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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 123/22

Datum:
17.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 123/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1117.5RBS123.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 9 OWi 344/21
Schlagworte:
Schaublatt, Handwerkerprivileg
Normen:
§ 8 Abs. 1 Nr. 1b FPersG, § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersVO, Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 165/2014, Art. 3 (EG) Nr. 561/2006, GG Art. 103 Abs. 2
Leitsätze:

Die Frage, wann es sich um „handwerklich hergestellte Güter“ i.S. der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. aa) Unterbuchst. ii) der VO (EG) 561/2006 handelt, ist weder in der Verordnung noch in den weiteren Verweisungsvorschriften näher geregelt. Eine Übertragung der deutschen Regelungen zu Handwerksbetrieben, insbesondere der Handwerksordnung, ist aufgrund der gemeinschafts- und unionsrechtlichen Prägung des Tatbestandes nicht ohne weiteres möglich. Der Umstand, dass der Betrieb der Handwerksordnung unterliegt und als Meisterbetrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist, ist daher kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Auslegungsregeln, wozu insbesondere die Zielsetzung des Normgebers zählt. Als Ausnahmevorschrift ist der Tatbestand grundsätzlich eng auszulegen.

2.

Eine überwiegend automatisierte Fertigung und eine ausgeprägte Arbeitsteilung durch auf einzelne Arbeitsschritte spezialisierte Arbeitskräfte sprechen eher für eine industrielle Fertigung. Manuelle Handarbeit durch umfassend handwerklich ausgebildete Mitarbeiter – wenn auch unter Mithilfe von Maschinen - und die Mitarbeit und Begleitung des gesamten Arbeitsprozesses durch den Inhaber legen eher eine handwerkliche Fertigung nahe.

 
Tenor:

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Richterin am Landgericht A als Einzelrichterin).

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Kontrolle des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BC-DE 00 am 00.00.20XX gegen 09:02 Uhr auf der F-Straße in G.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen

 
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