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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 107/21

Datum:
23.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 107/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0123.6U107.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 96/20
Schlagworte:
Wohnmobil, grobe Fahrlässigkeit, Teilkaskoversicherung, Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, Diebstahl
Normen:
BGB § 1357 BGB, VVG § 81 Abs. 2
Leitsätze:

1. Grundsätzlich ist es nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bewerten, wenn ein Versicherungsnehmer nicht kontrolliert, ob seine Ehefrau seiner Aufforderung, das versicherte Wohnmobil abzuschließen, nachgekommen ist. Es obliegt vielmehr dem Versicherer im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb das unter Ehegatten als üblich anzusehende Vertrauen im konkreten Fall nicht angezeigt war.

2. Bei dem Abschluss eines Kfz-Teilkasko-Versicherungsvertrages eines Ehegatten für ein Wohnmobil handelt es sich jedenfalls dann nicht um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB, wenn die Beteiligung des anderen Ehegatten lediglich darin besteht, das Wohnmobil zu Urlaubs- und Freizeitzwecken mit zu nutzen.

 
Tenor:

Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Beklagten übereinstimmend für unbegründet.

Die Berufung der Beklagten bietet danach keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte wird deshalb gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen wird, oder ob es eines förmlichen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 1222 KV GKG von vier auf zwei Gebühren reduziert.

 
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