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Auch eine geringfügige Wertdifferenz zweier gesetzlicher Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG soll grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Allein die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Nichterreichen der gesetzgeberischen Ziele des § 18 VersAusglG (Vermeiden von hohem Verwaltungsaufwand, Vermeiden von Splitterversorgungen) erzwingt den Ausgleich nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16).
I.
Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 27.07.2022 wird auf die Beschwerde vom 29.08.2022 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. 1. und 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers01) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers02) findet nicht statt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichtes in Bezug auf den Versorgungsausgleich.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.656 € festgesetzt.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am 17.09.2009 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 00.00.2009 bis 00.00.2021 durchgeführt.
4Die Beschwerdeführerin hat zuvor mit Auskunft vom 22.03.2022 mitgeteilt, dass bei ihr für die Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung bezogen auf die Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 3,9821 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,9911 Entgeltpunkten (Kapitalwert 15.384,49 €) bestehe. Hinsichtlich des Antragsgegners besteht bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 7,7574 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 3,8787 Entgeltpunkten (Kapitalwert 29.969,26 €).
5Mit Schreiben vom 12.07.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bezüglich des Anrechts der Antragstellerin neue Unterlagen erhalten habe, denen Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten zu entnehmen seien. Es werde weitere Nachricht ergehen.
6Mit Beschluss vom 27.07.2022 hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anrechte der beteiligten Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung wie folgt entschieden:
7Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9911 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2021, übertragen.
8Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,8787 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers01 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2021, übertragen.
9Bezüglich eines Anrechts der Antragstellerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der A Zusatzversorgungskasse B sind Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten worden, da im Zeitpunkt keine Ausgleichsreife bestand, weil die Mindestversicherungszeit noch nicht erreicht war. Ein Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersvorsorge bei der Dbank C mit einem Ausgleichswert von 2.256,65 € ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen worden.
10Gegen den ihr am 11.08.2022 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 29.08.2022 beim Oberlandesgericht Hamm sowie beim Amtsgericht Hamm Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 02.09.2022 hat die Geschäftsstelle des Senats unter Bezugnahme auf die eingegangene Beschwerde die Akten beim Amtsgericht angefordert. Nach Vorlage der Akte am 18.10.2022 ist seitens des Senats eine Übersendung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht Münster veranlasst worden. Die Beschwerde ist dort am 15.11.2022 per beA eingegangen.
11Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin eine Berücksichtigung der weiteren anzuerkennenden Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten. Die Beschwerdeführerin beantragt,
12eine neue Auskunft für die Antragstellerin auszufertigen.
13Mit Auskunft vom 10.01.2023 teilt sie mit, dass der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin sich auf 7,3140 Entgeltpunkten belaufe und der Ausgleichswert 3,6570 Entgeltpunkte betrage (Kapitalwert 28.256,27 €).
14Mit Beschluss vom 24.01.2023 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats gegeben worden. Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung sind nicht erhoben worden.
15II.
161.
17Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
18a)
19Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht bei dem Amtsgericht Münster, sondern bei dem Oberlandesgericht und dem Amtsgericht Hamm eingelegt worden. Dies ist allerdings so rechtzeitig geschehen, dass bei zeitnaher Weiterleitung der Beschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht Münster die bis zum 12.09.2022 laufende Beschwerdefrist eingehalten worden wäre. Aus diesem Grund ist wegen der Versäumung der Beschwerdefrist stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
20Die Beschwerdeführerin ist als Versorgungsträgerin auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Für die Beschwerdebefugnis ist das rechtliche Interesse eines Versorgungsträgers an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich (BGH, Beschluss vom 07.03.2012, XII ZB 599/10, juris). Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der beschwerdeführende Versorgungsträger durch die angegriffene Entscheidung wirtschaftlich nachteilig betroffen ist; ausreichend ist vielmehr, dass ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise inhaltlich betroffen ist (Jokisch in Sternal, FamFG, 21. A. 2023, § 59 FamFG, Rn. 74). Vorliegend ist über das bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht der Antragstellerin auf Grundlage einer Auskunft, die das erworbene Anrecht nur teilweise erfasste, in nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechender Weise entschieden worden.
21Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, von der zunächst ausschließlich das genannte Anrecht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15, juris). Da vorliegend im Hinblick auf die erforderliche Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin ein nicht teilbarer Sachverhalt vorliegt, ist über eine Prüfung des Anrechts der Antragstellerin hinaus auch eine Prüfung des nicht angefochtenen Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15, juris; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. A. 2017, E. Der Wertausgleich bei der Scheidung, Rn. 592a; Borth in Dutta/ Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. A. 2021, § 228 FamFG, Rn. 8).
22b)
23Die Beschwerde ist auch begründet.
24Das Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin stellt als Anwartschaft auf eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG dar und ist gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Einzubeziehen ist dabei das gesamte während der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG erworbene Anrecht. Nachdem der vollständige Ehezeitanteil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das gemäß § 69 Abs. 1 FamFG eine echte zweite Tatsacheninstanz bildet, mitgeteilt worden ist, ist dieser der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen.
25Von einer Teilung der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach der im Beschwerdeverfahren durchzuführenden Prüfung nach Ansicht des Senats gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris; BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris). Vorliegend beläuft sich die Differenz der Ausgleichswerte auf 1.712,99 € und liegt deutlich unter der zum Ehezeitende geltenden Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für Kapitalwerte von 3.948 €. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in entsprechenden Fällen, da die Durchführung der Teilung durch Verrechnung und Umbuchung der Ausgleichswerte auf den gesetzlichen Versicherungskonten der Ehegatten (§ 10 Abs. 2 VersAusglG, § 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache, dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühre, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris). Eine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit hielt er gegeben bei Differenzen von 15,71 € und 179,33 € (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris). Nicht von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit ausgegangen ist er bei einer Differenz von 1.855,17 € (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass bei unterhalb des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegenden Differenzen gesetzlicher Rentenanwartschaften regelmäßig von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG abgewichen und ein Ausgleich durchgeführt wird, was in diesem Bereich faktisch zu einer Absenkung des Grenzwertes führt. Die seitens des Bundesgerichtshofs zur Begründung angeführte hohe Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes vermag nach Auffassung des Senats nach der Relativierung der Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.05.2020, 1 BvL 5/18, juris) eine entsprechende Handhabung der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht mehr zu rechtfertigen, da der Gesetzgeber sich bei der Fassung der Vorschrift im Rahmen eines verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermessensspielraums bewegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Höhe potentieller Transferverluste bei externer Teilung betrieblicher Anrechte im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (bei einer doppelt so hohen Wertgrenze wie bei § 18 VersAusglG) nicht aufklärungsbedürftig (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Auch wenn bei der der Entscheidung zugrunde liegende externen Teilung, anders als bei § 18 VersAusglG, eine Teilung noch stattfindet, folgt aus dem Umstand, dass das Ausmaß hiermit verbundener Transferverluste nicht zu überprüfen ist, aus Sicht des Senats, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2022, 13 UF 17/22, juris). Außerdem hält das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsbereich des § 17 VersAusglG das Entstehen von prognostischen Transferverlusten auf Rentenbasis bis zur Höhe von 10% aufgrund externer Teilung für verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, a.a.O., Rn. 78). Aus der Entscheidung wird auch bereits geschlussfolgert, der Halbteilungsgrundsatz habe keinen Verfassungsrang (so wohl Nedden-Boeger, Reform des Versorgungsausgleichs, in „Das Familienrecht in seiner großen Vielfalt“, Festschrift für Hans-Joachim Dose, 2022, 361, 371). Richtig ist, dass die Rechtsprechung des BVerfG zu § 17 VersAusglG den Interessenausgleich im Verhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen betrifft, während der Halbteilungsgrundsatz das Verhältnis zwischen den Ehegatten betrifft (BVerfG, a.a.O., Rn. 92; Kirchmeier, NZFam 2023, 81). Nichtsdestotrotz wird der Halbteilgungsgrundsatz in seiner Gesamtheit an Bedeutung herabgesetzt. Aus der Toleranz dem Arbeitgeber gegenüber wird ferner abgeleitet, dass auch im Rahmen des zwischen den Ehegatten geltenden Halbteilungsgrundsatzes keine „Punktlandung“ bei der Halbteilung von Bagatellanrechten erforderlich sei (Kirchmeier, a.a.O.). Das spricht nach Ansicht des Senats dafür, im Rahmen der nach § 18 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung dem Halbteilungsgrundsatz eine geringere Bedeutung beizumessen, § 18 VersAusglG entsprechend der gesetzlichen Konzeption als Soll-Vorschrift anzuwenden und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bei Unterschreiten der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von einer Teilung der betreffenden Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung abzusehen.
262.
27Da von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren, hat der Senat – wie angekündigt – gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG (vgl. BGH, 05.10.2022, XII ZB 74/20, juris).
29Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.
30Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt aufgrund der Abweichung von der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
33Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
34Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.