstruktion bestanden hätten; gleichwohl habe die maßgebende DIN 4108 eine derartige unbelüftete Dachkonstruktion sowohl in ihrer seinerzeitigen als auch jetzigen Fassung als grundsätzlich regelgerecht angesehen, wenngleich auch die technische Problematik unbelüfteter Dachkonstruktionen nunmehr etwas abgeschwächt beschrieben werde. Zwar hat er auch festgestellt, dass ein Tauwassernachweis bei der vorliegenden problematischen Konstruktion aus technischer Sicht das Tauwasserrisiko der Konstruktion erkennbar gemacht hätte und die unbelüftete Dachkonstruktion sehr schadensträchtig sei. Indes hat er in seiner Einvernahme vor dem Senat klar festgestellt, dass der seitens der Beklagten zu 2) verursachte Mangel im Wesentlichen dafür verantwortlich ist, dass es zu den Feuchtigkeitserscheinungen gekommen ist. Bei einem Warmdach hätte gewährleistet werden müssen, dass es ganz dicht sei, da die Dachabdeckung dicht sei, so dass einmal eingetretene Feuchtigkeit nicht wieder entweichen könne. Die Konstruktion als solche sei technisch als in Ordnung zu bewerten, sowohl nach der alten als auch nach der neuen DIN 4108 zulässig und könne bei sorgfältiger Ausführung funktionsgerecht erstellt werden.
84Selbst bei einer belüfteten Dachkonstruktion wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls bei dieser Schadensursache ein Feuchtigkeitsschaden eingetreten, wenn auch nicht in diesem Umfang. Hieraus folgt, dass es bei handwerklich fachgerechter Ausführung nicht zu Feuchtigkeitsschäden gekommen wäre.
85Damit sind die von der Beklagten zu 2) zu verantwortenden Luftundichtigkeiten im Anschlussbereich der Fenster schadensursächlich geworden, da über den verbliebenen Spalt feuchte Außenluft in die Konstruktion endringen konnte. Darauf, dass möglicherweise aus den unteren Bereichen des Hauses warme Luft nach oben steigen könnte, kommt es nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht an. Denn da Außenluft an dieser Stelle eindringe, sei es an dieser Stelle kälter, so dass das Wasser dann dort kondensieren könne. Insofern bedurfte es der beantragten Einholung eines bauphysikalischen Gutachtens nicht.
86(2)
87Dass die zur Verwendung gelangte Dampfsperre schadensursächlich gewirkt hätte, ist auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme auszuschließen. Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass nach der maßgeblichen alten Fassung der DIN 4108 ein Tauwassernachweis nur dann entbehrlich sei, wenn die innere Dampfsperre einen sd-Wert von mindestens 100 m aufweise. Indes ist unstreitig eine Dampfsperre mit einem sd-Wert von 100 m eingebaut worden; auch die Beklagte zu 2) räumt ein, dass die verwendete Folie mit SD 100 beschriftet war.
88Eine höhere Dichtigkeit der Dampfsperre war nicht erforderlich. Die vom Privatgutachter für erforderlich erachtete Dampfsperre mit einem sd-Wert von 1500 m wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen sogar kontraproduktiv gewesen, weil dann – angesichts des Umstandes, dass die obere Blechabdeckung absolut luftdicht ist – ein Ausdiffundieren noch weniger möglich gewesen wäre. Wenn eine unbelüftete Konstruktion vorliege, sei zu gewährleisten, dass keine nennenswerte Feuchtigkeit eindringe. Da aufgrund der Blechkonstruktion das Dach dicht bzw. dichter sei als der Unterbau, könne etwaige Feuchtigkeit nicht nach oben entweichen. Wenn gleichwohl Feuchtigkeit eindringe, müsse in anderer Weise gewährleistet werden, dass die Feuchtigkeit anderweit abgeführt werden könne. Dann könnten Dampfsperren eingesetzt werden, die ein Ausdiffundieren „nach unten“ ermöglichten.
89(3)
90Dass es wegen der Überströmung der luftdichten Blechabdeckung mit Außenluft unter der Blechabdeckung zu Kondensatausfall gekommen sein könnte, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auszuschließen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unterseitig der Blechabdeckung eine Trennlage eingebaut worden sei; diese Trennlage habe jedoch nicht der Abdichtung, sondern im Wesentlichen der Vermeidung des Kontaktes zwischen dem Holzunterbau und der Blechabdeckung gedient, um Kontaktkorrosion zu vermeiden. Bei dieser Trennlage handele es sich um ein Kunststoffband, welches auf der Holzschale aufliege. Das Blech wiederum liege „knirsch“ auf dieser Trennlage auf. Da die Trennlage luftdicht sei, könne also in diesem Bereich keine feuchte Luft eindringen. Das tatsächlich keine feuchte Luft eingetreten sein kann, hat der Sachverständige überzeugend damit erklärt, dass eine entsprechende Feuchtigkeitsbelastung zwischen der Holzschale und dem Blech hätte festgestellt werden müssen, wenn es tatsächlich über diese Trennschicht zu einem Feuchtigkeitseintritt gekommen wäre. Vorliegend sei jedoch keine Nässe unter dem Blech, sondern nur unter der Dämmung festgestellt worden. Aber selbst unterstellt, erhebliche feuchte Luftmassen seien über diesen Weg eingedrungen und wären auskondensiert, wäre es jedenfalls nicht zu diesem Schadensausmaß gekommen.
91(4)
92Eine Undichtigkeit der Blechabdeckung im Bereich der Doppelstehfalze scheidet als Schadensursache ebenfalls aus.
93(a)
94Ob die Doppelstehfalze der Zinkdachelemente ohne Dichtungseinlage zusammengefalzt worden sind, so dass von oben Feuchtigkeit eintreten kann, steht zwischen den Parteien jedenfalls nunmehr im Streit. Zwar hat der Kläger entsprechenden Vortrag in 1. Instanz gehalten. In 2. Instanz hat er jedoch diesen Vortrag fallen gelassen. Insofern ist möglich, dass die Partei im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ihren früheren Vortrag fallen lässt, zumal sie diesen ihr günstigen Vortrag im Verhältnis zur Beklagten zu 3) gehalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 2 AZR 7/88 – NZA 1989, 21; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2016 – L 4 R 2796/15 – zitiert nach juris). Für die Berufungsinstanz ist mithin davon auszugehen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zu 3) eine Dichtungseinlage in die Doppelstehfalze eingebracht hat.
95(b)
96Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber fest, dass die Beklagte zu 3) ein Falzgel in die Doppelstehfalze eingebracht hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er aufgrund vergrößerter Lichtbildaufnahmen zu der Feststellung gelangt sei, dass seitens der Beklagten zu 3) ein Falzgel eingebracht worden sei. Bei der vorliegenden Doppelstehfalzkonstruktion handele es sich um eine Verbindungausführung. Beide Bleche würden aneinander geführt und dann im oberen Bereich zu einer Seite abgewinkelt. In den abzuwinkelnden Bereichen der Bleche werde vorher Gel eingeführt und dann der Doppelstehfalz ausgeführt. Auf den Lichtbildern seien gelbliche Spuren als Zeichen für die Einbringung des erforderlichen Felzgels erkennbar gewesen. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass selbst eine Undichtigkeit in diesem Bereich unterstellt, in erheblichem Maße feuchte Luft quasi von der Seite in die Konstruktion hätte eindringen müssen, was wenig wahrscheinlich sei.
97(5)
98Auch eine anderweitige Undichtigkeit der Blechverkleidung wirkte nicht schadensursächlich.
99Der Sachverständige hat zwar in seinem 3. Ortstermin am 12.03.2018 mit Flüssigkunststoff verklebte Schadstellen auf den Blechelementen festgestellt; diese Schadstellen hat er beim 1. Ortstermin am 17.03.2015 nicht festgestellt und er hätte sie festgestellt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen wären. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass er seinerzeit vom Dachdecker auf undichte Stellen der Blechverkleidung aufmerksam gemacht worden sei; diese Stellen seien dann verschlossen worden. Damit aber steht fest, dass in der Zeit vom 17.03.2015 bis zum 12.03.2018 etwaige Schäden an der Blechverkleidung entstanden sein könnten. Gleichwohl steht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die vorliegenden Feuchtigkeitsschäden nicht durch eine – unterstellte – Undichtigkeit an diesen Stellen der Blechverkleidung entstanden sein können. Der Sachverständige hat festgestellt, dass im Falle einer Durchdringung der Blechverkleidung an diesen Stellen die jeweilige Beschädigung im Übergangsbereich oben erfolgt sei. Dann aber hätte auch in diesem oberen Bereich Feuchtigkeit festgestellt werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, da das Blech auch im oberen Bereich von ihm aufgenommen worden sei; dort sei es aber trocken gewesen. Überdies sei beachtlich, dass auch keine Hinweise darauf vorgelegen hätten, dass Feuchtigkeit von oben nach unten abgelaufen wäre, da in die Trennlage unter der Blechverkleidung nicht derartige Mengen an Feuchtigkeit eingedrungen sein könnten. Diese - unterstellt undichten - Stellen hätten daher für die festgestellte Feuchtigkeit keine Bedeutung.
100(6)
101Mögliche Undichtigkeiten infolge von Bauteilöffnungen haben ebenfalls nicht schadensursächlich gewirkt.
102(a)
103Soweit die auf Veranlassung des Privatgutachters am 13.05.2014 in der Decke im Wohnzimmer der rechten Wohnung im Obergeschoss vorgenommene Bauteilöffnung betroffen ist, steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass hierdurch die Feuchtigkeitsschäden nicht verursacht worden sind. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass über diese Bauteilöffnung Luft in die Konstruktion habe hineingelangen könne. Die Bauteilöffnung sei von innen erfolgt und sei nicht durch die Bleche durchgegangen. Gegen die Annahme, dass die Feuchtigkeit durch dieses Loch in die Konstruktion eingedrungen sein könnte, spricht, dass bereits vor der Bauteilöffnung der Kläger erhebliche Feuchteerscheinungen geltend gemacht und der Privatgutachter diese im Termin am 13.05.2014 auch festgestellt hat.
104(b)
105Die vom Sachverständigen am 23.09.2015 veranlassten weiteren Bauteilöffnungen in der linken Wohnung des Obergeschosses waren ebenfalls nicht schadensursächlich. Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass er die Feuchtigkeit direkt bei der jeweiligen Öffnung bemerkt und Feuchtigkeit bereits vorgelegen habe. Dann ist aber auszuschließen, dass erst infolge dieser Öffnungen Feuchtigkeit in die Konstruktion eingedrungen ist.
106(7)
107Dass aus der Bauphase resultierende Restfeuchte des Betons oder Estrichs die Feuchtigkeitsschäden verursacht haben könnte, ist ebenfalls aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu verneinen. Der Sachverständige hat überzeugend dargetan, dass im Zeitpunkt des Rohbaus die Holzschalung offen liegt und eine Dampfsperre noch nicht eingebracht ist. Wenn dann der Estrich eingebracht wird, zieht aus dem Estrich heraustretende feuchte Luft nach oben. Folge hiervon seien indes deutlich erkennbare Schimmelschäden an dem Holz, weil die Dampfsperre noch nicht eingebracht sei. Demgegenüber handele sich hier um ein völlig anderes Schadensbild im Sinne eines Allmählichkeitsschadens. Allein anhand des Schadensbildes ist damit auszuschließen, dass etwaig vorhandene Restfeuchte in die Dachkonstruktion hineingelangt ist und die Feuchtigkeitsschäden bedingt hätte.
108(8)
109Aus den Umfassungswänden ausdiffundierende Feuchtigkeit ist ebenfalls nicht als Ursache der vom Sachverständigen festgestellten Feuchtigkeitsschäden anzusehen. Zwar hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.06.2016 ausgeführt, dass auch bei sachgerechtem Einbau einer Dampfsperre Feuchtigkeit aus den Umfassungswänden eines Raumes in die Dachkonstruktion eindringen könne. In seiner Einvernahme vor dem Senat hat er jedoch klargestellt, dass es sich hierbei mehr um eine theoretische Erwägung gehandelt habe und dieser Aspekt für die Ursachenbewertung nicht wesentlich sei.
110(9)
111Soweit die Beklagte zu 2) aus dem Umstand, dass sich nach der Teilsanierung weiterhin Feuchtigkeit zeigte, schlussfolgert, dass eine andere Ursache in den Blick zu nehmen sei, unterstellt sie, dass die vom Sachverständigen auch für die rechte Wohnung angenommenen Anschlussmängel beseitigt worden seien. Dass diese Mängel bei der Teilsanierung behoben worden sind, ist jedoch nicht feststellbar
112g)
113Die Beklagte zu 2) hat auch schuldhaft gehandelt. Die Beklagte zu 2) hat den ihr obliegenden Beweis fehlenden Verschuldens nicht erbracht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen steht fest, dass sie bei Ausführung der Anschlussarbeiten im Fensterbereich hätte erkennen müssen, dass die vom Fensterbauer ausgeführten Leistungen unzureichend waren, weil zum einen eine nicht zur Abdichtung geeignete Folie verwendet worden ist und zum anderen die Folie auch nicht auf den Fensterrahmen geführt und dort fixiert worden ist, so dass allein ein Anschluss der Dampfsperre an die vom Fensterbauer ausgeführte Folie eine Abdichtung nicht hätte gewährleisten können.
114h)
115Der Kläger muss sich indes ein Planungsverschulden des Beklagten zu 1) nach den §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
116aa)
117Ein Planungsverschulden des Beklagten zu 1) kann zwar nicht schon deswegen angenommen werden, weil er eine unbelüftete Dachkonstruktion geplant hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass es seinerzeit im Hinblick auf derartige Dachkonstruktionen kritische Stimmen gegeben habe. Gleichwohl ist die Planung einer unbelüfteten Dachkonstruktion seinerzeit regelgerecht gewesen.
118bb)
119Auch ist dem Kläger kein etwaiger Ausschreibungsfehler des Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Unterlassen der Vorgabe des sd-Wertes der Dampfsperre im Leistungsverzeichnis zuzurechnen. Dass der Beklagte zu 1) im Leistungsverzeichnis nicht den sd-Wert vorgegeben hat, ist zwar unstreitig; allerdings hätte sich ein entsprechender Ausschreibungsfehler – diesen unterstellt – nicht kausal ausgewirkt, da die Beklagte zu 2) eine Dampfsperre mit einem vom Sachverständigen für geeignet erachteten sd-Wert von 100 m eingebaut hat.
120cc)
121Auch eine unterlassene Berücksichtigung der Dampfsperre bei der Erstellung des Wärmeschutznachweises durch den Streithelfer muss sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass im Wärmeschutznachweis des Streithelfers die Dampfsperre, trotz der schadenskritischen Konstruktion, überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Indes hat der Sachverständige in seiner Einvernahme vor dem Senat klar ausgeführt, dass selbst bei Berücksichtigung der Dampfsperre durch den Streithelfer sich vorliegend der Aufbau nicht geändert und damit ein etwaiger Fehler des Streithelfers sich nicht kausal ausgewirkt hätte.
122dd)
123Indes muss sich der Kläger ein Planungsverschulden des Beklagten zu 1) im Verhältnis zur Beklagten zu 2) deswegen zurechnen lassen, weil der Beklagte zu 1) die Anschlüsse an die Dampfsperre nicht hinreichend detailliert geplant hat.
124(1)
125Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt ein Planungsfehler deswegen vor, weil die Anschlüsse in den Fensterbereichen bei der vorliegenden schadensträchtigen Dachkonstruktion einer eingehenden Planung bedurft hätten. Es hätte im Einzelnen festgelegt werden müssen, welcher Werkunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass derartige Anschlussarbeiten durchaus einem erfahrenen Handwerker zugetraut werden könnten. Allerdings habe vorliegend die Schnittstellenproblematik darin bestanden, dass zwischen dem Fensterbauer und der Beklagten zu 2) nicht hinreichend geklärt gewesen sei, welcher von beiden welche Anschlussarbeiten auszuführen hatte. Vor diesem Hintergrund ist es dann auch dazu gekommen, dass die Beklagte zu 2), obgleich sie dies hätte erkennen müssen, gleichwohl nicht erkannt hat, dass die von ihr ihrem Gewerk zugrunde gelegten Arbeiten des Fensterbauers ungeeignet waren, um eine Dichtigkeit in diesem Bereich herzustellen.
126Die im Leistungsverzeichnis gemachten Angaben des Beklagten zu 1) genügen den Anforderungen an eine ausreichende Detailplanung nicht. Der Verweis auf die EnEV ist zu unspezifisch. Auch der Verweis auf die DIN 4108 genügt nicht, um den mit den Arbeiten betrauten Fensterbauer und der Beklagten zu 2) eine sichere Vorgabe hinsichtlich der von ihnen auszuführenden Abdichtungsarbeiten zu machen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen geht die DIN 4108 von mehreren Ausführungsarten aus. Zudem wird keine Abgrenzung der Leistungen des Fensterbauers einerseits und der Arbeiten der Beklagten zu 2) andererseits vorgegeben.
127Dass der Beklagte zu 1) annehmen durfte, eines Detailplans bedürfe er zur Bewältigung der Schnittstellenproblematik und zur Ausführung der Anschlussdetails nicht, wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich hierbei um die Umsetzung allgemein üblicher und in Fachkreisen bekannter Regeln der Technik gehandelt hätte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2004 – 17 U 121/99 – zitiert nach juris). Allerdings hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es sich gerade nicht um ein Standarddetail handelt, welches auf Baustellen regelmäßig vorkommt.
128(2)
129Nach § 3 Abs. 1 VOB/B sind die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Auftraggeber muss sich daher ein Planungsverschulden seines Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2002 – VII ZR 1/00 – NJW 2002, 3543; KG Berlin, Teilurteil vom 29. Dezember 2017 – 21 U 120/15 – zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2004 – 17 U 121/99 – zitiert nach juris). Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) erscheint ein Mitverschuldensanteil des Klägers von 25 % angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) trotz fehlender Detailplanung hätte erkennen müssen, dass die vom Dachdecker verwendete Folie keine Abdichtungsfolie war und diese zudem nicht an den Fensterrahmen geführt und dort dauerhaft fixiert worden ist. Indes ist zu beachten, dass bei einer tatsächlich vorhandenen Detailplanung der Beklagten zu 2) das Problem des fehlenden Anschlusses vor Augen geführt worden wäre, so dass es nicht zu diesem Ausführungsfehler gekommen wäre. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiegt jedoch der Ausführungsfehler der Beklagten zu 2) deutlich schwerer, wenn auch der Planungsfehler nicht hinter dem Verursachungsanteil der Beklagte zu 2) gänzlich zurücktritt.
1303.
131Da dem Senat nur die Überprüfung des Grundurteils anheimgefallen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens.
1324.
133Der Hilfsantrag ist unbegründet. Das landgerichtliche Urteil leidet an keinem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden Mangel; § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Beklagte zu 2) macht lediglich die vermeintliche Verletzung materiellen Rechts geltend, zeigt jedoch wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht auf.
134III.
135Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Dem Senat ist eine Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz verwehrt, da aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen ist, die maßgeblich zu berücksichtigen hat, ob der Kläger hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils obsiegt hätte, was wiederum von den Erfolgsaussichten zur Höhe anhängt, deren Bewertung dem Senat aber nicht angefallen ist.
136Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Obgleich ein Fall des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist mangels vollstreckbaren Leistungsanspruchs eine Anordnung nach § 711 ZPO gegenstandslos (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 22. Mai 2019 – 11 U 18/19 – zitiert nach juris).
137Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.