Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 33/23

Datum:
18.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 33/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0418.4WF33.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 125/21
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Nachholung der Angaben im Beschwerdeverfahren
Normen:
§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 120a Abs. 1 S. 3, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt.2 ZPO
Leitsätze:

1.

Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben, kann die erforderliche Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

2.

Ist dies geschehen, besteht für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung kein Raum mehr. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegt, ist dann nach Zurückverweisung durch das Ausgangsgericht zu treffen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 28.12.2022 (Az. 45 F 125/21) aufgehoben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank