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Oberlandesgericht Köln, 15 U 89/19

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 89/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:1114.15U89.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 157/18
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2019 (9 O 157/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internetseite www.A+*.de zu der Klägerin gespeicherten Daten – Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zu der Klägerin abgegebenen Bewertungen – zu löschen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,

zu unterlassen, auf der Internet-Seite www.A+*.de ein Profil mit Namen und Fachrichtung der Klägerin sowie Anschrift und Telefonnummer ihrer Praxis zu veröffentlichen, auf welchem Bewertungen durch angebliche Patienten der Klägerin eingestellt werden können und dabei gleichzeitig

a)      auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

b)      auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als die Klägerin mit Bild dargestellt werden, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

c) auf dem Profil der Klägerin Artikel von anderen zahlenden Ärzten zu veröffentlichen, während auf den Profilen sogenannter Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

d) auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für die speziellen Behandlungsgebiete „Zahnersatz, Zahnimplantate, Wurzelbehandlung“ zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

3.              Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 415,96 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der tenorierten Löschungs- bzw. Unterlassungsgebote gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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