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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 142/21

Datum:
01.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 142/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0201.15W142.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 23 III 18/20
Schlagworte:
Ehehindernis nach § 1306 BGB, Wirksamkeit einer Eheschließung nach nigerianischem Stammesrecht
Normen:
PStG § 13; BGB § 1306
Leitsätze:

1.

Von einem Ehehindernis nach § 1306 BGB ist bereits dann auszugehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der beabsichtigten Eheschließung noch eine bestehende Ehe mit einer anderen Person entgegensteht.

2.

Auch eine nach nigerianischem Stammesrecht geschlossene Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nigerianischen Staatsangehörigen kann als wirksam anzusehen sein und daher ein Ehehindernis im Sinne von § 1306 BGB darstellen, falls dem nigerianischen Staatsangehörigen durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht geschehen würde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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