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Oberlandesgericht Köln, 4 U 102/18

Datum:
26.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 102/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0326.4U102.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 364/17
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.06.2018 – 15 O 364/17 – teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Wirkung ab dem Zugang ihrer Widerrufserklärung vom 19.12.2016 bei der Beklagten nicht verpflichtet sind, an die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des zwischen ihnen am 11.07.2011 zur Kontonummer 61xx32xx06x zustande gekommenen Darlehensvertrages zu erbringen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, bezogen auf die Klageanträge zu 1. a) und 2. als unzulässig.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten werden den Klägern jeweils zu 38 % und der Beklagten zu 24 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 38 % und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagte zu 24 %; im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden den Parteien nach Maßgabe der voranstehenden Quotierung auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nur hinsichtlich des am 11.07.2011 zur Kontonummer 61xx32xx58 zustande gekommenen Darlehensvertrages zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren – und zugleich in teilweiser Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht für den ersten Rechtszug – auf 458.981,20 € festgesetzt.

 
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