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Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 180/19

Datum:
10.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 180/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:1210.1RVS180.19.00
 
Schlagworte:
Strafrecht
Normen:
§ 185 StGB
Leitsätze:

1.

Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt.

2.

Die auf die Person des Geschädigten abzielende Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“ stellt eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht dar, da dem so Bezeichneten nicht nur im Sinne eines „Mitläufers“ die Eigenschaft eigenständigen Denkens und eigenverantwortlichen Handelns abgesprochen wird, sondern er mit der konkreten Wortwahl auch persönlich in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt und in direkten Zusammenhang mit einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe gebracht wird.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben,

a)      soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil des A (Tat vom 18. Oktober 2017) freigesprochen worden ist;

b)      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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