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1.) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 523/07 – vom 11.10.2007, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
G R Ü N D E
2Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint.
3Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Großbritannien ist die EuGVVO maßgeblich. Nach Art 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 EuGVVO sind für Verfahren, in denen deliktische Ansprüche geltendgemacht werden, neben den Wohnsitzgerichten die Gerichte des Landes international zuständig, in denen das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder einzutreten droht. Hieraus kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht hergeleitet werden. Die Antragstellerin macht einen urheberrechtlichen und damit deliktischen Unterlassungsanspruch geltend. Die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz im Sinne des Art. 60 EuGVVO nicht in Deutschland. Das Landgericht Köln könnte danach nur zuständig sein, wenn der beanstandete Urheberrechtsverstoß, auf den die Antragstellerin sich stützt, als schädigendes Ereignis im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland eingetreten, hier also der Erfolgsort der Handlung wäre. Das ist indes nicht der Fall.
4Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Internetseite, auf der sich die Fotos befinden sollen, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Dies genügt indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (BGH WRP 06, 736, 738 Rz 22 – "Arzneimittelwerbung im Internet"; GRUR 05, 431 f – "Hotel Maritime"). Dies muss für Urheberrechtsverletzungen, die - wie es die Antragstellerin für die verfahrensgegenständlichen Fotografien in Anspruch nimmt - aus einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG bestehen, zumindest dann ebenfalls gelten, wenn die Fotos, wie im vorliegenden Verfahren, zu gewerblichen Zwecken, nämlich der Bewerbung von Ware, in das Internet gestellt werden (weitergehend Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., vor § 120 Rz 42).
5Es ist aber nicht die Bestimmung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, sich auch in Deutschland auszuwirken. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Angebot im Internet, in dessen Rahmen sie das beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in Deutschland. Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-Dollar und Euro ermöglicht wird, belegt dies nicht. Die Internetseite ist mit der Top-Level Domain "uk", die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher von hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung. Demgegenüber können Nutzer – wovon sich der Senat selbst ein Bild gemacht hat – durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine Übersetzung des Textteiles der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen (arabisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen die deutsche Sprache gerade nicht gehört. Unter diesen Umständen kann allein aus der Globalität des Angebotes und der Währungsangabe "Euro" eine Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht hergeleitet werden, zumal der Euro nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei der Sprachwahl in dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich und Spanien gesetzliche Währung ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
7Beschwerdewert: 12.000 €.