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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 07.10.2022 (31 F 206/17) abgeändert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 25.08.2021 (31 F 206/17) sind von dem Antragsteller 22.331,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.10.2021 zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Güterrecht geführt. In der Folgesache Güterrecht hat das Amtsgericht unter anderem ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts verschiedener Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers eingeholt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 21.02.2020 ermittelte der Sachverständige nach Abzug einer latenten Steuerlast einen Unternehmenswert einer Beteiligung des Antragstellers von 5 % an der C. GmbH & Co. KG zum 19.09.2017 in Höhe von 148.500 Euro. Gegen dieses Gutachten erhob der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen vom 16.04.2020 verschiedene Einwendungen. Der Sachverständige habe zum einen eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel nicht berücksichtigt. Zum anderen sei der kalkulatorische Unternehmerlohn fehlerhaft zugrunde gelegt, weil der Sachverständige hierbei den Monatslohn als Jahreslohn behandelt habe. Zudem seien der hohe Personenbezug nicht berücksichtigt, der Kapitalisierungszinssatz fehlerhaft berechnet und der Verschuldungsgrad fehlerhaft berücksichtigt.
4Durch Scheidungsverbundbeschluss vom 25.08.2021 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller unter teilweiser Zurückweisung des Antrags zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 329.005,05 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens hat es mit Ausnahme der durch die Folgesache Zugewinnausgleich entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller zu 73 % und die Antragsgegnerin zu 27 % zu tragen habe, gegeneinander aufgehoben. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht für die Ehescheidung auf 54.800,00 Euro, für den Versorgungsausgleich auf 2.625,00 Euro, für die Folgesache Unterhalt auf 33.600,00 Euro und für den Zugewinnausgleich auf 447,420,97 Euro, insgesamt daher auf 538.445,97 Euro festgesetzt.
5Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 beantragte der Antragsteller, den Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO vorzunehmen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 ZPO ab Antragstellung verzinst wird. Für die Folgesache Zugewinnausgleich machte der Antragsteller eigene Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 447.420,97 Euro in Höhe von 9.225,48 Euro sowie die Kosten des Privatgutachtens von 7.616,00 Euro, insgesamt daher 16.841,48 Euro geltend. Die Rechnung des Privatgutachters vom 30.04.2020 über diesen Betrag legte er bei.
6Mit am 13.10.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragsgegnerin, den Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO vorzunehmen und den festzusetzenden Betrag ab Antragstellung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz festzusetzen. Sie machte Rechtsanwaltskosten für die Folgesache Zugewinnausgleich in Höhe von 5.810,18 Euro geltend.
7Mit Berechnung vom 19.05.2022 hat das Amtsgericht Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 33.084,64 Euro errechnet, von denen der Antragsteller 23.986,65 Euro und die Antragsgegnerin 9.097,99 Euro zu tragen habe. Da die Antragsgegnerin Kostenvorschüsse in Höhe von 30.823,76 Euro, der Antragsteller in Höhe von 2.260,88 Euro geleistet hätten, ergebe sich ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gerichtskosten in Höhe von 21.725,77 Euro.
8Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 25.08.2021 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 24.387,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.10.2021 an die Antragsgegnerin festgesetzt. Weiter heißt es, die Berechnung der gerichtlichen Kosten sei beigefügt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gerichtskosten aus der den Beteiligten bereits übersandten Gerichtskostenrechnung vom 19.05.2022 ergebe. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten seien die vom Antragsteller angemeldeten Kosten des Privatgutachtens nicht erstattungsfähig. Derartige Kosten seien nur dann nur erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren. Dies habe sich daran zu orientieren, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Daran gemessen sei das Privatgutachten nicht notwendig gewesen. Soweit das vom Gericht angeforderte Gutachten Mängel aufgewiesen habe, weil Monats- und Jahreswerte verwechselt worden seien, seien diese jedermann ersichtlich gewesen. Dafür habe es keines Gutachtens bedurft. Im Übrigen sei für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten die Differenzmethode anzuwenden. Es seien zunächst die Kosten für das gesamte Scheidungsverbundverfahren mit einem Wert von 538,445,97 Euro zu berechnen. Die Rechtsanwaltsvergütung nach diesem Wert betrage 10.028,73 Euro. Sodann seien die Kosten abzuziehen, welche auf die Ehesache, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt mit einem Gesamtwert von 91.035,00 Euro entfielen. Die Rechtsanwaltsvergütung nach diesem Wert betrage 4.242,35 Euro. Die bei der Ausgleichung zu berücksichtigende Vergütung belaufe sich auf die Differenz, mithin auf 5.786,38 Euro. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Gericht beschlossenen Kostenverteilung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 2.661,73 Euro.
9Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
10Er beantragt,
1112den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 07.10.2022 aufzuheben, die Kosten anderweitig festzusetzen und die festgesetzten Zinsen niederzuschlagen und dem Land Nordrhein-Westfalen aufzugeben.
Eine Gerichtskostenrechnung vom 19.05.2022 habe er nicht erhalten. Die Zinsen habe nicht der Antragsteller zu tragen, weil die Dauer des Festsetzungsverfahrens übermäßig lang sei. Zudem seien die Kosten des Privatgutachtens erstattungsfähig. Der Antragsteller als (...) sei nicht in der Lage gewesen, die Unternehmensanteile selbst zu berechnen. Zwar sei der Rechen- und Übertragungsfehler in dem gerichtlichen Gutachten offensichtlich gewesen. Jedoch sei der Gutachter erst auf die gutachterliche Stellungnahme des von dem Antragsteller beauftragten Privatgutachters bereit gewesen, seine Berechnung zu überprüfen und die Berechnungsmethode zu ändern.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
1415die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Es habe keines Sachverständigen bedurft, um den offensichtlichen Rechenfehler des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erkennen.
16II.
17Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist erhoben.
18In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
191.
20Soweit der Antragsteller rügt, er habe die Gerichtskostenrechnung vom 19.05.2022 nicht erhalten, hat sich dies durch die ihm durch das Amtsgericht gewährte Akteneinsicht erledigt. Gegen die Berechnung als solche erinnert der Antragsteller nichts.
212.
22Der Zinsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die lange Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens hat darauf keinen Einfluss. Eine Niederschlagung der Zinsen ist ausgeschlossen. Lediglich der Beginn der Verzinsung ist zu ändern, weil der Antrag der Antragsgegnerin erst am 13.10.2021 eingegangen ist.
233.
24Zu Recht rügt der Antragsteller allerdings, dass das Amtsgericht die Kosten der von ihm privat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme insgesamt nicht berücksichtigt hat.
25Der unterliegende Beteiligte hat nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11, Juris Langtext Rn. 12; BGH, Beschluss vom 01.04.2009,, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, Rn. 11; Herget, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91, Rn. 13.73).
26Eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei darf insbesondere in Fällen, in denen sie infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war, die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11, Juris Langtext Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2009, 17 W 18/09, OLGR 2009, 527, Rn. 13; Herget, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91, Rn. 13.73). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung und dessen Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Auch die Kosten des Privatgutachtens dürfen nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 01.04.2009,, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, Rn. 11).
27Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsteller die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens vom 21.02.2020 als sachdienlich ansehen. Eine Erschütterung des Gutachtens des vom Gericht beauftragten Sachverständigen dürfte aus der damaligen Sicht nicht anders möglich gewesen sein, weil die Bewertung der Unternehmensanteile höchst komplex ist und dem Antragsteller die erforderliche Sachkunde fehlte. Insbesondere beschränkten sich die Einwendungen des Privatgutachters, die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, nicht auf die offenkundige Verwechslung von Jahresunternehmerlohn und Monatsunternehmerlohn. Insoweit war es dem Antragsteller sicherlich ohne weiteres möglich, das Gerichtssachverständigengutachten auch ohne ein Privatgutachten zu erschüttern. Für die weiteren Einwendungen des Privatgutachters gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen war dagegen eine erhebliche Sachkunde erforderlich. Dies betrifft im Einzelnen die Bewertung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel nach IDW, die Berücksichtigung der hohen Personenbezogenheit bei kleineren und mittleren Unternehmen sowie die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes. Unerheblich ist aufgrund der ex-ante-Betrachtung, ob die Einwendungen letztlich zum Erfolg geführt haben.
284.
29Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens richtet sich nicht nach dem JVEG (BGH, Beschluss vom 07.02.2013, VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820, Rn. 30). Maßstab ist vielmehr die Parteivereinbarung mit dem Gutachter, weil dem Privatgutachten kein gerichtlicher Auftrag zugrunde liegt. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009, 12 W 11/09, NJW-RR 2009, 1076, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ist die Rechnung vom 30.04.2020 über 7.616,00 Euro nicht zu beanstanden. Der Privatgutachter hat danach unter Bezugnahme auf eine zuvor getroffene Vereinbarung 40 Stunden zu jeweils 160,00 Euro = 6.400,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer abgerechnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Honorar unangemessen wäre.
30Im Übrigen hat das Amtsgericht die Rechtsanwaltskosten der Beteiligten zutreffend jeweils nach der Differenzmethode berechnet. Denn soweit das Familiengericht die Kosten der Folgesache Güterrecht getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen hat, ist diese Kostenentscheidung zwar wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung falsch. Die Kostenentscheidung ist indes in Rechtskraft erwachsen und daher im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten.
31Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erster Instanz aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher dahingehend zu ändern, dass neben der Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2 * 5.786,38 Euro auch die Kosten des Privatgutachtens von 7.616,00 Euro, insgesamt damit 19.188,76 Euro zugrunde zu legen sind. Davon trägt der Antragsteller 73 % = 14.007,79 Euro. Abzüglich der eigenen Kosten in Höhe von 13.402,38 Euro (Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 5.786,38 Euro zuzüglich Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 7.616,00 Euro) ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 605,41 Euro.
32Zuzüglich des Erstattungsanspruchs der Antragsgegnerin hinsichtlich der gerichtlichen Kosten in Höhe von 21.725,77 Euro ergibt sich insgesamt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 22.331,18 Euro.
335.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde die Berücksichtigung der Kosten des Privatgutachtens geltend macht, obsiegt er in vollem Umfang mit 2.056,32 Euro. Dagegen unterliegt er mit der sofortigen Beschwerde, soweit er die Zinsentscheidung des Amtsgerichts eingreift, nahezu vollständig. Der Senat schätzt den Wert des Zinsanspruchs auf – bei Eingang der sofortigen Beschwerde – ein Jahr, also 4,12 % von 24.387,50 Euro und damit 1.004,77 Euro. Gerundet ergeben sich daher Unterliegensanteile des Antragstellers von 1/3 und der Antragsgegnerin von 2/3.
35Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller in der Sache lediglich die Berücksichtigung der Kosten des Privatgutachtens und den Zinsausspruch gerügt hat, nicht dagegen die Erstattung hinsichtlich der Gerichtskosten. Nach den Ausführungen zur Kostenentscheidung ergibt sich, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens über 3.000,00 Euro, aber unter 4.000,00 Euro liegt.