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Oberlandesgericht Köln, 6 U 7/15

Datum:
04.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 7/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0904.6U7.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 313/14
Normen:
BGB §§ 123, 242; UWG § 4 Nr. 7
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Januar 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 313/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

die Klägerin verfüge nicht über die notwendigen Rechte zur Verbreitung von Internetfernsehen in Deutschland, wenn sie dabei mit einem strafrechtlichen Verfahren und/oder einer Strafanzeige drohten und/oder eine oder mehrere der folgenden Äußerungen tätigten:

„da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“

und/oder

„Von wem hat A denn nun die Rechte?“

und/oder

„Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“

und/oder

„A hat Rechteketten bisher nicht nachgewiesen, außer dem Hinweis, man habe Verträge mit der H, B, H2, W, W2, W3 Bildkunst und W3 Wort. Etwas naiv, denn die haben mit den Filmrechten überhaupt nicht zu tun!!! Ebenso naiv halten wir die A Darstellung, dass sie als schweizerische AG Urheberrechtsauszüge aus Österreich für ihre Verbreitung in Deutschland deklariert.“

und/oder

„Wir wurden und werden ganz einfach bestohlen!“

und/oder

„Der wohlklingende Titel D D des Dr. C, der der Werbeseite von A nach Rechtsanwalt war/ist, gewährleistet keinerlei Seriosität, da er nach meiner Meinung offensichtlich in Kauf nimmt, dass das Geschäftsmodell A Urheberrechtsverletzungen in Deutschland zumindest billigend in Kauf nimmt, was sich keine deutsche Firma leisten würde!!!“

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgte:

(Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden)

unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, der auf den Schreiben jeweils angegebenen und tatsächlich genutzten Kontaktadressen einschließlich E-Mail-Adressen sowie des jeweiligen Tags der Versendung.

die Klägerin verbreitete Inhalte illegal, wenn sie dabei auf strafrechtliche Verfahren hinwiesen und die Werbekunden aufforderten, Rechte der einzelnen von der Klägerin verbreiteten Filme zu prüfen,

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgte:

(Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden)

 
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