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Oberlandesgericht Köln, 6 W 84/16

Datum:
26.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 84/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0726.6W84.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 191/16
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2016 – 31 O 191/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird es durch

einstweilige Verfügung

bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist,

untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland einen elektrischen Rotationsrasierer anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben und vertreiben zu lassen, wenn dieser wie nachstehend gestaltet ist:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 
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