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Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 92/16 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 5.000,00 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Beklagte, eine registrierte Person iSd § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, wurde mit der Einziehung einer Forderung wegen Überziehung eines Bankkontos beauftragt und verschickte an einen Schuldner die als Anlage 2a-2c zur Akte gereichte Zahlungsaufforderung. Der Schuldner verteidigte sich gegen die Forderung, die sich nachträglich als unstreitig unberechtigt herausstellte, und wandte sich an den Kläger, der zunächst unter dem 4.11.2015 eine U. Inkasso GmbH abmahnte. Diese leitete die Abmahnung an die Beklagte weiter, die daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte und eine Teilunterwerfungserklärung abgab.
4Die Beklagte hatte die Inanspruchnahme des Schuldners sowie die Kosten ihrer Tätigkeit wie folgt erläutert:
5„Sehr geehrter Herr M.,
6hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die Firma B. Bank S.A. 9,(…) (Luxemburg) mit der Einziehung der folgenden fälligen Forderung beauftragt hat: (…)
7Kosten unserer Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 RDGEG, die im Rahmen des Verzugsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden:
8a) 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 384,19 € 58,50 EUR
9b) Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7022 VV RVG 11,70 EUR“
10Der Kläger, eine Verbraucherschutzorganisation, hat in erster Instanz zwei Aspekte gerügt. Zum einen handele die Beklagte irreführend und verstoße gegen § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG, eine Marktverhaltensreglung, weil sie dem angesprochenen Verkehr suggeriere, sie dürfe nach RVG abrechnen, obwohl die Anspruchsgrundlage sich allein aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, und entsprechenden vertraglichen Abreden zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen ergebe. Außerdem berechne sie für ein einfaches Zahlungsaufforderungsschreiben eine 1,3 Gebühr, was gegen § 4 Abs. 5 RDGEG, ebenfalls eine Marktverhaltensregelung, verstoße. Er hat seine Ansprüche neben dem UWG auch auf das UKlaG gestützt.
11Die Beklagte hat sich gegen beide Anträge verteidigt und hat auch hinsichtlich der Abmahnkosten die Ansicht vertreten, dass diese nicht geschuldet seien, weil die Abmahnung gegen die falsche Person ausgesprochen worden und die Teilunterwerfung freiwillig erfolgt sei.
12Mit Urteil vom 23.5.2017, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte
131. sinngemäß bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung Inkassokosten mit dem oben zitierten Text einzufordern, wenn dies geschieht wie im Tenor des Urteils (Bl. 157-159 d.A.) wiedergegeben.
2. Den Antrag zu 2, die Beklagte unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sinngemäß dahingehend zu verurteilen, in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung Inkassokosten einzufordern, die dem Betrag des Schwellenwertes einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG bezogen auf den jeweiligen Gegenstandswert entsprechen oder diesen übersteigen, hat es abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass nach § 11a RDG bestimmte Informationspflichten bestünden, die die Beklagte nicht eingehalten habe. Es hätte nach Ansicht des Landgerichts deutlich gemacht werden müssen, dass der Entstehungsgrund iSd Norm auf der Vereinbarung des Inkassounternehmens mit seinem Auftraggeber beruht. Die Privatperson, an die die Zahlungsaufforderung gerichtet sei, könne die beanstandete Formulierung so verstehen, dass sich die Art und Höhe der Kosten unmittelbar aus dem RVG bzw. RDGEG ergeben.
17Den zweiten Antrag hat es für unbegründet angesehen, weil die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu beanstanden sei. Soweit die Unterlassung darauf gerichtet sei, den Wert einer 1,3 Gebühr nicht zu übersteigen, sei schon keine Begehungsgefahr ersichtlich.
18Beide Parteien greifen das landgerichtliche Urteil mit ihren jeweiligen Berufungen an.
19Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie dem Kläger die als Anlage zur Akte gereichte modifizierte Unterlassungserklärung bzgl. des Antrags zu 1 übermittelt habe. Der Kläger hat diese nicht angenommen.
20Der Kläger, der weiterhin die Ansicht vertritt, dass in einem ersten Forderungsschreiben keine Inkassokosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden dürfen, begründet seine Ansicht mit den Kriterien des § 14 RVG, die für die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung des Gebührensatzes maßgeblich seien. Für die Höhe der Vergütung, die ein Anwalt in einem Fall wie dem vorliegenden verlangen könne, komme es aus Sicht des LG allein auf den Umfang des Auftrags an, was jedoch unzutreffend sei. Es seien vielmehr neben dem Umfang, die Schwierigkeit, die Bedeutung der Sache und die Einkommens- und finanziellen Verhältnisse des Auftraggebers mit zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass es nicht auf den Auftrag ankomme, denn der Inhalt des Auftrags diene nur der Abgrenzung von Nr. 2300 VV-RVG zu Nr. 2301 VV-RVG. Welchen Umfang die Tätigkeit hat, lasse sich nur nachträglich ermessen, weshalb auch zunächst nur ein Vorschussanspruch (§ 9 RVG) bestehe.
21Weiter sei es unzutreffend anzunehmen, dass, wenn man einmal den Nr. 2300 VV-RVG für anwendbar halte, der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung stehe. Denn es gehe vorliegend um Inkasso, was eine kaufmännische, nicht aber rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit darstelle. Es fehle daher am „Herzstück“ der Anwaltstätigkeit, der rechtlichen Prüfung und Durchsetzung. Der Umfang entspreche keiner durchschnittlichen Anwaltstätigkeit für eine Mittelgebühr von 1,3, zudem sei Inkasso insbesondere auch nicht schwierig, sondern beschränke sich auf die bloße Versendung eines Aufforderungsschreibens. Dies müsse bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 14 RVG berücksichtigt werden, was das LG jedoch unterlassen habe.
22Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag zu 2 hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes einer 1,3 Gebühr eingeschränkt und beantragt nunmehr sinngemäß,
23das Urteil des LG zu ändern und die Beklagte weitergehend zu verurteilen, bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen,
24in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Forderung Inkassokosten einzufordern, die den Betrag des Schwellenwertes einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG bezogen auf den jeweiligen Gegenstandswert erreichen, wenn dies wie auf Bl. 2a-2c der Klageschrift vom 9.3.2016 abgebildet geschieht.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung des Klägers zurückzuweisen
27und verfolgt mit ihrer eigenen Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag der vollständigen Klageabweisung weiter.
28Sie beantragt weiter, die Revision bzgl. des Antrags zu 1 zuzulassen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ferner hinsichtlich des Antrags zu 2, die Revision zuzulassen.
31Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 2. Sie ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Problem deutlich gesehen hat und – hätte er eine weitere Schwellengebühr einführen wollen – dies hätte gesetzlich tun können. Er habe jedoch vielmehr die Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, mit der Höchstsätze für Inkassokosten festgelegt werden sollten, aufgehoben. Der Kläger versuche nunmehr über seinen Antrag, eine solche Höchstgrenze einzuführen.
32Der Kläger müsse auch nachweisen, dass es keinen einzigen denkbaren Inkassofall gäbe, der eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigen würde. Nur dann habe er einen generellen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
33Es sei ferner in erster Instanz unstreitig geblieben, dass die Beklagte Gebühren von 0,5 – 1,3 Geschäftsgebühr ansetze.
34Der Kläger verkenne, dass der tatsächliche Umfang einer Sache nur für den Rechtsdienstleister selbst erkennbar sei und Arbeiten anfallen und geleistet werden können, die nach außen nicht sichtbar sind. Im Übrigen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung von der 1,3 Gebühr als Mittel- und Regelgebühr auszugehen und nicht von 0,5. Es sei zu prüfen, ob es sich um einen Normalfall handelt, der dann eine 1,3 Gebühr rechtfertige. Die Mindestgebühr komme nur in Betracht, wenn sich die Angelegenheit schon vor Ausarbeitung von Schreiben oder näherer Befassung erledigt oder es sich um denkbar einfachste Anwaltstätigkeiten handele wie Informationsübernahme, Aktenanlage.
35Schließlich sei ein Inkassounternehmen nicht nur Kaufmann, sondern auch Rechtsdienstleister. Die vom Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen Inkassoanwalt und Inkassounternehmen sei verfassungsrechtlich bedenklich.
36Die Beklagte verweist auf eine Studie, die eine höhere durchschnittliche Bearbeitungszeit belege. Sie geht von einer durchschnittlich aufwändigen und durchschnittlich schwierigen Angelegenheit aus und meint, es sei Sache des Klägers das Gegenteil zu beweisen.
37II.
38Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
39I. Berufung der Beklagten
401. Der Antrag zu 1a ist begründet. Soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG iVm § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG, § 4 Abs. 5 RDGEG bzw. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 8 UKlaG zu.
41Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann, wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Dabei handelt nach § 3a UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
42a. Eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Nach der jetzt geltenden weiten Definition der geschäftlichen Handlung liegt eine solche vor. Vorliegend geht es neben der Einziehung einer Hauptforderung der Bank wegen Überziehung des Bankkontos insbesondere auch um die Geltendmachung der Kosten der Beklagten für ihre Inkassotätigkeit, und damit um den Verzugsschaden der Bank. Damit läge ein Handeln zugunsten des eigenen Unternehmens und das des Auftraggebers vor, das auch einen objektiven Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages über Dienstleistungen (Girovertrag Bank-Verbraucher) aufweist.
43Da der Kläger seine Unterlassungsansprüche auch auf das UKlaG gestützt hat, bedarf die Frage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil für den Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG ohnehin nicht erforderlich ist, dass der Verletzer eine geschäftliche Handlung vorgenommen hat (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 32. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 11 mwN).
44b. Bei den als verletzt gerügten Vorschriften des RDG iVm RDGEG handelt es sich auch um Marktverhaltensreglungen iSd § 3a UWG. Solche müssen (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler, aaO, § 3a Rn. 1.61). Da der § 11a RDG sowie der § 4 Abs. 5 RDGEG zum Schutz der Verbraucher vor unseriösen Inkassounternehmen (Verbraucherschutz durch Transparenz) eingeführt worden sind, ist der das Marktverhalten regelnde Charakter unproblematisch gegeben. Im Übrigen kann auch hier auf das UKlaG zurückgegriffen werden; insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG, in dem das RDG ausdrücklich aufgeführt wird.
45c. Nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG sind, wenn Inkassovergütungen geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund klar und verständlich anzugeben. Das LG hat gemeint, dem Schuldner müsse mitgeteilt werden, dass sich die Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung von Inkassogebühren/-kosten aus dem Auftragsverhältnis zwischen Inkassounternehmen und dem Auftraggeber/Gläubiger ergebe. Deshalb habe darauf im Rahmen der Informationspflicht des § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG hingewiesen werden müssen. Da die Beklagte in ihrem bisher verwendeten und vom Kläger angegriffenen Aufforderungsschreiben auf die Beauftragung hinweist („hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die (…) mit der Einziehung der folgenden fälligen Forderung beauftragt hat“ und die §§ 280, 286 BGB ausdrücklich zitert werden, mag der Entstehungsgrund dem Verbraucher genannt werden. In der Form, wie die Beklagte es jedoch nicht bei diesen Angaben belässt, sondern eine „1,3 Geschäftsgebühr“ und § 4 Abs. 5 RDGEG sowie aus dem VV RVG Nr. 2300 sowie 7022 zitiert, fehlt es jedenfalls an der nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG geforderten Klarheit und Verständlichkeit, sodass ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung iSd § 3a UWG sowie auch eine Irreführung vorliegt.
46d. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es Inkassounternehmen wie der Beklagten gestattet wäre, nach RVG abzurechnen, was jedoch letztlich abzulehnen ist.
47Da das angegriffene Verhalten der Beklagten im August 2015 stattgefunden hat,müssen die Unlauterkeitstatbestände sowohl nach alten wie nach neuem Recht erfüllt sein. Die Frage, ob der Kläger die begehrte Unterlassung beanspruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 141, 329, 335 – Tele-Info-CD; 175, 238 Rn. 14 – ODDSET mwN). Soweit der Unterlassungsanspruch jedoch – wie hier – auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung (hier: August 2015) wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 – I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 – Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 – I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 17 = WRP 2008, 220 – Telefonaktion).
48aa. Die UWG-Novelle 2015 hat den bisherigen § 4 Nr. 11 UWG 2008 lediglich in einen eigenen Paragraphen (§ 3a) überführt und eine Spürbarkeitsklausel eingeführt, wobei jedoch keine Änderung der bisherigenm Rechtslage verbunden ist (vgl. Köhler, aaO, § 3a Rn. 1.5 mit Verweis auf BGH WRP 2016, 1100 Rn. 11 – Energieeffizienzklasse I). Gleiches gilt für § 5 UWG, der ebenfalls lediglich redaktionell angepasst wurde (vgl. Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 0.7).
49bb. Anders verhält es sich jedoch mit § 4 RDGEG, der durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017 geändert worden ist (BGBl. I S. 1121), indem in § 4 Abs. 5 RDGEG die Sätze 2 und 3 aufgehoben worden sind. Der behauptete Verstoß muss sowohl nach der alten als auch nach der seit Juli 2017 bestehenden Rechtslage unlauter sein.
50aaa. In der alten wie der neuen Fassung des § 4 Abs. 1 RDGEG sind ausdrücklich nur Rentenberater aufgeführt, für die das RVG gelten soll. Rentenberater müssen und dürfen nach RVG abrechnen. Die Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG, wie die Beklagte, sind hingegen von der erweiterten Anwendung nicht erfasst. Für sie gelten nur die Absätze 4 und 5, aus denen sich – im Umkehrschluss – eine vom RVG abweichende Abrechnung ergibt. In Abs. 5 ist lediglich eine Deckelung geregelt. In der alten Fassung war noch eine Ermächtigungsgrundlage aufgenommen, die eine Rechtsverordnung mit speziellen Höchstsätzen für Inkassounternehmen vorsah. Vor allem ergab sich aus dem Wortlaut des S. 2 aF, dass Inkassounternehmen – anders als Anwälte - nicht orientiert an Gegenstandswerten, sondern „nach dem Umfang der Tätigkeit“ abrechnen sollten. Da danach Inkassounternehmen anders abzurechnen hatten als Anwälte und sogar spezielle Höchstsätze geplant waren, fehlte es einem Anschreiben, das neben §§ 280, 286 BGB auch Bezug nimmt auf eine „1,3 Geschäftsgebühr“ nach dem RVG nebst Auslagen nach dem VV RVG, an der erforderlichen Klarheit und Verständlichkeit, weil der Verbraucher den Eindruck gewinnen konnte, dass es sich – wie beim Anwalt – um einen gesetzlich vorgegebenen Gebührenanspruch handelt.
51bbb. Auch nach Änderung des § 4 Abs. 5 RDGEG, mit dem die S. 2 und 3 aufgehoben wurden, bleibt es bei derselben rechtlichen Wertung. Als Begründung der Aufhebung der Sätze 2 und 3 wird zwar angeführt, dass eine Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistungen von Anwälten und Inkassounternehmen verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 3 GG) begegnete. Auch ist durch den Wegfall des S. 2 von einer Berechnung nach Aufwand statt Gegenstandswert nicht mehr ausdrücklich die Rede. In der Gesetzesbegründung ist davon die Rede, dass anwaltliches und nicht-anwaltliches Inkasso gleich zu behandeln sei und es wird ausdrücklich von einer mit der „Verweisung (…) auf das anwaltliche Vergütungsrecht getroffene Kostenerstattungsregelung“ gesprochen (BT-Drs. 431/16 zu Nummer 2 (§ 4 EGRDG-E), S. 258 f.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr ein Verweis auf Vorschriften des RVG und gar eine Berechnung nach RVG erlaubt wäre. Denn hätte der Gesetzgeber auch Inkassounternehmen dem RVG unterstellen wollen, so hätte es nahegelegen, dies – wie bei den Rentenberatern – ausdrücklich zu regeln. Der Gesetzgeber hat vielmehr aus Gleichbehandlungsgrundsätzen eine separate Höchstsatzregelung nur für Inkassounternehmen vermeiden wollen, weil es aus seiner Sicht keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Anwälten, die Inkasso betreiben, und reinen Inkassounternehmen gab. Dennoch hat er keinen Gleichlauf gewollt, sondern lediglich eine „Deckelung“ geregelt, was dafür spricht, dass eine völlige gebührenrechtliche Gleichstellung gerade nicht gewollt war. Das bedeutet, dass der Entstehungsgrund iSd § 11a RDG sich nach wie vor allein aus dem Auftragsverhältnis zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeber ergibt und es sich bei dem Vergütungsanspruch des Inkassounternehmens weder um Gebühren noch Auslagen nach RVG handelt und eine entsprechende Suggerierung gegen das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit verstößt und irreführend ist.
52cc. Soweit die Beklagte in ihrem Aufforderungsschreiben neben der Erwähnung ihrer Beauftragung und der Zitierung der §§ 280, 286 BGB auch eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG iVm Nr. 2300 VVRVG bzw. 7022 VV RVG erwähnt, liegt ein Verstoß gegen § 11a RDG iVm § 4 Abs. 5 RDGEG aF wie nF vor.
53dd. Diesem Ergebnis steht auch nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (zfm 2017, 114 ff.) entgegen, das allein zu prüfen hatte, ob die Höhe der in dem dortigen Verfahren geltend gemachten Inkassokosten erstattungsfähig waren und im Rahmen der Deckelung des § 4 Abs. 5 RDGEG lagen. Mit § 11a RDG hatte sich das OLG Oldenburg nicht zu befassen.
54e. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Verbraucher gerade der Zitierung der Normen bedürfe, um die Berechtigung der geltend gemachten Inkassokosten überprüfen zu können, so stellt sich zum einen bereits die Frage, welcher Verbraucher mit dem Gebührenrecht so vertraut ist, dass ihm eine Überprüfung anhand der genannten Paragraphen möglich ist. Zum anderen geht sie fehl in der Annahme, dass sie durch § 4 Abs. 5 RDGEG geradezu zu einer Berechnung nach bzw. entsprechend RVG gezwungen sei. Der § 4 Abs. 5 RDGEG gibt lediglich eine Deckelung der Erstattungsfähigkeit der privatautonom zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbarten Vergütung vor, ohne dass damit eine Aussage dazu getroffen würde, wie und in welcher Höhe die Parteien die Vergütung vereinbaren. Eine Erwähnung der RVG-Vorschriften und –Begrifflichkeiten ist daher für die Aufklärung des Verbrauchers in keiner Weise erforderlich.
552. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die in der Berufungsinstanz abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr unbegründet geworden.
56Um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen bedarf es grundsätzlich der Annahme der Unterlassungserklärung durch den Gläubiger nicht, solange die Unterlassungserklärung ernsthaft und unwiderruflich ist (s. etwa Kessen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 8 Kap. Rn. 36 mwN). Es bestehen vorliegend jedoch Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit; jedenfalls kann der Unterlassungserklärung in der Form, in der sie vorliegend abgegeben worden ist, nicht die gewünschte Wirkung der Beseitigung der Wiederholungsgefahr beigemessen werden. Denn im vorliegenden Fall hat die Beklagte der geforderten Unterlassungsverpflichtung einen Vorspann vorgeschaltet, dass sie diese unter der Maßgabe abgebe,
57„in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung Inkassokosten gegenüber auf dem Gebiet der BRD ansässigen Schuldnern zukünftig mit dem Text einzufordern:
58Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die sie nach §§ 280, 286 aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten haben unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDG,
59a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten x,x Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG aus … Euro …. €
60b) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten Post- und Telekommunikationspauschale analog Nr. 7022 VV RVG … €
61Gesamtforderung Inkassokosten …€,
62wobei die Geschäftsgebühr nach Maßgabe des § 14 RVG bestimmt wird (…)“
63Die Beklagte meint zwar, dass an der Ernsthaftigkeit ihres Unterlassungswillens nicht gezweifelt werden könne, weil sie – was der Kläger – nicht bestreite, tatsächlich seit Abgabe der Unterlassungserklärung wie angekündigt, die angegriffenen Schreiben nicht mehr verwende und nur noch wie angekündigt versende. Da es für den Wegfall der Wiederholungsgefahr maßgeblich auf den Schuldnerwillen ankomme, habe der Kläger, um nicht zu unterliegen, den Rechtsstreit in der Sache für erledigt erklären müssen, was er jedoch versäumt habe.
64Vom Grundsatz her ist es zwar zutreffend, dass es maßgeblich auf den Schuldnerwillen und dessen Ernsthaftigkeit ankommt. Vorliegend enthält die Unterlassungsverpflichtungserklärung jedoch eine Bedingung bzw. einen Vorbehalt, die dem Kläger, wenn er die Erklärung annimmt, als Freizeichnung ausgelegt werden kann. Darauf hat die Beklagte keinen Anspruch, sodass sich der Kläger auf eine solche Vereinbarung auch nicht einlassen muss. Die Beklagte hat zwar – im Termin zur mündlichen Verhandlung – die Ansicht vetreten, dass die Verknüpfung des Vorspanns mit der Unterlassungserklärung nicht als Bedingung zu verstehen sei. Dennoch hat sie sich - auch auf ausdrückliche Anregung des Senats hin – gerade nicht in der Lage gesehen, eine vom Vorspann losgelöste Unterlassungserklärung, die dem Antrag entspricht, abzugeben, wobei es ihr unbenommen geblieben wäre, gleichzeitig und losgelöst davon anzukündigen, dass sie ihre Forderung zukünftig in der im Vorspann aufgeführten Form einziehen werde. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass sie die Unterlassungserklärung nicht ohne den Vorbehalt abgeben wollte. Auch wenn Vorbehalte, an denen ein Schuldner ein berechtigtes Interesse hat, grundsätzlich möglich sein müssen, ist die Grenze jedenfalls dort erreicht, wo eine scharfe Abgrenzung des Vorbehaltenem auf Schwierigkeiten und Zweifel stoßen kann oder der Vorbehalt inhaltlich und zeitlich von vornherein als unverhältnismäßig weitgehend erscheint. In solchen Fällen dürften regelmäßig schon Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens berechtigt sein; mindestens aber erfordern Sinn und Zweck der Unterwerfung als eines praktisch und einfach handhabbaren Mittels zur Streitbeilegung, Erklärungen mit solchen allgemeineren und zu weitgehenden Vorbehalten grundsätzlich und schlechthin die Wirkung einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr abzusprechen (s. Kessen, aaO, 8.Kap. Rn. 8 ff.mwN).
65Soweit die Beklagte hinsichtlich der Ernsthaftigkeit darauf hinweist, dass der Umstand, dass sie sich seit der Abgabe an ihre eigene Erklärung halte, Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit beseitigen müsse, kommt es darauf nach alledem nicht an.
66Ohne Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist der Unterlassungsantrag zu 1a trotz der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nach wie vor begründet.
67II. Berufung des Klägers
68Der Antrag zu 1b ist hingegen unbegründet und vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.
691. Jedenfalls nachdem der Kläger klargestellt hat, dass sich das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beziehe, ist der Verbotsantrag hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO. Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sen, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, § 308 Abs. 1 ZPO, nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann, und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (s. nur BGH, Urt. v. 26.1.2017 – I ZR 207/17 -, juris). Mit der expliziten Bezugnahme auf die in den Antrag eingeblendeten konkreten Verletzungsform unter Berücksichtigung der Begründung des Antrags ist sowohl für das Gericht als auch für die Beklagten klargestellt, dass sich das begehrte Verbot auf die konkrete Verletzungsform nebst kerngleichen Verletzungshandlungen beschränkt.
702. In der Sache steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen in Forderungsschreiben zur erstmaligen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung Inkassokosten einzufordern, die den Schwellenwert einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG bezogen auf den jeweiligen Gegenstandswert erreichen wie mit dem angegriffenen Schreiben geschehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den §§ 3, 3a, 8 UWG iVm § 4 Abs. 5 RDGEG noch aus § 2 Abs. 1, Abs. 8 UKlaG iVm § 4 Abs. 5 RDGEG.
71a. Da offensichtlich mit § 4 Abs. 5 RDGEG das Abrechnungsverhalten von Inkassounternehmen geregelt werden sollte, ist das Vorliegen einer Marktverhaltensregelung unproblematisch zu bejahen.
72b. Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind die Inkassokosten von Inkassounternehmen nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Es erscheint jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden im Ergebnis nicht unbillig, wenn ein Anwalt eine 1,3 Gebühr berechnet.
73Soweit der Kläger teilweise von der Prämisse auszugehen scheint, dass Inkassounternehmen schon vom Grundsatz her nicht in der Höhe wie Anwälte abrechnen dürften, weil der Anwalt, der Inkasso betreibe – anders als Inkassounternehmen – weitergehenden Prüfpflichten unterliege und stets rechtlich zu prüfen und zu beraten habe, kann dieser Unterscheidung nach der Gesetzesänderung durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017 (BGBl. I S. 1121), die von identischen Tätigkeiten ausgeht, nicht gefolgt werden.
74c. Zu prüfen ist, bezogen auf den konkreten Fall, ob es noch der Billigkeit entspricht, wenn ein Anwalt für eine Inkassoleistung der vorliegenden Art eine 1,3 Gebühr abrechnete. Es ist nicht zu prüfen, was ein Inkassounternehmen – wenn es hypothetisch nach RVG abrechnen dürfte – hätte zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung ansetzen dürfen, sondern nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 RDGEG ist der erstattungsfähige Teil der Inkassokosten beschränkt auf das, was ein Anwalt für einen vergleichbaren Fall abrechnen darf.
75aa. Im Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass ein Anwalt auch in einem Inkassofall grundsätzlich nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV RVG beschränkt ist, sondern der Anwendungsbereich des Nr. 2300 VV RVG eröffnet ist, soweit ein solcher Auftrag erteilt worden ist. Hier hat das LG durch Beweisaufnahme festgestellt, dass die Forderungseinziehung als solche beauftragt und der Auftrag nicht nur beschränkt war auf ein einfaches Schreiben.
76bb. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Anwalt dann, wenn die Gebührenberechnung nach Nr. 2300 VV-RVG eröffnet ist, in der Regel auch eine 1,3 Gebühr fordern darf oder man zunächst von einer 0,5 Gebühr ausgehen und der Anwalt Umstände darlegen muss, die den Ansatz der Schwellengebühr rechtfertigen. Die Höhe der Gebühr nach der Nr. 2300 VV RVG bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (vgl. BGH NJW 2015, 3793 ff., Rn. 22). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist vom Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebührenrahmens, dessen Ausübung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (BGH, aaO, Rn. 23 mwN). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG der ersatzpflichtige Dritte (BGH, aaO, Rn. 24 mwN).
77Da es vorliegend um die Frage der Ersatzpflicht eines Dritten geht, ist es Sache des Klägers, Umstände für die Unbilligkeit darzulegen und ggfls. zu beweisen.
78Der Kläger hat insoweit auch hinsichtlich eines geringen Umfangs, der geringeren Schwierigkeit vorgetragen. Die Beklagte habe nur die von der Gläubigerin übermittelten Daten in die EDV eingepflegt und das vorgefertigte Standardschreiben ausdrucken lassen, unterschrieben und versendet. Es habe weder eine Prüfung der rechtlichen noch tatsächlichen Grundlage stattgefunden.
79Der Verlauf des Inkassoverfahrens hat jedoch gezeigt, dass im konkreten Fall nicht lediglich ein schlichtes Aufforderungsschreiben bzgl. einer unstreitigen Forderung versendet worden ist, die die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr als unbillig erscheinen lassen könnte. Es ist unstreitig, dass es sich beim Gläubiger um eine ausländische Bank handelt - auch wenn sich daraus nach dem Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung keine gesonderten Kommunikationsschwierigkeiten ergeben haben -, dass die Forderung konkret bestritten worden ist und sich letztendlich als unberechtigt herausgestellt hat und dass es sich bei dem angeschriebenen Kunden nicht um einen Bankkunden gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls nicht fest, dass im konkreten Fall keinerlei tatsächliche oder rechtliche Prüfung erforderlich war, sondern es mit dem Versenden eines Aufforderungsschreiben an Tätigkeit der Beklagten sein Bewenden gehabt hätte.
80cc. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass Inkassoanwälte meist Mengeninkasso betrieben, das sich von der individuellen Bearbeitung von Einzelfällen unterscheide, weil keine Prüfung stattfinde. Es komme hinzu, dass der Gebührenrahmen des RVG alle Tätigkeiten von Anwälten, deren Arbeit sich nicht auf das Mengeninkasso beschränke, abgelten müsse. Auf diesem Wege finde eine „Quersubventionierung“ im Sinne einer Mischkalkulation statt, auf die sich aber ein Inkassobüro, das nur Inkasso betreibe, nicht berufen könne.
81Darauf, ob das Inkassobüro sich – wie ein Anwalt - auf die Mischkalkulation berufen kann, obwohl es nur Inkassofälle bearbeitet, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist, ob ein Anwalt, wenn er für den vorliegenden Fall mandatiert worden wäre, eine 1,3 Gebühr abrechnen dürfte oder ob dies unbillig wäre. Schwierig ist allerdings zu bestimmen, wann die Ermessensausübung durch den Rechtsanwalt unbillig im Sinne dieser Vorschrift ist. Jede Ermessensausübung bewegt sich innerhalb eines durch die Umstände bestimmten Rahmens, und eine Ermessensausübung ist auch dann noch billig, wenn sie an den oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht; erst dann, wenn sie diesen oberen Rand überschreitet, wird sie unbillig (vgl. Mayer, a.a.O., Rn. 5) (OLG Oldenburg, Urt. v. 2.12.2016 – 6 U 115/16 –, juris, Rn. 22).
82Da der Kläger selbst davon ausgeht, dass Inkasso unterdurchschnittlich einfach gelagert ist, weil es typischerweise unbestrittene Forderungen betreffe und deshalb im Regelfall keine rechtliche Auseinandersetzung vorausgehe, es sich aber vorliegend um eine bestrittene Forderung handelt, hätte auch nach der Logik des Klägers ein Anwalt billigerweise eine 1,3 Gebühr fordern dürfen. Der Kläger argumentiert dahingehend, dass die Mittelgebühr nur angemessen sein könne, wenn der Einzelfall anwaltlich geprüft werde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und entsprechende Recherchen getätigt würden und dem Forderungsschreiben zugrunde lägen. Entfielen diese Schritte, sei eine Mittelgebühr unangemessen. Wenn es sich – wie vorliegend – um keine unbestrittene Forderung handelt und damit auch nach der Argumentation des Klägers ein Anwalt eine tatsächliche und rechtliche Prüfung hätte durchführen müssen, wäre eine 1,3 Gebühr im konkreten Fall, auf den sich der Kläger – wie ausdrücklich klargestellt – nur bezieht, etwa wegen der Auslandsberührung und des Bestreitens der Forderung eine Mittelgebühr nicht erkennbar unbillig. Da es hier um die Erstattung durch einen Dritten geht, hat dieser die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit. Zweifel gehen zu seinen Lasten (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 14 Rn. 7). Damit ist nichts darüber gesagt, ob der Schuldner im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten in-dividuellen Umstände die von dem Inkassobüro verlangten Gebühren hinnehmen muss oder sich mit Erfolg gegen eine unbillig hohe Gebühr zur Wehr setzen kann. Die generelle Unbilligkeit der hier verlangten Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG im Sinne eines Gesetzesverstoßes gemäß § 3 a UWG kann jedoch nicht festgestellt werden, so auch: (OLG Oldenburg, Urt. v. 2.12.2016 – 6 U 115/16 –, juris, Rn. 25).
83dd. Schließlich ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass es hier um eine nachträgliche fiktive Prüfung geht, ob die gesetzliche Deckelung eingehalten ist. Damit kommt es nicht darauf an, ob ein Anwalt bereits in einem ersten Aufforderungsschreiben eine 1,3 Gebühr verlangen dürfte. Er würde wohl zu diesem Zeitpunkt – so meint der Kläger - eher einen Vorschuss verlangen nach § 9 RVG. Im Fall des Inkassounternehmens besteht hingegen der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des Inkassounternehmens gegen seinen Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt des ersten Aufforderungsschreibens in voller Höhe, den er – weil sich der Schuldner in Verzug befindet – von Letzterem erstattet verlangen darf. Die Prüfung, ob die Deckelung des § 4 Abs. 5 RDGEG eingehalten ist, kann daher letztlich nur nachträglich geschehen in der Weise, dass gefragt wird, ob ein Anwalt, in einem Fall – je nachdem, wie er sich entwickelt und am Ende darstellt – eine 1,3 Gebühr verlangen dürfte. Es kann nicht darauf abgestellt werden, wie sich der Fall zum Zeitpunkt der Versendung des Aufforderungsschreibens dargestellt und welche Tätigkeiten das Inkassounternehmen bi zu diesem Zeitpunkt bereits entfaltet hat, sondern es kann bei der Prüfung, ob die Deckelungsgrenze des § 4 Abs. 5 RDG eingehalten ist, nur um eine ex-post-Betrachtung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle gehen.
84III. Die Abmahnkostenforderung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht zugesprochen, obwohl die Beklagte vorgerichtlich sowie erstinstanzlich die Abmahnkostenerstattung zurückgewiesen hat, weil der Kläger nicht die Beklagte, sondern die falsche Person abgemahnt habe. Der Erstattungsanspruch ist begründet nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
85Aus der Abmahnung war ohne weiteres zu ersehen, dass sich die Abmahnung an denjenigen richtete, der das angegriffene Schreiben verschickt hat. Es handelte sich also offensichtlich und auch für die Beklagte und die Adressatin der Abmahnung ohne weiteres erkennbar um ein Versehen, welches auch aufgrund der eigenen Praxis der Beklagten zustande gekommen ist, die in ihrem Zahlungsaufforderungsschreiben selbst verkürzt unter „U.inkasso“ (siehe nur Logo und E-Mail-Adresse) auftritt. Die Abmahnung ist durch die Übermittlung der U. Inkasso GmbH auch so in den Machtbereich der Beklagten gelangt, dass sie vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte, sodass auch ein Zugang vorliegt, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Bornkamm, aaO, § 12 Rn. 1.37 mwN).
86IV. Die Schriftsätze der Parteien vom 17.9.2018, 28.9.2018 sowie 2.10.2018, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung, eingereicht worden sind, lagen vor und sind berücksichtigt.
87V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
88VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000 € festgesetzt. Auch wenn der Kläger seinen Antrag zu 1b etwas eingeschränkt hat, ergibt sich aus der Klagebegründung, dass es ihm von Anfang allein um die Frage ging, dass die Beklagte keine Vergütung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangen darf. Sie hat sich inhaltlich von vornherein nicht mit einer höheren Gebühr befasst, sodass sich die Einschränkung des Klageantrags letztlich als Klarstellung darstellt und daher keine Streitwertreduzierung nach sich zieht.
89VII. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Parteien nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere steht die Entscheidung eines konkreten Einzelfalls im Vordergrund und nicht die Klärung einer Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch eine Divergenz ist vorliegend nicht ersichtlich und kann sich insbesondere auch nicht aus der im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 2.10.2018 zitierten Entscheidung des LG Dortmund ergeben.