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Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen haben
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3.) und 4.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2018 (378 III 139/18) werden zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 1.) und 2.) begründeten am 31.10.2001 vor dem Standesamt Köln eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich schlossen sie am 04.09.2013 vor dem Standesbeamten in S. miteinander die Ehe. Beim Standesamt N. beantragten sie mit Schreiben vom 15.03.2018 die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Mit am 11.05.2018 zugegangenem Bescheid vom 19.04.2018 lehnte das Standesamt die Umwandlung ab, weil die Lebenspartnerschaft durch die nach dem 01.10.2017 hier im Eheregister nachbeurkundete, eine Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister auslösende Eheschließung aufgelöst worden sei. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben das Amtsgericht angerufen; mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat dieses das Standesamt angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung der am 31.10.2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Die Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, sehen darin eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung.
4II.
5Die nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden gegen die nach § 49 Abs. 1 PStG ergangene Anordnung des Amtsgerichts sind nicht begründet.
6Mit zutreffenden, Recht und Gesetz fehlerfrei anwendenden und überzeugend interpretierenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die gemäß § 20a LPartG beabsichtigten Erklärungen der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung ihrer am 31.10.2001 in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits am 04.09.2013 in Frankreich die Ehe miteinander eingegangen sind. Entgegen der von Standesamt und Standesamtsaufsicht vertretenen Auffassung wurde die deutsche Lebenspartnerschaft der Beteiligten damit nicht aufgelöst. Sie kann nach wie vor ungeachtet der in Frankreich registrierten gleichgeschlechtlichen Ehe mit tatbestandlicher Rückanknüpfung an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden.
71. Durch die nach französischem Recht (Art. 143 und Art. 171-9 CC i.d.F. v. 17.05.2013) im September 2013 vor der zuständigen Personenstandsbehörde geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe der Beteiligten wurde ihre im Oktober 2001 in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöst.
8a) Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt nach der zwingenden kollisionsrechtlichen Anknüpfung in § 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB (zur Unanwendbarkeit der [Rom-III-] VO [EU] Nr. 1259/2010 vgl. Palandt / Thorn, BGB, 78. Aufl., Anh 17 EGBGB [IPR] Rom III 1 Rn. 4; Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl., A 314-318; Streicher, Familiensachen mit Auslandsberührung, 3. Aufl., B § 2 Rn. 304) dem Recht des Registrierungsstaates (vgl. Hepting / Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., III-861, III-868; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]), im vorliegenden Fall also deutschem Sachrecht.
9Weil eine in Deutschland registrierte Lebenspartnerschaft gemäß § 15 Abs. 1 LPartG unabhängig von der Nationalität der Partner nur durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden kann und eine rechtsgeschäftliche Auflösung, selbst bei der Ortsform entsprechender behördlicher Beteiligung, dafür nicht genügt (vgl. MünchKomm / Coester, BGB, 7. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn. 37, 39; Hausmann, I 230; Streicher, Rn. 303; Henrich, FamRZ 2002, 137 [140 f.]), führte die in Frankreich standesamtlich beurkundete Eheschließung der Beteiligten nicht dazu, dass ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
10b) Auf die Möglichkeiten der Auflösung eines pacte civil de solidarité französischen Rechts durch Eheschließung, einvernehmliche Erklärung oder einseitigen Entschluss eines Partners (Art. 515-7 Abs. 1 und 3 CC) kommt es nicht an. Keiner Klärung bedarf insofern auch, ob eine wirksame gleichgeschlechtliche Eheschließung in Frankreich die vorherige oder gleichzeitige Auflösung einer ausländischen Lebenspartnerschaft der Ehegatten erforderte (vgl. BT-Drs. 18/5724, S. 3 Nr. 5; Art. 147 CC, wonach vor Auflösung der ersten Ehe eine zweite nicht geschlossen werden kann, dürfte nur als Polygamieverbot für Eheschließungen in Frankreich zu verstehen sein, vgl. Süß / Ring / Döbereiner, Eherecht in Europa, 3. Aufl., Frankreich, Rn. 41 [S. 548]; Löhnig / Brahy, JA 2005, 661 [662]; die Vorschrift würde danach jedenfalls nicht weiter reichen als § 1306 BGB, der eine wiederholte Heirat derselben Partner zulässt, vgl. Palandt / Brudermüller, BGB § 1306 Rn. 1, 7; Staudinger / Löhnig [2018], BGB § 1306 Rn. 11; Hepting / Dutta, III-46 ff.). Denn unabhängig davon, ob die Eheschließung der Beteiligten in Frankreich wirksam war oder nicht: Aus deutscher Sicht bestand die in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft mangels wirksamer Auflösung weiter.
11c) War die Eingehung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich wirksam, dann wurde sie in Deutschland bis zum 30.09.2017 als eingetragene Lebenspartnerschaft qualifiziert (vgl. BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 [Rn. 36]; FamRZ 2016, 1761 [Rn. 12]; Hausmann, I 270; Hepting / Dutta, III-903; Kaiser, FamRZ 2019, 845 [852]). Die durch die „Kappungsgrenze“ des § 17b Abs. 4 EGBGB a.F. beschränkten weiteren Wirkungen der Partnerschaft, für die gemäß § 17b Abs. 3 EGBGB die letzte Registrierung maßgebend ist, wenn zwischen denselben Personen Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten bestehen, mögen sich fortan nach französischem Recht gerichtet haben.
12Die in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft wurde damit aber nicht vollständig durch die französische Partnerschaft abgelöst und ersetzt. Die Kollisionsregel des § 17b Abs. 3 EGBGB, die den aus der Mehrfachregistrierung folgenden internationalprivatrechtlichen Konflikt löst und den Partnern mit Wirkung ex nunc einen Statutenwechsel ermöglicht (vgl. Hausmann, I 255 f.; Hepting / Dutta, III-823; Erman / Hohloch, BGB, 15. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn. 9), setzt in der Sache nämlich gerade voraus, dass in verschiedenen Ländern eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen denselben Personen nebeneinander bestehen können. Die Frage, ob und wie die ältere in der jüngeren Partnerschaft aufgeht, unterfällt wie die Frage ihrer Auflösung dem von § 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB berufenen Sachrecht (vgl. Hepting / Dutta, III-868). Von einer auch materiell-rechtlichen Beendigung und Ersetzung der nach den vorstehenden Ausführungen nicht wirksam aufgelösten deutschen Lebenspartnerschaft durch die als Lebenspartnerschaft zu behandelnde Ehe in Frankreich kann danach nicht ausgegangen werden.
132. Die zum 01.10.2017 eingetretene Gesetzesänderung beseitigte die Umwandlungsfähigkeit der älteren deutschen Lebenspartnerschaft der Beteiligten nach § 20a LPartG ebenfalls nicht, selbst wenn sie seitdem als wirksam verheiratet galten.
14a) Allerdings ist eine in Frankreich wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe seit dem 01.10.2017, als das Eheöffnungsgesetz vom 20.07.2017 (BGBl I 2787) in Kraft trat, auch in Deutschland als vollgültige Ehe anzusehen (vgl. Krömer, StAZ 2018, 61 [63]; Hepting / Dutta, III-881; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]; FamRZ 2019, 845 [852]; RdSchr. d. BMI v. 25.09.2017 – V II 1- 20103/48#4 – Nr. 4 und 5 [Bl. 23 d.A.]).
15Art. 229 § 48 EGBGB i.d.F. des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I 2639) stellt klar, dass die frühere „Kappungsgrenze“ auf vor dem 01.10.2017 im Ausland wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen keine Anwendung findet. Diese werden also vom Gesetzgeber rückwirkend (BT-Drs. 19/4670 S. 28; anders noch Krömer, StAZ 2018, 61 [63]) vom Zeitpunkt ihrer Eingehung an als Ehe behandelt und sind gemäß § 34 PStG nachzubeurkunden (vgl. zur Erledigung einer Rechtsbeschwerde durch eine solche Nachbeurkundung BGH, Beschl. v. 18.04.2018 – XII ZB 530/16).
16Eine Umwandlung der ausländischen Ehe nach § 20a LPartG ist weder möglich noch nötig (Hepting / Dutta, III-881, III-905; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]; FamRZ 2019, 845 [853]; Krömer, StAZ 2018, 61 [63]).
17b) Die Rechte der Beteiligten zu 1.) und 2.) erschöpfen sich jedoch nicht darin, ihre 2013 in Frankreich geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe – sofern diese wirksam war – im deutschen Eheregister (ohne Statutenwechsel, vgl. Hepting / Dutta, III-823) nachbeurkunden zu lassen. Entgegen dem Vorbringen der Standesamtsaufsicht sind sie auch nicht auf eine nach § 1306 BGB erlaubte neue Eheschließung in Deutschland gemäß §§ 1310 ff., 1353 BGB zu verweisen, durch die sie ihre Verbindung zwar gemäß § 17b Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes vom 18.12.2018, Art. 5 ff. (Rom-III-) VO (EU) Nr. 1259/2010 deutschem Eherecht unterstellen, aber keine Rückbeziehung ihrer ehelichen Rechte und Pflichten auf den Tag der Begründung ihrer hier seit 2001 eingetragenen Lebenspartnerschaft herbeiführen könnten (vgl. Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1986]).
18Die historische, systematische und teleologische Auslegung des Eheöffnungsgesetzes sowie des nach Einlegung der Beschwerden in Kraft getretenen Eheöffnungsumsetzungsgesetzes ergibt vielmehr, dass die Beteiligten – wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen – zur Umwandlung ihrer wirksam begründeten und bisher nicht förmlich aufgehobenen deutschen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG weiterhin berechtigt sind, obwohl sie wegen ihrer Eheschließung in Frankreich möglicherweise bereits als verheiratet gelten.
19Die den Beschwerden zugrundeliegende Auffassung, dass eine Person nicht zugleich verheiratet und verpartnert sein könne (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2016, 154 [156]), entspricht insofern nicht in jeder Hinsicht der hier in Rede stehenden ungleichzeitigen Rechtsentwicklung in verschiedenen europäischen Staaten.
20aa) Die Eheschließung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander verbundener Partner warf im deutschen Recht bis zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nur nach einer Geschlechtsumwandlung Probleme auf, da die Ehe eine Geschlechtsverschiedenheit und die eingetragene Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlichkeit voraussetzten; von einem Nebeneinander von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ging der Gesetzgeber somit nicht aus (Grziwotz, FF 2019, 139 [144]). Aus verfassungsrechtlicher Sicht hatte er zu berücksichtigen, dass die personelle Exklusivität der Ehe als Form einer engen Zweierbeziehung zwischen Mann und Frau es ausschloss, eine ebenfalls auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft mit einem anderen Partner beizubehalten (vgl. BVerfGE 105, 313 = FamRZ 2002, 1169 [Rn. 83]). Er hatte aber auch sicherzustellen, dass die Verantwortungsgemeinschaft eines verheirateten Transsexuellen mit seinem Ehegatten nach dem Geschlechtswechsel ohne Beendigung Fortsetzung finden konnte, weshalb § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, der die personenstandsrechtliche Zuordnung zum neuen Geschlecht nur unverheirateten Personen gestattete, für nichtig erklärt wurde (BVerfGE 121, 175 = FamRZ 2008, 1593 [Rn. 62 ff., 71]). Einfachrechtlich war umstritten, ob durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung des einen Partners die (inländische) Lebenspartnerschaft derselben Partner ipso iure aufgelöst wurde; das OLG Nürnberg (FamRZ 2016, 154 [155 f.]) hat die Frage mangels einer den verfassungsgerichtlichen Anforderungen genügenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aus praktischen Gründen unter ergänzendem Hinweis auf das Gebot der Registerklarheit bejaht und damit im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1986] m.w.N. [Fn. 24]; Grziwotz, FF 2019, 139 [144] m.w.N. [Fn. 59]).
21bb) Mit der durch das Eheöffnungsgesetz neu eingeführten Vorschrift des § 20a LPartG ist vom Gesetzgeber nun aber ein besonderes Verfahren für die identitätswahrende Umwandlung (vgl. BT-Drs. 18/6665 S. 9; Schwab, FamRZ 2017, 1284 [1288]; Löhnig, NZFam 2019, 166 [167]) einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe geschaffen worden, was für zahlreiche gleichgeschlechtliche Paare von großer symbolischer Bedeutung ist (Hepting / Dutta, III-874). Ein Bedarf für eine (originäre) Eheschließung schon in einer Lebenspartnerschaft miteinander verbundener Partner besteht danach nur noch in Ausnahmefällen (Hepting / Dutta, III-52; III-879; enger Grziwotz, FF 2019, 139 [144]).
22Durch die mit dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz vorgenommene Neufassung des § 20a LPartG hat der Gesetzgeber klargestellt (kritisch Dutta, FamRZ 2019, 163 f.), dass es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe einerseits um eine Form der Eheschließung mit entsprechenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen handelt, dass damit aber andererseits die bisherige rechtliche Beziehung der Partner in umgewandelter Form fortgesetzt, die Lebenspartnerschaft von der Ehe mithin konsumiert wird; zugleich werden in § 20a Abs. 5 LPartG n.F. die an die Ehe geknüpften Rechte und Pflichten der Lebenspartner für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte insbesondere in Bezug auf Scheidungsfolgen, bei denen es auf die Dauer der Ehe ankommt, an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft gebunden (BT-Drs. 19/4670 S. 21 f.). Mit dieser schon in Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes angelegten tatbestandlichen Rückanknüpfung (BT-Drs. 19/4670 S. 21) soll der jüngeren europäischen Rechtsentwicklung (vgl. nur BVerfGE 133, 59 [Rn. 59] = FamRZ 2013, 521 [524] m.w.N.) Rechnung getragen und die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegenüber Ehegatten rückwirkend beseitigt werden (BT-Drs. 18/6665 S. 10).
23cc) Über das Verfahren, nach dem schon länger zusammenlebende gleichgeschlechtliche Paare die Ehe begründen können, entscheidet nach der Konzeption des Gesetzgebers die wirksame Begründung der Lebenspartnerschaft. Fehlt es daran, bleibt den Partnern in Deutschland nur eine neue Eheschließung gemäß §§ 1310 ff. BGB, §§ 11 ff. PStG, weil ein Nullum nicht als Umwandlungsobjekt dienen kann (BT-Drs. 19/4670 S. 21).
24Wurde die Lebenspartnerschaft dagegen wirksam begründet und – wie im Streitfall – bis zur Abgabe der Umwandlungserklärungen nicht gemäß § 15 LPartG aufgehoben, greift in systematischer Hinsicht das vereinfachte Verfahren nach § 20a LPartG mit §§ 17a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 14 bis 16 PStG (vgl. Erman / Kaiser, BGB, 15. Aufl., § 20a LPartG Rn. 5). Der mit dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz dem § 17a PStG neu angefügte Abs. 3 schafft dabei eine Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Folgebeurkundung über die bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehegatten im Eheregister (BT-Drs. 19/4670 S. 31).
25dd) Mit dieser Systematik und der gesetzgeberischen Zielsetzung erscheint es unvereinbar, den Beteiligten die Nutzung des vereinfachten Verfahren zur Umwandlung ihrer in Deutschland schon 2001 eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe allein deshalb zu versagen, weil sie später in Frankreich eine rechtlich verfasste gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet haben, die nach dem Inkrafttreten des deutschen Eheöffnungsgesetzes zur Ehe erstarkt ist.
26Dabei ist auf die nur dem deutschen Recht bekannte, als rein inlandsgebundener Solitär bezeichnete Umwandlungslösung jedenfalls auch dann deutsches Sachrecht anwendbar, wenn eine geschlechtsunabhängige Ehe der Beteiligten nach ausländischem Recht hier als Lebenspartnerschaft eingetragen war (vgl. Rahm / Künkel / Breuer, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Lfg. 10.2018, B III 50; Hepting / Dutta, III-881).
27Einen Nachweis der Auflösung etwaiger ausländischer Vorehen mit Dritten nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG setzt die deutsche Umwandlungslösung gemäß § 17a Abs. 2 PStG ausdrücklich nicht voraus; dass für Eheschließungen mit demselben Partner im Ausland etwas anderes geltend sollte, ist nicht ersichtlich.
28Unabhängig von einer Nachbeurkundung ihrer 2013 in Frankreich geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im deutschen Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister muss es den Beteiligten vielmehr erlaubt sein, die vom deutschen Gesetzgeber langjährigen gleichgeschlechtlichen Partnern eingeräumte Option zu nutzen und ihre schon 2001 in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft in der dafür vorgesehenen Form durch identitätswahrende Umwandlung deutschem Eherecht zu unterstellen.
293. Der Senat hält es nach alledem mit dem Amtsgericht für gerechtfertigt und geboten, den Beteiligten zu 1.) und 2.) die Umwandlung ihrer am 31.10.2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe in der Weise zu ermöglichen, dass sie – wie in § 20a Abs. 1 S. 1 LPartG vorgesehen – vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Im Eheregister ist nach § 17a Abs. 3 PStG zusätzlich der 31.10.2001 als Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen; im Lebenspartnerschaftsregister ist nach § 17 S. 2 PStG eine Folgebeurkundung über die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe aufzunehmen.
30III.
31Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Rücksicht auf § 51 Abs. 1 S. 2 PStG nicht. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3, 59, 61 GNotKG.
32Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hält der Senat es nach § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG für geboten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.