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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 16/18

Datum:
12.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 16/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0712.10UF16.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 225 F 98/17
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für den Beschwerdeantrag aus dem Schriftsatz vom 03.07.2018 (Bl. 279 f. d.A.) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus B bewilligt.

Der Antragsgegnerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. F, G, bewilligt, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 05.12.2017 – 225 F 98/17 – abgeändert und die Antragsgegnerin - unter Abweisung des weitergehenden Antrags – verpflichtet, den Antragsteller von Mietzins- und Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Februar bis Juli 2017 in Höhe von je monatlich 104,00 € gegenüber dem Vermieter, Herrn K. Q., freizustellen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 05.07.2017:               2.475,31 €

Danach:                                    624,00 €

 
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