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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 9/23

Datum:
17.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 9/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0417.4UF9.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Berleburg, 9 F 81/21
Normen:
§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28.12.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Berleburg vom 20.12.2022 teilweise abgeändert.

Im Tenor zu 2 wird der vierte Absatz geändert und wie folgt gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Zuschlag an Entgeltpunkten – EP für langjährige Versicherung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,2985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der W., bezogen auf den 28.02.2021, übertragen.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 des Tenors zu 2., verbleibt es bei dem amtsgerichtlichen Ausspruch zum Versorgungsausgleich, allerdings mit der Maßgabe, dass die Versicherungsnummer des Kontos der Antragsgegnerin in den Absätzen 1 und 3 jeweils lautet: N01 (statt N03).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,- € festgesetzt.

 
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