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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 98/22

Datum:
12.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 98/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.5RBS98.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 184 OWi 24/21
Schlagworte:
Letztes Wort, Verteidiger, Vertretungsvollmacht
Normen:
StPO § 258 Abs. 2; § 258 Abs. 3; OWiG § 46
Leitsätze:

Der Verteidiger ist - auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2022, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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