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Oberlandesgericht Köln, 15 U 258/21

Datum:
18.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 258/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0818.15U258.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 81/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 81/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe zu Kollegen gesagt „Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich“, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Spy-Cams und eine Penistorte“, der gleichlautend und mit gleicher Bebilderung am 6. November 2020 auf der Internetseite der Beklagten (Anlage 1 zur Klageschrift) und in der am 7. November 2020 erschienenen Ausgabe des Nachrichtenmagazins „A“ (Anlage 2 zur Klageschrift) veröffentlicht worden ist und folgenden Inhalt hat:

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15U258-21-1.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15U258-21-2.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15U258-21-3.png

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, das in den vorbezeichneten Artikel eingefügte Foto des Klägers erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Dieses Urteil ist in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €. Wegen der Kosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung wegen der Kosten kann der jeweilige Schuldner abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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