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Oberlandesgericht Köln, 6 U 183/12

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 183/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0628.6U183.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 356/10
Normen:
UWG §§ UWG §§ 4 Nr. 9, 11
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 356/10 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €,  Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Keksprodukte von ca. 12,4 cm Länge, bei denen der mit einer Schokoladenkuvertüre umhüllte Teil ca. 80 % der Länge ausmacht, wie nachstehend wiedergegeben

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen,

wenn dies in einer Verpackung wie nachstehend wiedergegeben erfolgt

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 der Beklagten zur Last.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 €, hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags für die Abwendung der Vollstreckung und 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für die vollstreckende Partei.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 
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