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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 144/22

Datum:
23.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 144/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0223.13UF144.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 56 F 68/21
Schlagworte:
geringe Wertdifferenz, gesetzliche Rentenversicherung, wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit
Normen:
§ 18 VersAusglG
Leitsätze:

Auch eine geringfügige Wertdifferenz zweier gesetzlicher Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG soll grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Allein die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Nichterreichen der gesetzgeberischen Ziele des § 18 VersAusglG (Vermeiden von hohem Verwaltungsaufwand, Vermeiden von Splitterversorgungen) erzwingt den Ausgleich nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16).

 
Tenor:

I.

Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 27.07.2022 wird auf die Beschwerde vom 29.08.2022 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. 1. und 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers01) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers02) findet nicht statt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichtes in Bezug auf den Versorgungsausgleich.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.656 € festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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