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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.5.2016 (15 O 191/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer von einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten vermittelten Geldanlage.
4Der Zeuge X war von 1999 bis 2001 und erneut von 2003 bis zu der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 5.8.2014 als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig, die sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen, Bausparverträgen und Finanzdienstleistungen befasst. Die Klägerin und ihr am 4.9.2014 verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, wurden ebenso wie schon zuvor deren Tochter, die Zeugin C, von dem Zeugen X betreut. Ab 2008 vermittelte der Zeuge X der Klägerin und ihrem Ehemann angebliche Festgeldanlagen mit Zinsen von bis zu 12 %. Die angelegten Gelder wurden nicht an die Beklagte weitergeleitet. Der Zeuge X erstattete am 30.7.2014 Selbstanzeige (155 Js 140/14 StA Köln) und gab an, 68 Personen um insgesamt 3,6 Mio. € geschädigt zu haben. Über das Vermögen des Zeugen X wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 9.10.2014 (75 IN 319/14) ein Insolvenzverfahren eröffnet.
5Die Klägerin hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 190.729,00 € nebst Zinsen und Freistellung von Rechtsanwaltskosten beantragt sowie behauptet, dass sie und ihr Ehemann seit 2008 den mit der Klage geltend gemachten Betrag auf ein für den Zeugen X geführtes Sammelkonto der Beklagten eingezahlt hätten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für das Verhalten des Zeugen X sowohl vertraglich als auch deliktisch hafte, weil die Beklagte sich die Handlungen des Zeugen X unter Rechtsscheinsgesichtspunkten und wegen der jahrelangen Vertrauensbeziehung zurechnen lassen müsse. Ferner hat die Klägerin gemeint, dass die Beklagte wegen der Reduzierung der von dem Zeugen X an sie vermittelten Verträge von dessen Machenschaften schon frühzeitig Kenntnis erlangt habe bzw. haben könnte.
6Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat behauptet, dass die an die Klägerin und deren Ehemann vermittelten Geldanlagen nicht zu ihrem Geschäftsfeld gehört hätten, der Zeuge X keine Abschluss- oder Inkassovollmacht gehabt habe, was der Klägerin und ihrem Ehemann bekannt gewesen sei, und dessen eigenmächtiges Vorgehen der Klägerin und ihrem Ehemann, zu denen keine langjährige Geschäftsbeziehung bestanden habe, angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der Gestaltung und des Inhalts der verwendeten Formulare sowie der Höhe des versprochenen Zinssatzes, auch hätte bewusst sein müssen. Insofern habe nach Auffassung der Beklagten kein sachlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Zeugen X für die Beklagte und den vorliegend in Rede stehenden Geschäften bestanden. Ferner hat die Beklagte behauptet, den Zeugen X, bei dem es sich ihres Erachtens nicht um einen Repräsentanten i.S.d. § 31 BGB und auch nicht um einen Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB gehandelt habe, ordnungsgemäß ausgewählt und kontrolliert zu haben. Jedenfalls sei der Klägerin nach Meinung der Beklagten ein erhebliches und etwaige Ansprüche vollständig ausschließendes Mitverschulden vorzuwerfen. Schließlich hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
7Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung wegen der angeblichen Festgeldanlage zustande gekommen sei, weil der Zeuge X keine Vertretungsmacht für die Beklagte in Form einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bzw. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gehabt habe. Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin gebe es keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten von dem Vorgehen des Zeugen X und angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der ungewöhnlichen Art des vermeintlich vermittelten Finanzprodukts und der Abwicklung über ein Privatkonto des Zeugen X, hätten die Klägerin und ihr Ehemann auch kein berechtigtes Vertrauen in dessen Berechtigung zur Vornahme derartiger Geschäfte für die Beklagte haben dürfen. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich ferner nicht aus einer Sonderbeziehung, da sie keine generelle Vermögensüberwachungspflicht gehabt habe. Es bestehe auch keine deliktische Haftung, weil der Zeuge X kein Repräsentant oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen sei und der Beklagten im Übrigen kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf die Ausführungen im Urteil vom 25.5.2016 (Bl. 371 ff. GA) verwiesen.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte sich das Handeln des Zeugen X gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse und daher gemäß §§ 280, 311 BGB auf Schadensersatz hafte, weil ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der für die Beklagte ausgeübten Vermittlungstätigkeit des Zeugen X und der vermeintlichen Geldanlage bestehe. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin sei angesichts des vorsätzlichen Vorgehens des Zeugen X nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Insofern beruft sich die Klägerin ergänzend auf Informationen, die sie nach ihrer Darstellung nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in einem Parallelverfahren erhalten habe und aus denen sich eine Kenntnis des Vorgesetzten des Zeugen X, des Zeugen H, von den Machenschaften des Zeugen X bereits im Jahre 2010 ergebe.
10Die Klägerin beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 190.729,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.335,65 € freizustellen.
12Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
13die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14Die Beklagte bestreitet neues zweitinstanzliches Vorbringen der Klägerin und rügt dessen Verspätung. Die Beklagte bestreitet insbesondere die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Gründe für den Zeitpunkt des Vortrags und das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Wissenszurechnung des Zeugen H, der nach Meinung der Beklagten ebenso wenig wie der Zeuge X ihr Wissensvertreter oder Repräsentant im Rechtssinne gewesen sei und auch keine Vorgesetzten- oder Führungsfunktion gegenüber dem Zeugen X innegehabt habe, von dessen Zuverlässigkeit sie sich fortlaufend überzeugt habe. Das auf Hörensagen beruhende Vorbringen der Klägerin zu angeblichen Kenntnissen des Zeugen H hält die Beklagte für unsubstantiiert. Die beantragte Beweisaufnahme liefe ihres Erachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Ferner bekräftigt die Beklagte ihre Behauptung, dass sie erst unmittelbar vor der fristlosen Kündigung von den Machenschaften des Zeugen X erfahren habe. Auch ansonsten hat das Landgericht nach Ansicht der Beklagten eine Haftung zu Recht verneint, weil in Bezug auf die angebliche Geldanlage kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei, der Zeuge X insbesondere – wie die Klägerin und ihr Ehemann bzw. deren Tochter auch gewusst hätten und sich u.a. aus der Empfängerbezeichnung bei den (angeblichen) Überweisungen ergebe - nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte insoweit zu vertreten und auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht erfüllt seien. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das Landgericht auch einen Schadensersatzanspruch aus einer quasi-vertraglichen Sonderbeziehung zutreffend abgelehnt habe, zumal die Klägerin und ihr Ehemann bzw. ihre Tochter angesichts einer Vielzahl von Verdachtsmomenten kein schutzwürdiges Vertrauen in die vermeintliche Geldanlage hätten haben dürfen sowie für die Beklagte vermittelte Geschäfte stets mit anderen Unternehmen zustande gekommen seien und auch keine Zahlungen an die Beklagte erfolgt oder von ihr Rückzahlungen geleistet worden seien. Daraus folgt nach Meinung der Beklagten auch, dass das Landgericht eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen X gemäß § 278 BGB zu Recht abgelehnt hat, weil es an einem nach der Rechtsprechung erforderlichen inneren Sachzusammenhang zwischen dem ihm übertragenen Aufgabenbereich und der behaupteten Pflichtverletzung durch eigene Vertragsabschlüsse über selbst kreierte Finanzprodukte fehle. Aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen scheide auch eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 31 BGB oder § 831 BGB aus. Jedenfalls liege angesichts der Höhe des versprochenen Zinssatzes für eine angeblich sichere Geldanlage ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemanns vor, welches nach Auffassung der Beklagten eine etwaige Haftung vollständig ausschließt. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt, da sie bereits frühzeitig Hinweise auf die mangelnde Seriosität des Zeugen X und der vermeintlichen Geldanlage gehabt habe.
15Der Senat hat zunächst durch Beschluss vom 22.12.2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigte, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und hat die Sache sodann im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.1.2017 terminiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablaufs des Berufungsverfahrens und des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7.4.2017 Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 190.729,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 823 BGB i.V.m. § 1922 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.12.2016 verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt auch unter Berücksichtigung der im Anschluss daran eingereichten Schriftsätze nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
18Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht für das (Fehl-) Verhalten des Zeugen X im Zusammenhang mit den sog. Festzinszertifikaten haftet, die der Klägerin und ihrem Ehemann nach deren Darstellung ab 2008 von ihm vermittelt wurden.
191. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Finanzprodukt tatsächlich nicht um eine Geldanlage bei der Beklagten handelte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte wurde auch nicht durch den Zeugen X beim Vertragsschluss wirksam vertreten und ist deshalb nicht Vertragspartner der Klägerin und ihres Ehemanns geworden.
20a. Zum einen kann angesichts der Vertragsgestaltung auch aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Klägerin und ihres Ehemanns (§§ 133, 157 BGB) nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge X im Zusammenhang mit der in Rede stehenden (angeblichen) Kapitalanlage eine Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben hat, so dass das Geschäft gemäß § 164 BGB nicht mit der Beklagten, sondern mit dem Zeugen X als Privatperson zustande gekommen ist.
21Die Vertragsformulare weisen zwar in der Kopfzeile den Hinweis „U Finanzdienstleistungen Aktiengesellschaft“ und das von der Beklagten verwendete Wappen auf. Als Vertragspartner wurde die Beklagte indes – auch im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung - nicht genannt und die Abwicklungsmodalitäten unter § 2 sahen die Einzahlung auf ein auf „N X U Finanzdienstleistungen“ lautendes als Sondervermögen geführtes „Sammelkonto“ vor. Entsprechend erfolgten nach Darstellung der Klägerin die Einzahlungen. Diese Kontenbezeichnung und der Zahlungsweg deuten darauf hin, dass das Geschäft von dem Zeugen X für die Klägerin und ihren Ehemann erkennbar „an der Beklagten vorbei“ abgewickelt werden sollte.
22Hinzu kommt, dass die Klägerin und ihr Ehemann bzw. deren Tochter, die Zeugin C, die schon zuvor Kundin der Beklagten gewesen war, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung durch den Zeugen X darauf hingewiesen worden sind, dass dieser keine Abschluss- oder Inkassovollmacht hatte, und die sonstigen Verträge, die der Zeugin C von dem Zeugen X vermittelt wurden, nicht mit der Beklagten, sondern mit anderen Unternehmen geschlossen wurden und erst durch deren schriftliche Bestätigungen zustande gekommen sind.
23Schließlich war der versprochene Zinssatz von 8 % bis 12 % auch schon im Jahre 2008 derart ungewöhnlich hoch (vgl. etwa http://www.vergleich-geldanlage.de/festgeldzinsen-entwicklung%20.html, wonach die Festgeldzinsen in 2007 und 2008 knapp über 4 % lagen), dass berechtigte Zweifel daran angebracht sind, dass die Klägerin und ihr Ehemann bzw. ihre sie vertretende Tochter entsprechend ihrem Vortrag davon ausgegangen sind, es handele sich um eine sichere Geldanlage bei der Beklagten ohne nennenswertes Risiko.
24Diese bereits im Beschluss vom 22.12.2016 dargelegte Beurteilung wird auch durch die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 13.1.2017 nicht in Frage gestellt, da sie sich nur mit einem der dort genannten Aspekte, nämlich der ihres Erachtens unbedenklichen Zahlungsabwicklung über ein „Sammelkonto“ auseinander setzt, was jedoch nichts daran ändert, dass bei der gebotenen Gesamtschau der im Hinweisbeschluss genannten (weiteren) Umstände, insbesondere der fehlenden Nennung der Beklagten als Vertragspartner, der Kenntnis von fehlender Abschluss- und Inkassovollmacht des Zeugen X, der von früheren Vertragsschlüssen abweichenden Handhabung und der unrealistischen Höhe des versprochenen Zinssatzes von bis zu 12 % für eine angeblich sichere Geldanlage, kein Vertrag mit der Beklagten, sondern mit dem Zeugen X persönlich zustande kommen sollte.
25b. Zum anderen fehlt es auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin an einer Vertretungsmacht des Zeugen X, so dass er die Beklagte nicht wirksam verpflichten konnte.
26(1) Dass der Zeuge von der Beklagten nicht zum Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte in deren Namen bevollmächtigt war, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Darauf, dass dies der Klägerin und deren Ehemann bzw. der Zeugin C nach ihrer Darstellung trotz entsprechender Hinweise in verschiedenen Unterlagen nicht bekannt gewesen sein soll, kommt es für die Frage einer Vollmachtserteilung nicht an.
27(2) Die in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellten Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin ebenfalls nicht vor:
28Hinreichend belastbare Grundlagen für die Annahme der Klägerin, dass die Beklagte von dem Vorgehen des Zeugen X wusste und es gleichwohl im Rechtssinne geduldet hat, gibt es nach wie vor nicht, selbst wenn der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 13.1.2017 zu einer angeblichen Kenntnis des Zeugen H von dem Vorgehen des Zeugen X nach den Erläuterungen zu den näheren Umständen der Kenntniserlangung von den vorgetragenen Tatsachen ungeachtet § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt würde. Denn auch nach der Darstellung der Klägerin, die maßgeblich auf Informationen beruhen soll, die ihr Prozessbevollmächtigter während des Berufungsverfahrens von dem Rechtsanwalt der Kläger eines Parallelverfahrens erhalten hat, soll der Zeuge H im Jahre 2010 auf Nachfrage wegen rückläufiger Vertragsvermittlungen für die Beklagte von dem Zeugen X – sinngemäß - darüber informiert worden sein, dass dieser seine Kundenkontakte für eigene Geschäfte nutze. Abgesehen davon, dass sich hieraus für die Beklagte naheliegend Veranlassung zur Beendigung ihrer Vertragsbeziehung zum Zeugen X ergeben hätte, folgt aus dieser Schilderung nicht, dass und ggf. weshalb die Beklagte durch die Angaben des Zeugen X angeblich Kenntnis darüber erlangt hätte, dass dieser vermeintliche Vertragsschlüsse mit der Beklagten vermittelt haben soll, was jedoch Voraussetzung für die Annahme einer Duldungsvollmacht wäre. Denn selbst nach Darstellung der Klägerin soll der Zeuge X gegenüber dem Zeugen H lediglich angegeben haben, eigene Geschäfte unter Ausnutzung der aufgrund der Tätigkeit für die Beklagte erlangten Kundenkontakte abgeschlossen zu haben.
29Darauf, dass das Vorbringen der Klägerin nach eigenen Angaben auf Hörensagen beruht sowie inhaltlich überwiegend vage und keiner Beweisaufnahme zugänglich ist, sondern auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, soweit es sich auf die „Machenschaften“ des Zeugen X bezieht, kommt es danach ebenso wenig entscheidend an wie darauf, ob der Beklagten etwaige Kenntnisse des Zeugen H überhaupt zuzurechnen wären und/oder das diesbezügliche, teilweise erst in der Berufungsverhandlung erfolgte und von der Beklagten bestrittene Vorbringen der Klägerin gemäß §§ 529 ff. ZPO berücksichtigungsfähig wäre.
30(3) Eine Anscheinsvollmacht kann ebenfalls nicht angenommen werden.
31Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen, aufgrund derer die Beklagte von den Machenschaften des Zeugen X hätte wissen können, weitgehend spekulativ ist und aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht ausreicht, um die Möglichkeit einer Kenntniserlangung zu bejahen, fehlt es – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat – auch an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in ein Handeln des Zeugen mit (Anscheins-) Vollmacht der Beklagten. Das jahrelange Vertrauensverhältnis, das die Klägerin und ihr Ehemann ihres Erachtens zu dem Zeugen X hatten, reicht dafür nicht aus, weil es allein nicht geeignet ist, die sowohl in dem angefochtenen Urteil als auch vorstehend dargelegten Umstände zu erschüttern, die bei verständiger Würdigung auch auf Seiten der Klägerin und ihres Ehemanns erhebliche Zweifel daran hätten wecken müssen, dass die sog. Festzinszertifikate eine (sichere) Geldanlage bei der Beklagten waren.
32An dieser bereits im Beschluss vom 22.12.2016 dargelegten Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 13.1.2017 nichts zu ändern. Zum einen ergeben sich daraus keine belastbaren Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Beklagte - abgesehen von angeblichem Wissen des Zeugen H - von den „Machenschaften“ des Zeugen X hätte Kenntnis haben können, weil die Klägerin keine konkreten, sondern offenbar u.a. auf Mutmaßungen beruhende Angaben zu Art und Umfang der Schädigungshandlungen macht, wie sich nicht zuletzt aus ihren Ausführungen zu einer ihres Erachtens bestehenden sekundären Darlegungslast der Beklagten ergibt, die anzunehmen allerdings kein Anlass besteht. Zum anderen stehen die Umstände, die nach dem oben Gesagten Zweifel bei der Klägerin und ihrem Ehemann daran wecken mussten, dass es sich bei den in Rede stehenden Geschäften um eine (sichere) Geldanlage bei der Beklagten handelte, der Annahme entgegen, dass sie in schutzwürdiger Weise darauf vertraut haben, dass der Zeuge X von der Beklagten zu derartigen Geschäftsabschlüssen bevollmächtigt war. Dass – wie die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 13.1.2017 und damit verspätet (§§ 529 ff. ZPO) behauptet – die Kontoauszüge selbst von Bankmitarbeitern nicht als Fälschungen erkannt worden sein sollen, reicht angesichts des zeitlichen Ablaufs und der weiteren Umstände, aus denen sich Zweifel an der Seriosität und Authentizität der vermeintlichen Geldanlage ergaben, ebenfalls nicht aus, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen.
332. Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB für das Verhalten des Zeugen X, weil es selbst nach dem Vortrag der Klägerin keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung, zur Rücksicht auf deren Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Umgang mit dem Zeugen X verletzt hat, da sie bei dessen Auswahl und Überwachung aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Gründen keine weitergehenden Maßnahmen vornehmen musste als von ihr entfaltet wurden (vgl. auch BGH, Urteile vom 14.3.2013 – III ZR 296/11, in: BGHZ 196, 340 ff., und vom 11.7.2013 – III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.) und das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen Kenntnissen des Zeugen H nach dem Vorstehenden nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass die Beklagte über die „Machenschaften“ des Zeugen X informiert und/oder im Interesse ihrer Kunden verpflichtet war dagegen einzuschreiten.
34Die Beklagte muss sich im Übrigen das nach dem Vorstehenden nicht zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien führende Verhalten des Zeugen X auch nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
35Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 10.2.2005 – III ZR 258/04, in: MDR 2005, 917 f., und vom 15.3.2012 – III ZR 148/11, in: MDR 2012, 644 f.), der sich der Senat anschließt, ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist danach ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen.
36Die Voraussetzungen einer solchen Haftung sind vorliegend nicht erfüllt, weil es aus der Sicht eines Außenstehenden an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Zeugen X und dem allgemeinen Rahmen der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben fehlt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Hamm, Urteil vom 27.7.2004 – 4 U 63/04, in: VersR 2005, 104 f.). Dass der Zeuge nicht bevollmächtigt war, die Beklagte wirksam beim Vertragsschluss zu vertreten, ist hierfür nach dem Vorstehenden zwar ebenso wenig ausschlaggebend wie die Unzulässigkeit des Vorgehens des Zeugen (auch) im Verhältnis zur Beklagten und dessen strafrechtliche Relevanz. Allerdings kann ein Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Geldanlage und der Vermittlungstätigkeit des Zeugen für die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen nicht angenommen werden, da angesichts der sonstigen Geschäftsbeziehung der Parteien, der vertraglichen Gestaltung und Abwicklung des in Rede stehenden Geschäfts sowie der – unrealistischen und nicht mit den (angeblichen) Erklärungen des Zeugen X in Einklang zu bringenden – Höhe des versprochenen Zinssatzes die sog. Festzinszertifikate sich von den sonstigen Geschäften, die der Zeuge für die Beklagte an die Klägerin und ihren Ehemann bzw. deren Tochter vermittelt hat, so deutlich unterschieden, dass eine Unmittelbarkeit im o.g. Sinne zu verneinen ist. Auch angesichts der Erklärungen, die der Zeuge X nach Darstellung der Klägerin gegenüber dem Zeugen H abgegeben haben soll, stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass der Zeuge X nur aus Anlass seiner Tätigkeit für die Beklagte und damit zufällig im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den Rechtsgütern der Klägerin und ihres Ehemanns in Berührung gekommen ist, dass sich ihm vergleichbar einem deliktisch handelnden Dritten lediglich die Gelegenheit bot, eine von den ihm seitens der Beklagten übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Gegenteiliges ergibt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 21.5.2004 – 15 U 91/01, in: OLGR 2005, 104 ff.), weil die zugrunde liegenden Sachverhalte sich in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden.
373. Dass der Zeuge X – möglicherweise – eine so bezeichnete „Repräsentanz“ der Beklagten in Köln unterhielt, begründet keine Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB, für die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 11.7.2013 – III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff. – juris-Rn 17) u.a. einer Abschlussvollmacht bedarf, über die der Zeuge selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verfügte.
384. Dass der Zeuge X aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten i.S.d. § 831 BGB war (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.2013 – III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg angreifen. Die sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Zeugen X geschlossenen Vertriebspartnervertrag ergebende Weisungsgebundenheit reicht dafür nicht aus, da es jedenfalls an der kumulativ erforderlichen Abhängigkeit fehlt, die bei einem als selbständigen Gewerbetreibenden einzuordnenden Handelsvertreter nicht gegeben ist. Im Übrigen ist der Beklagten aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen durch ihren von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag, dass und in welcher Weise sie sich vor und während der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit des Zeugen X überzeugt hat, eine im Rahmen des § 831 BGB mögliche Exkulpation gelungen, so dass ihr kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last fällt.
395. Schließlich haftet die Beklagte auch nicht unter anderen Aspekten, etwa aus unerlaubter Handlung, für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Insoweit greift die Klägerin die zutreffende Begründung des Landgerichts nicht an, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.
406. Auf die weiteren Einwände der Beklagten und die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin, insbesondere im Schriftsatz vom 13.1.2017, etwa hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin und der Verjährung etwaiger Ansprüche, kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidend an.
41Im Übrigen ist der Aspekt des Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 10.2.2005 – III ZR 258/04, in: NJW-RR 2005, 756 ff.) in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art grundsätzlich berücksichtigungsfähig, auch wenn regelmäßig ein nur fahrlässiges Verhalten hinter vorsätzlichem Verhalten zurücktritt, weil dies nicht gilt, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB begangen worden ist, es sei denn, eine Zurechnung erfolgt gemäß § 31 BGB, da die über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus entwickelte sog. Repräsentantenhaftung nur für solche Personen gilt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, was nach dem Vorstehenden in Bezug auf den Zeugen X nicht der Fall war.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
46Berufungsstreitwert: 190.729,00 €