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Oberlandesgericht Köln, 6 W 97/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 97/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0919.6W97.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 184/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.08.2017 (Az. 84 O 184/17) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.08.2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

              Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, untersagt,

              geschäftlich handelnd

              1.

              a) mit der Angabe „DAS BESTE NETZ GIBT´S BEI F“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht

                            aa) wie in der Printwerbung gemäß Anlage K1

                            und/oder

                            bb) wie in der Plakatwerbung gemäß Anlage K2

                            und/oder

cc) wie in der auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung gemäß Anlage K3a und/oder Anlage K3b und/oder Anlage K3c

und/oder

dd) wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K4 gekennzeichnet ist und in dem folgender Text gesprochen wird:

              „Hallo, auch in diesem Jahr gibt´s wieder einen Sieger.

              Beim härtesten Festnetztest Deutschlands.

              Wie sich die Zeiten ändern.

              F DE“.

und/oder

b) mit der Angabe „Internet und Telefon im besten Netz gibt es schon ab 9.99“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K5 gekennzeichnet ist und in dem folgender Text gesprochen wird:

„Übrigens

Internet und Telefon im besten Netz gibt es schon ab 9.99

Heute bestellt, morgen da.

F DE“

              und/oder

c) mit der Angabe „Bei F gibt´s das beste Netz“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K3d

und/oder

d) mit der Angabe „Jetzt ins beste Netz wechseln“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung, gemäß Anlage K3a und/oder Anlage K3b und/oder Anlage K3c;

und/oder

              2.

              a)

das Zeichen U zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht,

              aa) wie in der Printwerbung gemäß Anlage K1

              und/oder

              bb) wie in der Plakatwerbung gemäß Anlage K2

              und/oder

cc) wie in der auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung gemäß Anlage K3a und/oder K3b und/oder K3c

und/oder

dd) wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K4 gekennzeichnet ist

              und/oder

b) die Farbe Magenta zu benutzen, und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht,

              aa) wie in der Printwerbung gemäß Anlage K1

              und/oder

              bb) wie in der Plakatwerbung gemäß Anlage K2

              und/oder

cc) wie in der auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung gemäß Anlage K3a und/oder K3b und/oder K3c

und/oder

dd) wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K4 gekennzeichnet ist

              und/oder

c) das Zeichen F Zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht,

aa) wie in der auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung gemäß Anlage K3a und/oder K3b und/oder K3c

und/oder

bb) wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K4 gekennzeichnet ist

und/oder

d) das Zeichen N zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht,

aa) wie in der auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung gemäß Anlage K3a und/oder K3b und/oder K3c

und/oder

bb) wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K4 gekennzeichnet ist

und/oder

e) das Zeichen „Erleben was verbindet“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht,

aa) wie in der auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Internetwerbung gemäß Anlage K3a und/oder K3b und/oder K3c

und/oder

bb) wie in dem auf der als Anlage K6 beigefügten CD gespeicherten Werbespot, der durch die wesentlichen Sequenzen gemäß Anlage K4 gekennzeichnet ist.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

 
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