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Oberlandesgericht Köln, 6 U 155/15

Datum:
20.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 155/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0520.6U155.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 129/15
Normen:
HWG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagen gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 129/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Tenor zu 1. des landgerichtlichen Urteils (Unterlassung) 25.000,00 € und im Übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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