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Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 2/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 100.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 300.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 100.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin produziert seit Mitte der 1990er Jahre Handtaschen unter der Bezeichnung „M“ in verschiedenen Farben, Größen und in zwei verschiedenen Henkellängen. Diese werden in Deutschland über ihre Tochtergesellschaft, die M2 GmbH, vertrieben, wobei ein Modell sich wie folgt dargestellt:
4Diese Tasche ist unter der Bezeichnung „M“ auf dem deutschen Markt, aber auch international sehr erfolgreich. In den Jahren 2011 bis 2015 belief sich der Umsatz durch Verkauf an deutsche Händler auf über zehn Millionen Euro, was jährlichen Absatzzahlen von über 400.000 Stück entspricht.
6Die Beklagte vertreibt die nachfolgend abgebildeten Taschen:
7Die Taschen der Beklagten wurden u.a. ab dem Jahre 2012 über die H GmbH vertrieben. Die Klägerin und die M2 GmbH haben daraufhin gegen die H GmbH Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die H GmbH antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 11.06.2013 – 33 O 240/12). Die Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.03.2014 zurückgewiesen (6 U 160/13, GRUR-RR 2014, 287 ff.). In der Berufungsinstanz war die hiesige Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der H GmbH als Streithelferin beigetreten. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (I ZR 85/14). Auch eine Anhörungsrüge der hiesigen Beklagten blieb erfolglos.
10Die Klägerin hat den Vertrieb der Taschen durch die Beklagte als unlautere Nachahmungen beanstandet (§ 4 Nr. 9 a und b UWG aF, § 4 Nr. 3 a und b UWG nF). Die wettbewerbliche Eigenart ihrer Taschen sei in erster Linie durch folgende prägende Merkmale begründet:
11- ein eigentümlicher Überschlag, großflächig und abgerundet, der sich
12- mittig zwischen den Henkeln befinde,
13- welche außen an der Oberseite des Corpus unterhalb seiner Oberkante aufgenäht seien und
14- die (Henkel und Überschlag) jeweils aus Leder gefertigt seien und sich
15- vom Corpus aus Nylon sichtbar abhebten und mit ihm kontrastierten,
16- wobei der Corpus trapezförmig ist.
17Diese Merkmale würden den Taschen die Gesamtanmutung einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, schicken Tasche verleihen. Die Taschen würden sich auch deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abheben, was ein Vergleich von über 100 Taschen in der Zeitschrift „Cosmopolitan“ im Jahr 2003 belege (Anlage K 3).
18Die Beklagte hat u.a. Frau L, Inhaberin der Boutique W, mit der streitgegenständlichen Tasche beliefert. Die Klägerin hat Frau L abgemahnt. Insoweit sind Abmahnkosten sowie Testkaufkosten in Höhe von 3.358,90 € angefallen, die Frau L nicht gezahlt hat.
19Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2014 erfolglos abgemahnt.
20Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, als bezifferten Schadensersatz die durch die Abmahnung der Frau L entstandenen Kosten sowie Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 500.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
21Die Klägerin hat beantragt,
22I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Taschen wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder anbieten zu lassen:
23II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Vertriebs der im Tenor zu I. abgebildeten Taschen in Deutschland, und zwar unter Angabe
26a) der/des Namen(s) und der Anschrift(en) ihres oder ihrer Lieferanten und des oder der Hersteller(s) der im Tenor zu I. abgebildeten Taschen,
27b) des Ortes, zu dem der Beklagten die im Tenor zu I. abgebildeten Taschen geliefert wurden und des Ortes, an dem ihr diese angeboten wurden,
28c) der von ihr insgesamt hergestellten oder bezogenen und der von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten,
29d) der von der Beklagten jeweils bezahlten Einkaufspreise sowie sämtlicher weiterer Gestehungskosten und der von der Beklagten erzielten Verkaufspreise,
30sowie unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen als Nachweis für die vorstehenden Angaben.
31III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.358,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.
32IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.
33V. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.
34Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte hat vorgetragen, die Modellserie „M“ greife ausschließlich auf seit langem bekannte und gewöhnliche Gestaltungsmerkmale zurück, die von zahlreichen Wettbewerbern auch in dieser Kombination für Damenhandtaschen verwendet würden. Darüber hinaus ließen sich Merkmale, die den Gesamteindruck der Handtaschenmodelle der Klägerin „M“ maßgeblich prägten, bei den Modellen der Beklagten gerade nicht finden. Insoweit macht die Beklagte Ausführungen zum wettbewerblichen Umfeld und legt entsprechende Abbildungen und Originalprodukte von Handtaschen anderer Wettbewerber vor, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Ein Verbot des Angebotes und des Vertriebs der beanstandeten Handtaschenmodelle scheide auch aus unionsrechtlichen Gründen aus, weil es zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34, 36 AEUV führen würde. Ein gerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die auch hier streitgegenständlichen Handtaschenmodelle in Frankreich und Belgien sei erfolglos geblieben.
37Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Hierzu hat es Bezug genommen auf das Urteil des Senats in der Sache 6 U 160/13 vom 07.03.2015. Diesen Ausführungen schließe sich die Kammer an. Ergänzend sei lediglich auszuführen, dass die Beklagte zwar ausführlicher als in dem vorangegangenen Verfahren zum wettbewerblichen Umfeld vorgetragen und entsprechende Abbildungen und Originalprodukte vorgelegt habe. Allein die als Anlagen B5, B20 und B21 vorgelegten Handtaschen verfügten jedoch über den charakteristischen Überschlag. Es fehle auch Vortrag zu der Bedeutung der Produkte auf dem deutschen Markt, zumal es sich bei den als Anlagen B17, B19 und B26 vorgelegten Taschen um offensichtliche Fälschungen gehandelt habe. Da das Oberlandesgericht im vorangegangenen Verfahren bereits auf das Fehlen des Vortrages zur Marktbedeutung hingewiesen habe und kein weiterer Vortrag erfolgt sei, stelle sich diese Frage nicht.
38Vor diesem Hintergrund seien auch die Annexansprüche begründet.
39Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte zum wettbewerblichen Umfeld vorgetragen habe. So habe die Beklagte insbesondere vorgetragen, dass die als Anlagen vorgelegten Taschen jeweils in bekannten deutschen Onlineshops bestellt worden seien. Mit diesen Taschen habe sich das Landgericht im Einzelnen beschäftigen müssen, weil diese für potentielle Käufer verfügbar gewesen seien, so dass die Beklagte zur Marktpräsenz vorgetragen habe. Es komme hinzu, dass die Tasche „Q“ bereits seit zehn Jahren auf dem deutschen Markt präsent sei, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe.
40Das Landgericht habe auch verkannt, dass es der Beklagten nicht möglich sei, weiter zur Marktbedeutung vorzutragen, weil es keine Statistiken gebe und das Umfeld insgesamt unübersichtlich sei.
41Das Landgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die wettbewerbliche Eigenart der Tasche der Klägerin aus anderen Merkmalen ergebe, als die Klägerin dies annehme. Diese habe die Beklagte dargelegt. Aufgrund des Umfeldes seien die Merkmale – auch in ihrer Kombination – zu grob festgestellt worden. Die Tasche „Q“ verfüge über ähnliche Merkmale. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich letztlich nur aus der rautenförmigen Struktur der Lederelemente, dem goldenen Druckknopf auf dem Verschluss der Tasche sowie der charakteristischen Schlichtheit. Aus diesen Gründen könne die Ähnlichkeitsbeurteilung des Landgerichts keinen Bestand haben. Die vorgenannten Merkmale fänden sich bei der angegriffenen Tasche nicht.
42Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liege auch nicht vor, weil sich deutlich eine Herkunftsbezeichnung auf der Tasche der Beklagten befinde. Es komme hinzu, dass sich an der Tasche ein zusätzlicher Anhänger befinde, der ebenfalls auf die Beklagte hinweise.
43Schließlich habe das Landgericht die unionsrechtlichen Besonderheiten des Rechtsstreits verkannt. Zwischen den Parteien sei bereits in Frankreich rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte die Tasche veräußern dürfe. Aufgrund der Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts werde die Warenverkehrsfreiheit eingegrenzt, was sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe. Jedenfalls müsse die entsprechende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
44Keinesfalls könne das Verbot in der ausgesprochenen Form Bestand haben, weil dem Urteil lediglich Lichtbilder der Handtaschen der Beklagten in schwarz-weiß beigefügt gewesen seien, auf denen der Kontrast nicht hinreichend erkennbar sei, obwohl dies für die wettbewerbliche Eigenart entscheidend sei.
45Die Beklagte beantragt,
46das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.06.2016, Az. 84 O 2/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.
47Die Klägerin beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
50II.
51Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
52Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.03.2014 (6 U 160/13) zu den identischen Taschen ausführlich Stellung genommen. Hierauf hat das Landgericht ausdrücklich Bezug genommen und die Entscheidung inklusive weiter Teile der Entscheidungsgründe des Senats eingeblendet. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig. An den im Rahmen der Entscheidung dargelegten und in der angefochtenen Entscheidung eingeblendeten Gründen hält der Senat weiterhin fest und nimmt auf die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung vom 07.03.2014 (6 U 160/13) Bezug, die der Beklagten als dortige Nebenintervenientin bekannt ist.
53Unterschiede im Sachvortrag der Parteien, der eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht. Weder der Vortrag zum wettbewerblichen Umfeld, noch die unionsrechtliche Fragestellung, auf die die Beklagte ihre Berufung stützt, rechtfertigen eine andere Entscheidung. Im Einzelnen:
541. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die wettbewerbliche Eigenart durch Produkte des Umfelds nicht maßgeblich geschwächt worden.
55Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 – Gartenliege). Der Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG aF bzw. § 4 Nr. 3 UWG nF entfällt aber nicht bereits dadurch, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, Urteil vom 24.03.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen, mwN).
56Es ist Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, Urteil vom 06.11.1997 – I ZR 2102/95, GRUR 1998, 477 – Trachtenjanker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3.78). Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN). Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN).
57Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN)
58Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht die Schwächung der wettbewerblichen Eigenart hinreichend dargelegt. Denn – wie die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung mit Recht ausführt – beschränkt sich der Vortrag der Beklagten darauf, dass die von ihr im Einzelnen beschriebenen und in das Verfahren eingeführten Taschen, die die wettbewerbliche Eigenart nach ihrer Auffassung schwächten, – teilweise bei größeren Internetportalen – käuflich erworben werden können. Auf der anderen Seite trägt die Beklagte selbst vor, dass der Markt im Bereich der Handtaschen sehr unübersichtlich sei und daher Verkaufszahlen oder weitere Einzelheiten nicht vorgetragen werden könnten.
59Damit wird schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten deutlich, dass sie selbst keine Vorstellung von der Marktpräsenz der jeweiligen Taschen hat. Vielmehr sei der Markt sehr unübersichtlich. Wenn aber bereits nach dem Vortrag der Beklagten der Markt unübersichtlich ist und daher die Präsenz von Produkten, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin schwächen würden, nicht festgestellt werden können, kann auch nicht von einer tatsächlichen Schwächung ausgegangen werden.
60Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich um Produkte namhafter Hersteller und diese könnten in deren Online-Shops erworben werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Tatsache, dass es sich um ein Produkt eines namhaften Herstellers handelt, begründet nicht die Annahme, dass dieses Produkt auch häufig veräußert oder intensiv beworben oder aus sonstigen Gründen bekannt wurde. Hierzu wären weitere Angaben erforderlich gewesen, auch wenn diese nicht die Umsatzzahlen, sondern beispielsweise die Verkaufsposition des Onlinehändlers im fraglichen Segment oder die Anzahl der Produktbewertungen benennen. Entsprechendes wird indes von der Beklagten nicht dargelegt.
61Soweit die Beklagte vorträgt, die Tasche „Q“ sei bereits seit 10 Jahren auf dem Markt, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn auch die Zeit der Präsenz auf dem Markt sagt nichts darüber aus, welche Präsenz die Tasche am Markt hat, auch wenn es sich bei der Firma „Q2“ um einen namhaften Hersteller handelt.
62Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Tasche der Klägerin ebenfalls bereits seit langer Zeit auf dem Markt in einem sehr hohen Maß präsent ist, so dass auch nur ein intensiver Vertrieb von ähnlichen Produkten die wettbewerbliche Eigenart schwächen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 – 15 U 94/14, MarkenR 2015, 102).
63Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die fragliche Tasche der Firma Q2 die wettbewerbliche Eigenart auch deshalb nicht zu schwächen vermag, weil diese aufgrund des Jaquard-Musters einen anderen Gesamteindruck vermittelt.
64Tatsächlich weisen die als wettbewerbliches Umfeld eingereichten Taschen auch – wie bereits das Landgericht ausgeführt hat – einen anderen Gesamteindruck auf, soweit der Überwurf in der Mitte zwischen den Griffen fehlt. Über dieses Element verfügen lediglich die Taschen entsprechend den Anlagen B5, B20 und B21. Hinsichtlich der als Anlage B5 vorgelegten Tasche der Firma „Q2“ wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
65Die sich aus der Anlage B21 ergebende Tasche darf nicht mehr vertrieben werden, nachdem unstreitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Die Tasche, die sich aus der Anlage B20 ergibt, hat einen grundlegend anderen Gesamteindruck als die Tasche der Klägerin. Hier fehlen zahlreiche Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart der Tasche der Klägerin ausmachen. Auch hat die Klägerin hinsichtlich der weiteren Taschen dargelegt, dass sie gegen deren Vertrieb massiv vorgeht.
66Soweit die Beklagte der Auffassung ist, bereits aufgrund des Herkunftshinweises „I“ sei die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, kann auf das Urteil des Senats vom 07.04.2014 in der Sache 6 U 160/13 Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte in diesem Verfahren ergänzend vorgetragen hat, es sei auch ein Schild mit der Herkunftsbezeichnung angebracht, was eine entsprechende Täuschung ausschließe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es handelt sich – worauf die Klägerin mit Recht hinweist – um ein Schild aus Pappe, bei dem nicht gewährleistet ist, dass es noch vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2005 – I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 – Jeans).
672. Auch soweit die Beklagte meint, ein Verbot komme nicht in Betracht, weil in Frankreich und Belgien jeweils rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Taschen veräußert werden dürften und dies ein Verbot gegen die Warenverkehrsfreiheit darstellen könnte, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
68Dabei führt die Vollharmonisierung aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung LIKEaBIKE (Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80) folgendes ausgeführt:
69„Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen (vgl. Köhler, GRUR 2009, 445, 447 ff.). Sie bezweckt zwar eine vollständige Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken und lässt in ihrem Anwendungsbereich daher - von ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen - weder mildere noch strengere nationale Regelungen zu. Sie erfasst jedoch nur unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Dem entsprechend bezwecken die drei Tatbestände der Richtlinie, die jedenfalls auch den Vertrieb von Produktnachahmungen erfassen (Art. 6 Abs. 1 lit. b [„kommerzielle Herkunft“], Art. 6 Abs. 2 lit. a und Nr. 13 des Anhangs I), ebenso wie die diese Regelungen umsetzenden Bestimmungen des UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [„betriebliche Herkunft“], § 5 Abs. 2 und Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3) den Verbraucherschutz. Die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG gegen unlauteres Nachahmen eines Erzeugnisses dienen dagegen vorrangig dem Schutz der individuellen Leistung des Herstellers und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 23 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). Damit liegt die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie und bleibt von dieser unberührt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 17).“
70Hierauf hat der Bundesgerichtshof in weiteren aktuellen Entscheidungen Bezug genommen und die Entscheidung bestätigt (vgl. Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, mwN). Nach diesen Grundsätzen steht die Vollharmonisierung der Anwendung im vorliegenden Fall des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nicht entgegen.
71Soweit die Beklagte ausführt, die Entscheidung schränke die Warenverkehrsfreiheit ein, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Bundesgerichtshof auch hierüber im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als dortige Nebenintervenientin in der Sache I ZR 85/14 entschieden hat.
72Der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe eingeschränkt. Nationale Regelungen, die unterschiedslos für einheimische und eingeführte Waren gelten, aber zu Hemmnissen im Binnenhandel führen, müssen hingenommen werden, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie beispielsweise der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20.02.1979 – 120/78, GRUR-Int. 1979, 468 – Cassis de Dijon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Einleitung Rn. 3.27; Glöckner in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Einl. B Rn. 15).
73So liegt der Fall hier. Zwar ist der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV eröffnet, weil die Möglichkeit, die Ware der Beklagten – anders als in Frankreich und Belgien – in Deutschland zu veräußern, nicht besteht (vgl. Glöckner in Harte/Henning aaO, Einl B Rn. 13). Diese Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt. Denn wie dargelegt ist jedenfalls im Bereich der Bundesrepublik Deutschland – nur hierauf bezieht sich die Klage – eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG nF anzunehmen, so dass die Lauterkeit des Handelsverkehrs ein entsprechendes Verbot erfordert. Dies beruht – worauf auch die Klägerin zutreffend hinweist – auf der festgestellten Verkehrsbekanntheit des klägerischen Produkts, dem wettbewerblichen Umfeld und den weiteren dargelegten Faktoren in Deutschland, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat anders darstellen können. Dann erfordert es der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs im Inland jedoch, das Produkt der Beklagten zu untersagen, auch wenn der Vertrieb in anderen Mitgliedsstaaten zulässig sein mag, zumal das Verbot nicht an die Herkunft des Produktes anknüpft und daher keine Diskriminierung erfolgt.
74Auf die Frage, was im Einzelnen Gegenstand der Verfahren in Frankreich und Belgien gewesen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob die dortigen Verfahren lediglich auf dem Vortrag von Urheberrechtsverletzungen beruhten oder auch gestützt auf Lauterkeitsrecht geführt wurden.
75Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass – wie die Klägerin dargelegt hat – der EuGH entschieden hat, eine Verletzungshandlung könne auf einen räumlich beschränkten Teil der Europäischen Union beschränkt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22.09.2016 – C-223/15, GRUR 2016, 1166 – combit Software / Commit Business Solutions). Insoweit wird deutlich, dass die Warenverkehrsfreiheit nicht zwingend in unzulässiger Weise verletzt wird, wenn der Vertrieb einer Ware in einem Bereich der Europäischen Union zulässig, in einem anderen jedoch unzulässig ist.
76Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nicht, weil an der Auslegung der Art. 34, 36 AEUV im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 – Goldbärenbarren, mwN).
773. Die Berufung kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Beklagte meint, die Verurteilung gehe zu weit, weil dem Urteil lediglich Lichtbilder der Handtaschen der Beklagten in schwarz-weiß beigefügt gewesen seien, auf denen der Kontrast nicht hinreichend erkennbar sei, obwohl dies für die wettbewerbliche Eigenart entscheidend sei.
78Entgegen der Ansicht der Beklagten sind der Antrag und damit auch der Tenor hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO).
79Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Allein dass der Tenor einer Auslegung zugänglich ist, führt indes nicht dazu, dass der Tenor zu unbestimmt wäre, wenn über den Sinngehalt kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs oder einem eingeblendeten Lichtbild zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
80So liegt der Fall auch hier, weil die übernommenen Merkmale, die zu dem Unterlassungsgebot geführt haben, sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils eindeutig ergeben.
81Vor diesem Hintergrund geht die Entscheidung des Landgerichts – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht zu weit. Denn der Inhalt ist – wie dargelegt – durch Auslegung eindeutig zu ermitteln.
824. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
83Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.