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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 184/21

Datum:
11.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 184/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0811.11U184.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 04 O 292/20
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, Parken, Baumstumpf, Trennstreifen
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG; §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Ein erkennbar unbefestigter Trennstreifen zwischen einer Fahrbahn und einem Seitenweg dient regelmäßig nicht dem Verkehr und muss nicht frei von Hindernissen wie z. B. einem Baumstumpf sein, so dass er von Fahrzeugen gefahrlos zum Parken genutzt werden kann.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2021 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (04 O 292/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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