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Der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht – Leverkusen vom 31.01.2019, 8 VI 211/16, wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten die mit Schriftsatz vom 22.11.2018 beantragten Abschriften aus der Nachlassakte seit dem Zeitpunkt des mündlichen Termins vom 28.08.2017 – nach Einzahlung des entsprechenden Vorschusses – zu erteilen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer sind – gegen entsprechenden Kostenvorschuss – die begehrte Akteneinsicht bzw. die beantragten Abschriften zu gewähren. Der Antrag auf Fertigung von Abschriften (ab dem Termin) kann vorliegend erfolgreich auf § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG gestützt werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist insofern missverständlich, als für die Fertigung von Abschriften nicht etwa gefordert wurde, dass zuvor bereits Akteneinsicht gewährt wird. Vielmehr ist ausweislich der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass diese Vorschrift inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz FGG entspricht (vgl. Drucksache 16/6308) und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist; so dass die Berechtigung, die Akten einzusehen, auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften umfasst. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 61), insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte. Hierzu hat das Amtsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, und es sind den Akten auch keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen.
3Die Anfertigung der Ablichtungen kann von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.).