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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 47/22

Datum:
31.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 47/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0531.5RVS47.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 51/21
Schlagworte:
relative Fahruntüchtigkeit, Indizien, Beweisanzeichen, Verhaltensweisen, Alkoholbedingtheit
Normen:
StGB § 316
Leitsätze:

Voraussetzung für den Schluss von bestimmten festgestellten Verhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit im Rahmen der Beurteilung einer (relativen) Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die ihm zugrunde liegenden Feststellungen jedoch nur insoweit sie die relative Fahruntüchtigkeit betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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