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Oberlandesgericht Köln, 20 U 77/14

Datum:
05.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 77/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0905.20U77.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 419/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. April 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 419/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.475,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.451,62  € seit dem 26. September 2013 bis zum 12. Februar 2014 und aus einem Betrag von 6.475,85 € seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.996,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.616,97 € seit dem 26. September 2013 bis zum 12. Februar 2014 und aus einem Betrag von 5.996,96 € seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 47%, die Klägerin zu 28% und die Beklagte zu 25% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte 22%, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 31% zu tragen. Im Übrigen haben die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Versicherungsvertrag eingezogen worden; diese seien ihnen vor der Antragstellung nicht übermittelt worden. Ferner seien sie berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2013 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell sei europarechtswidrig.

Zur hilfsweise erhobenen Stufenklage haben die Kläger vorgetragen, die Klauseln über die Rückkaufswerte und insbesondere über die Kostenverrechnung sowie die Klauseln über die Überschussbeteiligung seien intransparent. Sie seien zudem überraschend und bei der Durchsetzung von Auszahlungsansprüchen nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls stehe ihnen ein Mindestrückkaufswert zu.

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