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1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.11.2022 (28 O 252/22) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
2I.
3Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) und – falls man das in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trotz § 542 Abs. 2 ZPO überhaupt prüfen wollte - die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO ebenfalls gewahrt sind, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
4Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 357 ff. d.A.) im Ergebnis zu Recht die einstweilige Verfügung vom 29.08.2022 (Bl. 168 ff. d.A.) aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Ausführungen der Verfügungsklägerin in der Berufungsbegründung (Bl. 38 ff. d. Senathefts) rechtfertigen ebenso wie der sonstige Akteninhalt keine davon abweichende und der Verfügungsklägerin günstigere Bewertung.
51. Der Senat geht wegen des im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltenen konkreten Verweises auf die Anlage X 3 (Bl. 322 ff. d.A.) davon aus, dass die vom Landgericht angenommene Einordnung des Postings der Verfügungsklägerin zum „Narrativ“ als eine unmittelbare Reaktion auf ein Posting mit einem Link zu dem im Tatbestand des Urteils auszugsweise zitierten Beitrag von „R.“ (Anlage X 4, Bl. 325 ff. d.A.) auch ohne fristgerecht gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) noch als tatsächlich fehlerhaft gerügt werden kann. Denn insofern ist der Tatbestand - zu dem die tatbestandsgleichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen zählen - wegen der konkreten Bezugnahme auf die Anlage in der Tat aus sich heraus widersprüchlich, was die Bindungswirkung aus § 314 ZPO anerkanntermaßen entfallen lässt (dazu allg. BGH v. 01.07.2021 – I ZR 137/20, GRUR-RS 2021, 33502 Rn. 28; BeckOK-ZPO/Elzer, Ed. 47, § 314 Rn. 27 m.w.N.). Daher bedarf es keiner Stellungnahme des Senats zu den sonst denkbaren berufungsrechtlichen Folgen eines unterlassenen Berichtigungsantrages (dazu etwa Schultzky, MDR 2016, 968 ff.) und zu der weiteren Frage, ob eine insofern möglicherweise sehr strenge Lesart uneingeschränkt auch in einstweiligen Verfügungsverfahren gelten würde, bei denen die §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO möglicherweise aus der Natur des Eilverfahrens heraus nicht anwendbar sind (zum Streitstand Dötsch, MDR 2010, 1429 ff.).
62. Auch dann, wenn man mit Blick auf Anlage X 3 und die daraus ersichtlichen zeitlichen Zusammenhänge annimmt, dass die Verfügungsklägerin tatsächlich ihr Posting „Gleich mal als Lesezeichen gesetzt. Ich hasse dieses Narrativ. Es verspottet die wahren Opfer der NS Verbrechen“ (Anlage X 3, Bl. 324 d.A.) erst auf den zeitlich späteren Tweet des Users „G.“ mit der dort wiederum enthaltenen Verlinkung des kritischen Beitrages der - selbst transsexuellen - Frau S. mit dem Titel „Transgender im Nationalsozialismus“ (abrufbar unter dem in der Berufungsbegründung genannten Link und als pdf-Kopie hier zur elektronischen Akte genommen auf Bl. 80 ff. d. Senatshefts) und speziell den nachstehenden Textauszug aus diesem Beitrag
7Bilddatei entfernt
8(Bl. 323 d.A.) bezogen hat, ergibt sich im Ergebnis daraus aber nichts für die Verfügungsklägerin Günstigeres.
9Vielmehr gilt - in Anlehnung an die vom Landgericht bereits zutreffend herausgearbeiteten allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätze, die hier nicht unnötig zu wiederholen sind -, dass die angegriffene Äußerung auch dann äußerungsrechtlich noch zulässig war.
10Damit kommt es – insofern mit dem Landgericht – auch nicht mehr auf die weitere Frage nach der Passivlegitimation des Antragsgegners an.
11a) Die angegriffene Äußerung mit dem Hashtag „#C.LeugnetNS-Verbrechen“ und dem Passus „#C. Leugnet NS-Verbrechen“ (Anlage ASt 25, Bl. 133 d.A.) vom 31.07.2022, der als „Sammel-Thread mit verschiedenen Hintergründen und Einschätzungen“ unter einem Verweis auf die „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin in dem betroffenen sozialen Netzwerk abgefasst ist, ist - dies entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin u.a. auf S. 48/52 f. der Antragsschrift (Bl. 56/60 f. d.A.) - im Gesamtkontext aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten des Tweets zunächst keine (unwahre) Tatsachenbehauptung in der Form, dass die Verfügungsklägerin generell „NS-Verbrechen“ (und damit insbesondere die Shoah) geleugnet und sich deswegen - das wäre wiederum auch eher eine rechtliche Bewertung - ggf. nach § 130 StGB strafbar gemacht habe.
12Denn es geht nach dem Gesamtkontext schon wegen des Tweets durch „H.“ und der dem durchschnittlichen Rezipienten mit entsprechendem Vorverständnis insofern erkennbaren Schwerpunktsetzung (zum speziellen Verständnis der Rezipienten bei der Würdigung von Äußerungen in bestimmtem Umfeld etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 6 m.w.N.) vielmehr um „Trans-Themen“, die Situation transsexueller Personen und damit um (hier noch nicht näher benannte) „NS-Verbrechen“ an diesen; dies zudem in einer erkennbar auch nur schlagwortartigen Verkürzung und erkennbar subjektiven eigenen Bewertung der im Tweet so auch angesprochenen multiplen „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin in dem sozialen Netzwerk, die man dann zusammenfassend als ein „Leugnen“ von „NS-Verbrechen“ - und zwar erkennbar auch solchen in der ureigenen Lesart dieses Begriffes durch „H.“ und deren Follower –zu deuten können meint. Dass es nicht um den – bei der Verfügungsklägerin und ihrer Vita auch fernliegenden - Vorwurf einer generellen Holocaust-Leugnung im klassischen Sinne gehen konnte und sollte, zeigt sich u.a. an dem im Tweet deutlich gemachten Bezug auf die „verschobene Veranstaltung an der #AUni“, bei der - was der Senat nach § 291 ZPO als allgemeinkundig unterstellen kann – bekanntlich ein Vortrag der Verfügungsklägerin nach Vorwürfen einer vermeintlichen Trans- und Queerfeindlichkeit und daraufhin wiederum angekündigten Gegendemonstrationen wegen Sicherheitsbedenken durch die Universität verschoben wurde. Dies hatte im Folgenden ein erhebliches Medien- und Öffentlichkeitsecho zur Folge, führte zu einem wiederum weit verbreiteten YouTube-Beitrag der Verfügungsklägerin und einem Interview in einer großen Zeitung und erregte auch damit weiteres öffentliches Aufsehen. Unter anderem im Zusammenhang mit diesen Vorkommnissen steht die in der Antragsschrift und der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin angesprochene Einstufung der Verfügungsklägerin als sog. TERF durch bestimmte Gruppierungen, die beim Rezipientenverständnis der hier streitgegenständlichen Äußerung wegen des damals aktuellen zeitlichen Bezuges naturgemäß mitgedacht werden muss. Die Verfügungsklägerin ist mit anderen Worten also für die entsprechenden Gruppierungen – berechtigt oder unberechtigt - ein „rotes Tuch“ geworden und wurde gerade wegen ihrer angeblichen Trans- und Queerfeindlichkeit dort durchweg vehement abgelehnt und angefeindet.
13Insofern ist dem durchschnittlichen Rezipienten nach dem Kontext klar, dass auch der streitgegenständliche Tweet – wie auch die in Bezug genommene Veranstaltung – „durch die Brille“ der twitternden Transaktivisten zu sehen und zu deuten ist, erkennbar ureigene „Trans-Themen“ aufgreift und mit dem Ruf nach einem vergleichbaren Öffentlichkeitsecho letztlich nur Auslöser weiterer Kampagnenarbeit gegen die in den gängigen Foren (jedenfalls damals) durchaus streitbare Verfügungsklägerin sein sollte.
14Soweit die Berufungsbegründung auf eine noch nicht veröffentlichte kritische Anmerkung von N. (Anlage B2, Bl. 62 ff. d. Senatshefts) zu der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, trägt diese keine andere Würdigung und/oder rechtliche Einordnung der hier streitgegenständlichen Äußerung: Dass im (jedenfalls derzeit noch) allgemeinen Sprachgebrauch in Deutschland - und wohl auch international - mit „NS-Verbrechen“ ein Vorgehen gegen Transpersonen (als solche ohne weitere Umstände) nicht oder zumindest nicht ohne weiteres gemeint wäre, steht dabei für den Senat naturgemäß außer Frage. Insofern nimmt die Berufungsbegründung auf S. 15 f. (Bl. 53 f. d. Senatshefts) zu Recht auf die (jedenfalls noch) dem allgemeinem Sprachgebrauch entsprechenden typischerweise genannten Opfergruppen Bezug und verweist dazu beispielhaft auf die Publikation „Die Opfer des Nationalsozialismus“ der Bundeszentrale für politische Bildung vom 05.05.2022, die transsexuelle Menschen gerade nicht als eine gesonderte, für sich stehende Opferkategorie aufführt (Anlage B3, Bl. 65 ff. d. Senathefts).
15In einer isolierten, kontextlosen und pauschalen Aussage wäre es - ausgehend von diesem allgemeinen Sprachgebrauch - im Zweifel wohl in der Tat unzulässig, sich dahingehend zu äußern, die Verfügungsklägerin habe „NS-Verbrechen“ (gemeint: im „klassischen Sinne“) geleugnet, weil ihr tatsächliches Verhalten auf Twitter dazu – das stellen die Parteien auch nicht in Frage – keinerlei Anlass bot (und bietet).
16Indes geht es vorliegend – wie die Bezugnahme auf die verschobene Veranstaltung an der A-Universität aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten hier ebenso wie der bewusst gesetzte „Sammel-Thread“ zu den kritisierten „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin auf Twitter in den Foren zu den insofern einschlägigen Themen ergibt – im Kontext gerade aber nur um eine weitere „Trans-Themensetzung“ in der sog. Filterblase des sozialen Netzwerks mit seinem insofern eigenen Rezipientenkreis, was N. (a.a.O.) nicht ohne Grund als eine Form einer „fragmentierten Öffentlichkeit“ bezeichnet hat. Ebenso wie eine kritische Bezeichnung eines bekannten Sängers als „Antisemit“ aufgrund seiner Songtexte und seines öffentlichen Verhaltens nicht etwa als Tatsachenbehauptung dahingehend verstanden werden kann, dieser würde die personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verletzen und sei möglicherweise in diesem Sinn sogar handlungsbereit (BVerfG v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, NJW 2022, 769 Rn. 20), geht es auch vorliegend erkennbar nicht um eine solcherart zugespitzte Tatsachenbehauptung in Bezug auf die Verfügungsklägerin. Die Äußerung ist im Gesamtkontext in Ansehung des durchschnittlichen Rezipienten gerade nicht die Behauptung eines generellen „Holocaust-Leugnen“, sondern hat für die Rezipienten eindeutig erneut (nur) Bezug zu transsexuellen Themen, Menschen und deren sog. Szene, die der Verfügungsklägerin damals wie heute sehr kritisch gegenübersteht. Dieser Hintergrund wird dem durchschnittlichen Rezipienten des Tweets ebenso deutlich wie die Tatsache, dass der Tweet zugleich vor dem Hintergrund der - auch von N. a.a.O. beschriebenen, der Szene und den durchschnittlichen Twitter-Rezipienten jedenfalls von Tweets aus diesem Umfeld bekannten und auf den in Bezug genommenen Twitterdiskussionen zu den „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin auch schon mehrfach durchscheinenden – Versuche entsprechender Gruppierungen verstanden werden muss, die Deutungshoheit über den Begriff der „NS-Verbrechen“ zu erlangen. Diese wollen den allgemeinen Sprachgebrauch insofern ändern bzw. sehen schon allein wegen der losgetretenen Diskussion in einer Art Selbsterfüllung einen neuen Sprachgebrauch - dies auch international mit einer entsprechenden Zuordnung zum Begriff des „Holocaust“ - als bereits hinreichend verfestigt an. So sollen auch alle Transpersonen als Opfer „systematischer“ Verfolgung unter dem NS-Regime einzuordnen sein (was wiederum auch eine Wertung beinhaltet) und damit eben als „gleichwertige“ Opfer von derart weit verstandenen „NS-Verbrechen“ bzw. Opfer des „Holocaust.“ Bei einer solchen von Aktivisten propagierten faktischen Aufhebung einer Unterscheidung zwischen einer (zudem möglicherweise historisch belegbar nur vermeintlich „systematischen“ im Sinne von anhand von bestimmten Merkmalen amtlich durchweg angeordneten) Verfolgung von Trans-Personen (als solchen) durch Nationalsozialisten und den „NS-Verbrechen“ nach dem bisherigen Sprachverständnis (insbesondere an Juden) wird erkennbar zugleich auch der argumentative Grundstein gelegt für eine Behauptung der „Leugnung“ von – eben einseitig weit verstandenen – „NS-Verbrechen“ an den so definierten Opfergruppen, wenn nur - wie hier - ein Gegner derartiger Begriffsbildungsbemühungen/Argumentationen diese Zuordnung in Frage stellt und/oder Belege für historisch u.U. bisher nicht nachgewiesene flankierende Tatsachenbehauptungen der Aktivisten (etwa zu angeblichen massenhaften Zwangssterilisationen auch von Transsexuellen als Teil der unterstellten systematischen Verfolgung) verlangt. Die behauptete Deutungshoheit über die Begriffe und historischen Zusammenhänge soll - mit anderen Worten - aus Sicht der Äußernden fast denklogisch im Gegenzug so die Bewertung als „Leugner“ der (selbst so interpretierten) „NS-Verbrechen“ förmlich „legitimieren“ und den Betroffenen so zum „Holocaust-Leugner“ mit einem solcherart weit verstandenen Holocaust-Begriff machen.
17Dass jedenfalls diese von Aktivisten – auch international durch die Zuordnung von Transpersonen als Teil eines einheitlich verstandenen „Holocausts“ – propagierte These einer spezifischen, über die Verfolgung von Homosexualität oder zumindest Anzeichen von Homosexualität noch hinausgehenden „Trans-Hatz“ (so die Formulierung im dem oben bereits angesprochenen Beitrag von Frau S) zu NS-Zeiten nach der aktuellen historischen Quellenlage nicht oder zumindest nicht hinreichend sicher zu belegen sein mag (siehe dazu etwa auch die Stellungnahme von Dr. T. S. 1 = Bl. 278 d.A., wonach eine systematische Verfolgung allein wegen Transvestismus oder Transsexualität gerade nicht nachweisbar sei) - mögen an anderer Stelle von Historikern ggf. auch Ansätze für weitere Forschungen gesehen und entsprechende Tendenzen bejaht werden (siehe dazu die Stellungnahme Dr. L., Anlage X 5, Bl. 329 ff. d.A. bzw. Dr. B., Anlage X 6, Bl. 332 ff. d.A., der aber auf eine fehlende einheitliche Strategie der Nationalsozialisten und eher einen Generalverdacht einer unstreitig systematisch verfolgten Homosexualität abstellt; siehe auch immerhin die Ablichtung eines Protokolls vom 13.11.1933 in Anlage X 7, Bl. 336 ff. d.A. zur besonderen Beachtung der Transvestiten und deren Überführung in ein Konzentrationslager) – spielt bei der Würdigung der streitgegenständlichen Äußerung keine Rolle. Auch kommt es nicht darauf an, dass historisch sichere Belege für die in den Twitterdiskussionen anklingende systematische massenhafte Zwangssterilisation von Transsexuellen (nur wegen deren Transsexualität) offenbar nicht zu finden sein dürften.
18Denn auf eine historische „Belegbarkeit“ der propagierten Zuordnung, auf die sonstigen historischen Fakten und auf die mehr oder weniger objektivierbare „Berechtigung“ einer solcherart weiter gefassten Begriffsbildung zu „NS-Verbrechen“ kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an und auch nicht darauf, was Mehrheits- oder Minderheitsposition ist. Denn der dahinterstehende „Kampf“ um die Begrifflichkeiten, Kategorisierungen und vermeintlichen historischen Wahrheiten ist als solches schon viel länger – wohl auch international - eröffnet und ausgehend von dem weit gefassten – sei es historisch möglicherweise so nicht belegbarem – weiten Opferverständnis der Aktivisten mit einer Annahme auch „systematischer“ Trans-Verfolgungen kann ein tatsächlicher Angriff gegen die bezweckte Aufhebung der im bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch noch klaren Unterscheidung zwischen der (unbestrittenen) willkürlichen Verfolgung auch von Trans-Personen in der NS-Zeit und den „NS-Verbrechen“ nach dem bisherigen engeren Verständnis bewertend durchaus schon als ein „Leugnen“ der – warum auch immer – weiter verstandenen Begrifflichkeit der „NS-Verbrechen“ an allen gleich eingestuften Opfergruppen werden, ohne dass es im Bereich dieser – letztlich auch eher politisch motivierten - „Begriffsverwirrrungen“ noch auf historische Fakten ankommen würde.
19Nicht ankommen kann es zumindest bei der Würdigung des konkreten Aussagegehalts schließlich auf die von N. a.a.O. angesprochene Frage einer drohenden „intermediären Kollision“ bei einer späteren Berichterstattung über den hier angegriffenen Tweet in „klassischen Medien“ (also außerhalb der sog. Filterblasen und der in die Diskussion auf den sozialen Netzwerken bereits besser Eingeweihten) und/oder etwaigen „Überwirkungen“ der schon durch die Zeichenbegrenzung oft stark polarisierenden Twitterkommunikation auf andere Medien, in denen der komplexe Zusammenhang möglicherweise dann nicht mehr korrekt verstanden werden kann („Außenkommunikation“). Denn dies ist keine Problematik der Würdigung des Aussagegehalts im konkreten Gesamtzusammenhang, sondern erst der etwaigen Prangerwirkung/Stigmatisierung (siehe dazu unten).
20b) Etwas der Verfügungsklägerin Günstigeres kann sich auch nicht – die Verfügungsklägerin macht dies selbst auch nicht geltend - unter dem Aspekt einer sog. Mehrdeutigkeit der Äußerung ergeben (dazu etwa BVerfG v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 Rn. 31 ff.– IM Sekretär; v. 24.05.2006 – 1 BvR 49/00, NJW 2006, 3769 Rn. 63 - Babycaust). Denn eine solche Mehrdeutigkeit vermag der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und des Rezipientenkreises hier nicht festzustellen. Ein anderes Verständnis (etwa im Hinblick einer generellen Holocaust-Leugnung, aber eben auch schon im Sinne einer Leugnung der - historisch belegten – willkürlichen Übergriffe von Nationalsozialisten gegen Transsexuelle zumindest im jeweiligen Einzelfall) wäre fernliegend, weil es erkennbar nur um eine schlagwortartige Bewertung der im „Sammel-Thread“ aufzuzeigenden „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin gehen soll und sich der Leser ein eigenes Bild davon machen soll. Die streitgegenständliche Äußerung konnte im konkreten Gesamtkontext daher etwa auch nicht von einem nicht unerheblichen Teil der Rezipienten derart streng interpretiert werden. Es kann insofern auch dahinstehen, ob wegen der sprachlich relativen Offenheit der Begrifflichkeit der „NS-Verbrechen“ – die wiederum selbst dann auch die oben aufgezeigten Diskussionen befeuern mag - nicht eine Anwendung der sog. Stolpe-Rechtsprechung schon allein deswegen ausgeschlossen wäre (wie im Fall BVerfG v. 08.09.2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501 Rn. 22 ff. – Gen-Milch).
21c) Die Äußerung kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. bewussten Unvollständigkeit als eine Sonderform der unwahren Tatsachenbehauptung eingestuft werden (dazu etwa BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006,601), weil hier nicht gleichzeitig offen erläutert worden ist, dass die Verfügungsklägerin (a) nicht generell „NS-Verbrechen“/den Holocaust geleugnet hat und (b) auch nicht Willkürakte und Verbrechen der Nationalsozialisten auch an Transsexuellen generell in Abrede gestellt hat. Vorliegend wird über den „Sammel-Thread“ vielmehr auf die ohnehin öffentlichen und den Rezipienten wahrscheinlich schon partiell vorbekannten „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin im sozialen Netzwerk zu den „Trans-Themen“ Bezug genommen und diese werden dann (scharf) bewertet. Insofern wurden aber nicht etwa mehrere (unstreitige) Tatsachen ausgewählt und andere bewusst verschwiegen und deswegen beim Rezipienten möglicherweise ein falscher Eindruck erweckt, weil eine bestimmte Schlussfolgerung weniger nahe gelegen hätte, sondern es wurde ganz offen zur eigenen Bewertung der „Aktivitäten“ aufgerufen – was auch eigene Ergänzungen des Sammel-Threads einschloss. Dies erfüllt nicht die anerkannten Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts.
22d) Das Landgericht hat die angefochtene Äußerung in Ansehung des Vorgenannten zu Recht als wertend und damit als Meinungsäußerung eingestuft. Es hat in der gebotenen (zur Frage der Schmähkritik noch unten) Abwägung zu Recht zunächst darauf abgestellt, ob dieser Bewertung denn ein zutreffender „Tatsachenkern“ - als im Tweet angesprochener tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die kritische Bewertung der Verfügungsklägerin - zu Grunde lag; ob also in den angesprochenen „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin auf Twitter tatsächlich irgendwo greifbar ein die „NS-Verbrechen“ an transsexuellen Menschen – dies im wertenden weiten Verständnis der Aktivisten und in deren Verständnis der historischen Fakten - in Abrede stellendes Verhalten erkennbar geworden ist, welches die subjektiv-kritische Bewertung als Leugnung von „NS-Verbrechen“ argumentativ tragen könnte.
23Dabei bedarf es zwar richtigerweise nicht zwingend auch der detaillierten Schilderung und „Begründung“ der hier mitgeteilten Bewertung (vgl. zuletzt BVerfG v. 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 25 f.) – die hier über den „Sammel-Thread“ zu den „Aktivitäten“ aber sogar erfolgen sollte -, doch Innerhalb der gebotenen Abwägung macht es einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei der Bewertung um eine auf (wahren) Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (BVerfG a.a.O., Rn. 28). Zumindest deswegen war – mit dem Landgericht – nach tatsächlichen Ansatzpunkten zu suchen.
24aa) Auch dabei verkennt der Senat ausdrücklich nicht, dass die Verfügungsklägerin im Verfahren und auch sonst deutlich gemacht hat, nicht (einzelne) „NS-Verbrechen“ (auch) an Transsexuellen als ohnehin klar belegbare historische Fakten in Abrede stellen zu wollen, sondern primär die Singularität der Shoah als historische Tatsache und herrschende Meinung in der Geschichtswissenschaft verteidigt zu haben. Sie hat die Tatsache hervorheben wollen, dass aus ihrer Sicht Transsexuelle damals - anders als die Juden - zumindest die Möglichkeit gehabt hätten, einer Vernichtung zu entgegen, wenn dies auch bedeutet habe, dass sie ihre Identität in menschenunwürdiger Weise verleugnen mussten (Antragsschrift, S. 49/50 = Bl. 57/58 d.A.; Schriftsatz vom 09.09.2022, S. 7 f. = Bl. 251 f. d.A. unter Verweis auf die sog. Transvestitenscheine); mit „wahren Opfern“ der Nationalsozialisten wollte sie daher nur diejenigen Person bezeichnet wissen, die massenhaft in Viehwaggons ins Vernichtungslager transportiert und dort wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ermordet wurden (S. 2 des Protokolls vom 19.10.2022 = Bl. 351 d.A.; vgl. auch Tweet Anlage K 28, Bl. 146 d.A.). Die Berufungsbegründung betont auf S. 17 f. (Bl. 55 f. d. Senatshefts), dass man damals nur auf - zugegeben zugespitzte - Weise zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der Verfügungsklägerin an einer angemessenen Gewichtung und Würdigung der historischen Ereignisse gelegen und „unter seriösen Historikern unbestritten“ sei, dass es Unterschiede zwischen der Shoah, also dem industrialisierten Massenmord an den europäischen Juden in ausgewiesenen Vernichtungslagern allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und dem Schicksal fast aller anderen Opfergruppen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (mit Ausnahme der Sinti und Roma) gab, die ungerechtfertigter (Straf-)Verfolgung ausgesetzt waren. Es habe tatsächlich „in quantitativer und qualitativer Hinsicht einen ganz erheblichen Unterschied (gemacht), ob man zur Gruppe der jüdischen Opfer oder der Gruppe der (auch) transsexuellen Opfer des NS-Regimes gehört…“ habe; gerade diese Unterscheidung sei aber in den Twitterdiskussionen – hier etwa zu Anfang der in Auszügen vorgelegten Diskussionen insbesondere auch von Frau E. mit der Behauptung von massenhaften Zwangssterilisationen – gezielt verwischt worden.
25bb) Genau in diesen Standpunkten der Verfügungsklägerin liegt letztlich aber die Problematik. Denn die diesbezüglichen „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin auf Twitter boten gerade deshalb tatsächliche Ansatzpunkte für die hier angegriffene scharfe Wertung aus Aktivistensicht:
26(1) Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht mit dem eingangs Gesagten das „Narrativ“-Posting ungenau eingeordnet haben mag und die These das Landgerichts, aus der Reaktion ergebe sich sogar, die Verfügungsklägerin habe (mangels historischer Belege) in ihrem Posting eben nicht nur die systematische Verfolgung von transsexuellen Menschen durch die Nationalsozialisten bestritten, sondern sogar zum Ausdruck gebracht, dass es keinerlei NS-Verbrechen zu Lasten von transsexuellen Menschen gegeben habe, doch zweifelhaft sein dürfte (so auch N., a.a.O.); nationalsozialistische Willkürakte auch gegen Transsexuelle jedenfalls in den historisch beschriebenen Fällen hat die Verfügungsklägerin niemals in Abrede gestellt.
27(2) Tatsächlich hat die Verfügungsklägerin damals nur zustimmend auf den (erkennbar als eigenes „Lesezeichen“ zur weiteren Verwendung gesetzten und in dem vorangegangenen Posting eines anderen Users auch auszugsweise zitierten) Beitrag von S. reagiert, nach dem es „kaum Belege für eine spezifische, über die Verfolgung der Homosexualität hinausgehende Trans-Hatz“ gebe (auch wenn danach „offen“ sei, ob weitere Forschungen das gewonnene Bild bestätigen werden). Nach dem Gesamtkontext ist das dabei von der Verfügungsklägerin kritisierte „Narrativ“, welches sie „hass(t)“, und welches die „wahren Opfer der NS Verbrechen (verspotte)“, eindeutig die in dem Versuch um die Deutungshoheit in der vorangegangenen Diskussion - insbesondere auch in dem Ausgangsbeitrag von Frau E. zu angeblich massenhaften Zwangssterilisationen (auch) an Transsexuellen - vertretene These (= „Narrativ“), dass eben auch Transpersonen (ungeachtet ihrer sexuellen Ausrichtung und einer etwaigen systematischen Verfolgung als Homosexuelle) letztlich als Opfer systematischer Verfolgung und Vernichtung unter dem NS-Regime einzuordnen seien, so dass der Begriff der „NS-Verbrechen“ bzw. des „Holocaust“ entsprechend auf transsexuelle Menschen zu erweitern und der allgemeine Sprachgebrauch anzupassen sei. Es ging bei der Äußerung der Verfügungsklägerin also nicht etwa um die Leugnung der willkürlichen Verfolgung von Trans-Personen, wie sie etwa auch der zitierte Beitrag von R. angesprochen hat, sondern gerade eben um die (vage) Behauptung von systematischen Zwangsterilisationen (oder anderer systematischer Maßnahmen) und damit wiederum um die Aufhebung der bisherigen Terminologie und das damit einhergehende „Narrativ“, auch Trans-Personen hätten als solche im Fokus der Nationalsozialisten gestanden und seien zumindest wegen der „systematischen“ Angriffe auf ihre sexuelle Identität „(gleichwertige) Opfer“ des Nationalsozialismus, was de facto – wie es die Berufungsbegründung (S. 16 = Bl. 54 d. Senatshefts) beschreibt – eine terminologische Aufhebung der bisher „offiziell anerkannten Opfergruppen“ bedeuten würde. Die Verfügungsklägerin äußerte hier also tatsächlich gerade nicht, dass transsexuelle Menschen nicht (im Einzelfall) auch Opfer von NS-Unrecht geworden sind; sie kritisierte nur das „Narrativ“, dass es eine spezifische, also systematische Verfolgung transsexueller Menschen (und hier speziell auch massenhafte Zwangssterilisationen) gegeben habe. Dass – wie eingangs gesagt – damit neben der Frage der historischen Belegbarkeit zugleich auch begriffliche Unterscheidungen im Streit stehen, die für die interessierte politische Öffentlichkeit von Bedeutung sein mögen, spielt dann keine Rolle; das Posting bot jedenfalls aus Sicht des Äußernden und der von ihm vertretenen Interessengruppen den tatsächlichen Anlass, von einem „Leugnen“ der (in der sog. Filterblase weiter verstandenen) „NS-Verbrechen“ zu sprechen. Denn die Verfügungsklägerin hat in einem derartigen Kontext den aus ihrer Sicht „wahren Opfern“ des NS-Regimes faktisch die Gruppe der Transsexuelles sowie das von ihr verhasste „Narrativ“ entgegensetzt und damit einen (von ihr und dem allgemeinen Sprachgeberauch eng verstandenen) „Opferstatus“ transsexueller Menschen plakativ in Abrede gestellt. Sie hat im Übrigen flankierend auch die Aussage von Frau E. über „Hunderttausende“ Zwangssterilisierungen (auch) von Transsexuellen durch die Nationalsozialisten nach angeblich „tausende(n)… Primärquellen“ als historisch unbelegt bezeichnet und dazu Nachweise gefordert (vgl. Diskussionsverlauf in Anlage ASt 26, Bl. 134 ff. d.A. bzw. Anlage X 3, Bl. 322 ff. d.A.).
28Dass sie sich damit möglicherweise aus Aktivistensicht angreifbar gemacht hat, war der Verfügungsklägerin durchaus bewusst, was sich darin zeigt, dass sie noch am 29.07.2022 - unter Einblendung von kritischen Tweets – gerügt hat, dass die „Nachfrage für den Beleg nach Sterilisation von Transsexuellen (nicht (!) Homosexuellen) in der NS Zeit … für manche Menschen eine Form von oder kurz vor "Holocaustleugnung" zu sein (scheine)“ (Anlage ASt 26, Bl. 138 d.A.) und es als offenbaren eigenen „Faux-pas“ bezeichnet, „eine Quelle zu verlangen, damit wurde ich in die Nähe von Holocaust Leugnern gerückt.“ (Bl. 142 d.A.) und dies „Obwohl ich nicht weiß inwiefern Transsexuelle heute als Opfer des Holocaust gezählt werden, wenn sie nicht Juden waren.“ (Bl. 142 d.A.). Dabei hat die Verfügungsklägerin zwar u.a. auf die „Singularität des Holocaust usw.“ hingewiesen (Bl. 139 d.A.), aber zugleich eben auch auf die Möglichkeit der Beantragung eines sog. „Transvestitenscheins“ (auch) zu NS-Zeiten verwiesen, mit dem man nach Internetquellen als Transvestit dann „meist unbehelligt“ blieb (Bl. 141 d.A.). Auch damit bot sie wiederum tatsächliche Ansatzpunkte für eine kritische Bewertung ihrer „Aktivitäten“ auf Twitter aus Aktivistensicht. Denn den Verweis auf die Möglichkeiten des Transvestitenscheins (jedenfalls bis 1938) kann man auch so verstehen, dass man damit Menschen, die trans waren, zugleich absprechen möchte, dass sie unter den Nationalsozialisten ihre Identität zwingend verleugnen mussten, weil sie ohne weiteres diesen Schein hätten beantragen können. Dies kann dann bewertend ebenfalls als Leugnung des mit der drohenden Verfolgung verbundenen Angriffs auf die Menschenwürde der Betroffenen – den man wiederum wertend auch als „NS-Verbrechen“ mit weitem Begriffsverständnis bezeichnen mag – eingeordnet werden.
29(3) Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin bei ihren „Aktivitäten“ auf Twitter auch an anderer Stelle die Lesart und Begriffsbildung der Aktivistengruppen und letztlich auch damit wieder das von ihr verhasste „Narrativ“ angegriffen hat. Im Diskussionsverlauf in Anlage ASt 27 (Bl. 146 d.A. = teils auch Anlage ASt 26, Bl. 145 d.A.) schrieb die Verfügungsklägerin etwa: „Was konnten Juden tun der Vernichtung zu entgehen? Und was konnten Transsexuelle tun. Vielleicht kommst du drauf was du grade hier durchscheinen lässt.“ Auf die sodann folgende Frage eines Users, man wolle doch nicht „wirklich etablieren, dass Trans Personen „eine Wahl hatten“, ob sie verfolgt wurden oder nicht?“ antwortete die Verfügungsklägerin „Du willst ernsthaft Juden mit Transpersonen gleichstellen. HACKT ES??“ (Bl. 146 d.A.).
30Auf einen Twitter-Beitrag, in dem kritisiert wurde, dass man „noch nicht mitgeschnitten (habe), dass trans Leute zu den ersten Zielen der Nazis gehörten und immer noch gehören“ antwortete die Verfügungsklägerin, dass „Transaktivisten… ständig pietätlose und falsche Vergleiche mit Opfern der Nazis an(stellen) …(um) sich selbst zu erhöhen. Das muss aufhören #MehrBrutaleWahrheit“ (S. 7 des Widerspruchs = Bl. 228 d.A., Anlage X 2, Bl. 319 d.A.). In einer daran anschließenden Diskussion um den Sexualforscher V., dessen Schriften von den Nationalsozialisten verbrannt wurden, reagierte sie mit der Äußerung, dass dessen Texte nur verbrannt worden seien, weil es bei ihm um einen „schwulen Juden“ gegangen sei und „ganz bestimmt (nicht), weil er was über Transsexualität geschrieben habe“ und dass die „Geschichtsvergessenheit“ sie „(an)ekel(e)“ (Bl. 319 d.A.). Nach einer aus Anlage X 2 ersichtlichen weiteren Diskussion über die Forschungsinhalte und die Person von V. schrieb die Verfügungsklägerin u.a. (S. 7 des Widerspruchs = Bl. 228 d.A.; Anlage X 2 = Bl. Bl. 321 d.A.), dass es gerade „keine systematische Verfolgung und Vernichtung von Transsexuellen unter den Nazis“ gegeben habe; woraufhin ein User antwortete, dass der „Holocaust … mehr als nur Juden“ umfasst habe.
31e) Soweit die Berufungsbegründung auf S. 19 ff. (Bl. 57 ff. d. Senatshefts) meint, dass es sich bei der Bewertung aber jedenfalls um eine unzulässige Schmähkritik handele, weswegen sie ohne weitere Abwägung zu verbieten sei bzw. zumindest die erhebliche Prangerwirkung des Tweets/Hashtags in der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sei, trägt auch dies letztlich nicht:
32aa) Der Begriff der sog. Schmähkritik ist anerkanntermaßen eng auszulegen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG v. 21.03.2022 – 1 BvR 2650/19, NVwZ-RR 2022, 561 Rn. 15 f.); eine solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Dass die Bewertung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der Verfügungsklägerin als solcher gehen soll, ist fernliegend, zumal die Bezugnahme auf die Debatte um die Vortragsveranstaltung in der A-Universität auf den dazu entstandenen öffentlichen Meinungskampf weist. Da es erkennbar um die kritische Bewertung der öffentlichen Äußerungen und „Aktivitäten“ der Verfügungsklägerin in dem sozialen Netzwerk geht und die Behandlung der Transsexuellen in der NS-Zeit jedenfalls in den einschlägigen Kreisen auch durchaus ein Thema von erheblichem Interesse ist, das ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beiträge wissenschaftlich und politisch diskutiert wird, kann man im vorliegenden Fall nicht annehmen, dass die vorherige Auseinandersetzung mit der Verfügungsklägerin hier nur äußerlich zum Anlass genommen worden ist, um über sie als Person herzuziehen und/oder sie niederzumachen. Dass es gerade im Zusammenhang mit der Vortragsveranstaltung in der A-Universität stark polarisierende und einseitige Vorwürfe gegen die Verfügungsklägerin gegeben haben mag und diese – wie eingangs ausgeführt – ein „rotes Tuch“ für bestimmte Gruppen mit bisweilen möglicherweise auch stereotypen Feindbildern geworden sein mögen, hebt die Auseinandersetzung für sich genommen noch nicht auf den Status einer Privatfehde o.ä..
33Soweit die Berufungsbegründung meint, es sei dennoch allein darum gegangen, die Verfügungsklägerin „als Nazi, Leugnerin von NS-Verbrechen und mithin als Unmensch darzustellen“ und „den „Twitter-Mob“ dazu zu bewegen, den … Hashtag möglichst schnell und kontextlos zu verbreiten, um eine Stimmung des „Hasses“ gegen die Berufungsklägerin zu schaffen“, wird dies der oben aufgezeigten Auslegung der konkreten Aussage so nicht gerecht und auch nicht der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin selbst mit der Teilnahme an den Twitter-Diskussionen, bei denen sie nicht besonders zurückhaltend agiert hat, den Anlass für die darauf bezogene kritische Würdigung zumindest mitverursacht hat. Die Verfügungsklägerin ist also insbesondere nicht etwa ein verurteilter Straftäter, der ohne weiteres eigenes Zutun einem breiten Internetpublikum förmlich auf dem virtuellen Marktplatz vorgeführt wird (wie im Fall des Senats v. 10.03.2022 – 15 U 244/21, GRUR 2022, 1247 Rn. 36 f.). Es geht auch nicht um die bei Diskussionen im Internet angesichts der dort vorzufindenden Kommunikationsbedingungen (leider) nicht seltene Problematik, dass Personen bisweilen ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen verunglimpft oder verächtlich gemacht werden, was im Einzelfall einer Privatfehde gleichzustellen sein kann (dazu BVerfG v.19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 29).
34bb) In der damit gebotenen Abwägung hat das Landgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 1 GG gerade auch die scharfe und polemische Meinungsäußerung stützt und damit auch eine solche, die andere – sei es sogar mit objektiv „besseren“ Argumenten – für „falsch“ oder „ungerecht“ halten (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 05.12.2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 18 – Terroristentochter). Zudem hat es im Zuge der Abwägung auch zutreffend auf die bereits oben angesprochene Tatsache hingewiesen, dass die Verfügungsklägerin sich selbst durch ihre Tweets in der Öffentlichkeit teils plakativ und provokant zu Wort gemeldet hat und mit der angegriffenen Äußerung wiederum nur eine kritische Bewertung ihrer Tätigkeit in der sog. Sozialsphäre betroffen ist.
35(1) Soweit die Berufungsbegründung auf S. 21 (Bl. 59 d. Senatshefts) darauf verweist, dass der Vorwurf, „NS-Verbrechen“ zu leugnen, einer der schwerwiegendsten, wenn nicht der schwerwiegendste Vorwurf sein kann, dem sich ein Mensch in Deutschland ausgesetzt sehen mag, weil damit vom allgemeinen Sprachgebrauch her zum Ausdruck gebracht werde, dass man die menschenverachtenden Verbrechen der Nazis nicht anerkennt, es einem damit an jeglicher Menschlichkeit fehlt, ist zwar sicherlich richtig, dass mit einem solchen Vorwurf – vielleicht noch mehr als mit einem Vorwurf des Rechtextremismus (dazu für die berufliche Existenzgefährdung eines Anwalts etwa BVerfG v. 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, NJW 2012, 3712 Rn. 33) – eine Prangerwirkung einhergehen kann, die dann in der Abwägung für ein Überwiegen der Interessen des Betroffenen zu sprech vermag. Ungeachtet der auf S. 22 der Berufungsbegründung (Bl. 60 d. Senatshefts) angesprochenen Frage, ob etwaige negative Auswirkungen auf die wissenschaftliche Karriere der Verfügungsklägerin und/oder gar ihre persönliche Sicherheit – die bei der Abwägung als Auswirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen grundsätzlich wesentlich (BVerfG v.19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 32), hier aber nicht glaubhaft gemacht worden sind - nicht schon zu weiten Teilen aus dem vorausgegangenen Geschehen um die Veranstaltung an der A-Universität und/oder ihren „Aktivitäten“ in den sozialen Netzwerken herrühren, darf aber in der Abwägung zum einen nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerung bei richtiger Würdigung eben gerade nicht behauptet worden ist, die Verfügungsklägerin sei eine „klassische“ Holocaust-Leugnerin. Zudem muss auch in die Abwägung eingestellt werden, dass die Verfügungsklägerin ihre Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt hat und zur öffentlichen Meinungsbildung aber eine – sei es auch eine sie belastende - Diskussion möglich sein muss. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen selbst in eine öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert, zumal der Betroffene sich dann – wie es die Verfügungsklägerin ja teilweise auch getan hat - im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen kann (vgl. etwa BVerfG v. 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, NJW 2012, 3712 Rn. 35; v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, NJW 2022, 769 Rn. 22). Bei der Abwägung kann weiter auch berücksichtigt werden, dass die Verfügungsklägerin und ihre zahlreichen Unterstützer in der Vergangenheit durchaus auch selbst eine ganz erhebliche öffentliche Reichweite erzielen konnten.
36(2) Weniger gewichtig ist – entgegen der Berufungsbegründung – dass das streitgegenständliche Posting von einem selbst an den vorangegangenen Twitter-Diskussionen der Verfügungsklägerin offenbar selbst nicht unmittelbar Beteiligten verfasst worden sein mag, zumal der Verfügungsbeklagte es sich gerade zur Aufgabe gemacht hat, aus seiner subjektiven Sicht transfeindliche Strömungen in Medien (und sozialen Netzwerken) zu bekämpfen und an der öffentlichen Meinungsbildung zu Trans-Themen mitzuwirken. Dass dann öffentliche Forenbeiträge der Verfügungsklägerin auch dann zum Ansatz von Kritik genommen werden, wenn man selbst nicht direkt an diesen Diskussionen beteiligt war, streitet nicht, jedenfalls nicht wesentlich gegen die Publizitätsinteressen, zumal jedenfalls in bestimmten Kreisen mit dieser Diskussion hohe Berichterstattungsinteressen verbunden sind. Der Senat hat bei der Abwägung insofern aber berücksichtigt, dass die Äußerung bedacht und nicht ad hoc in einer hitzigen Situation gefallen ist (dazu BVerfG v.19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 36) und im Internet einen nicht unerheblichen Verbreitungskreis hatte.
37(3) Bedenkenswert erscheint dem Senat allein noch der eingangs und auch von N. a.a.O. angesprochene Aspekt, dass derartige Hashtags und Beiträge – die in der Filterblase bei einem mit den Umständen eher vertrauten Rezipientenkreis einen klareren Aussagegehalt haben mögen – in der Folgezeit recht schnell „Überwirkungen“ in anderen Medien entfalten können, in denen die oft komplexen Zusammenhänge u.U. nicht mehr ausreichend dargestellt und verstanden werden können und es dann zu ehrabschneidenden Verkürzungen und Missverständnissen kommt. Als Beispiel wird auf S.22 der Berufungsbegründung (Bl. 60 d. Senatshefts) angeführt, dass etwa – allerdings erst nach dem erstinstanzlichen Urteil - über das News-Portal F. verbreitet worden sei, man dürfe die Verfügungsklägerin nun „Holocaustleugnerin“ nennen bzw. im Online-Blog I. der Vorwurf erhoben worden sei, sie habe „Holocaustleugnungen“ begangen. Die Berücksichtigung solcher (bei Erstveröffentlichung nur drohender) Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen liegt hier deswegen umso näher, als der streitgegenständliche Tweet (Anlage ASt 25, Bl. 133 d.A.) selbst betont hat, dass es „schön (wäre), wenn (die) Aktivitäten hier auf Twitter genauso viel Berichterstattung wie eine verschobene Veranstaltung an der #AUni bekämen…“.
38Indes hält der Senat es für verfehlt, aus der mehr oder weniger abstrakten Gefahr sinnentstellender Verkürzungen bei einer Weiterverbreitung durch Dritte in klassischen Medien oder – dort noch ungleich wahrscheinlicher – bei einem sich an solche Tweets bisweilen anschließenden sog. „Shitstorm“ de facto eigenständige Abwägungsmaßstäbe für Äußerungen in sozialen Medien abzuleiten, zumal es dem Betroffenen stets unbenommen bleibt, gegen sinnentstellende Weitergaben, Schmähungen/Beleidigungen oder bewusst unvollständige Darstellungen durch Dritte gesondert vorzugehen. Man mag – mit N. a.a.O. – bemängeln, dass durch den streitgegenständlichen Tweet – gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch – die Gefahr einer „Begriffsverwirrung“ gewissermaßen fast erzeugt und provoziert worden sein mag, doch kann dies allein in der Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zur Folge haben, dass eine im konkreten Kontext für die Rezipienten noch ausreichend klare Meinungsäußerung nur wegen drohender Mehrdeutigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch bei einer etwaigen unreflektierten Weiterleitung unzulässig wird. Dies muss umso mehr gelten, als der Vorwurf der „Holocaust-Leugnung“ und der Verharmlosung von „NS-Verbrechen“ gerade im Bereich der hier betroffenen, durch die gegenteiligen Standpunkte emotional aufgeheizten Diskussionen um Begrifflichkeiten, historische Zusammenhänge und „Opferrollen“ ohnehin – was auch jeder verständige Rezipient bei solchen Themen durchaus weiß – ein häufig bemühtes sog. „Totschlagargument“ ist und die Verfügungsklägerin daher keinesfalls ohne weiteres in die - unbestritten mit hoher Stigmatisierung verbundene – „dunkle Ecke“ der (generellen) Holocaust-Leugner gestellt worden ist. Entgegen N. a.a.O. kann auch hier dann nicht etwa strikt auf den (bisherigen) allgemeinen Sprachgebrauch als Referenz für die Bewertung des sozialen Sinns der Kommunikation als einer Grundlage für die Verständigung in einer liberalen Gesellschaft abgestellt werden, sondern stets nur auf den für den Rezipienten erkennbaren Kontext, dass sich bestimmte Aktivisten erkennbar weiterhin auf die in den Fokus geratene (und damit streitbar umgehende) Verfügungsklägerin „eingeschossen“ haben mögen. Dass dies auch bei einer weitergehenden Berichterstattung in klassischen Medien gänzlich untergehen würde, ist so für den Äußernden nicht absehbar.
39(4) Soweit gerügt wird, dass damit aber quasi sinnwidrig eine Legitimation geschaffen werden kann, jeden, der nur auf den allgemein zugänglichen Stand der Wissenschaft verweist, schon haltlos der Leugnung von NS-Verbrechen zu bezichtigen und damit effektiv seinen Ruf zu zerstören und potentiell seine berufliche Laufbahn zu beenden (S. 8 des Schriftsatzes vom 09.09.2022, Bl. 252 d.A.) bzw. dass mit S. 15 der Berufungsbegründung (Bl. 53 d. Senatshefts) jedenfalls zu befürchten sei, dass bei einem solchen Verständnis „…jeder, der eine von dem Berufungsbeklagten als NS-Opfergruppe anerkannte Personengruppe anzweifelt, der Leugnung von NS-Verbrechen bezichtigt werden“ könne und man deswegen dann zwangsläufig nur noch den als falsch empfundenen Sprachgebrauch des Verfügungsbeklagten übernehmen könne, statt auf den bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, ist auch dies kein letztlich durchgreifendes Abwägungsargument. Man mag die von den Gruppierungen betriebene Begriffsbildung historisch und auch wertend als „falsch“ und „unvertretbar“ ansehen, die Singularität der Shoah nicht in Frage stellen und auch die flankierenden anderen Aussagen (wie etwa zu den Zwangssterilisationen) als historisch unbelegbar bewerten, doch geht es letztlich hier eben gerade auch um einen Streit um Begrifflichkeiten und ein „Opferverständnis“, bei dem zudem zumindest im Ansatz nachvollziehbar sein mag, warum bei dem durch die NS-Ideologie fast denklogisch vorgegebenen Angriff auf alle von der Norm abweichenden sexuellen Identitäten und Personen von einer – auch dieser Begriff ist wertend - „systematischen“ Unterdrückung auch transsexueller Personen ausgegangen werden kann, die dann aber wiederum eine begriffliche Zuordnung zu „NS-Verbrechen“ oder einem weit verstandenen Holocaust-Begriff für sich in Anspruch nehmen mag; sei es aus Sicht des Betrachters berechtigt oder nicht. Hier de facto stets eine angemessene erläuternde Darstellung der verschiedenen Standpunkte der beteiligten Personen zur Meidung einer „Begriffsverwirrung“ einzufordern und sonst dem „Schutz vor Verdächtigungen“ mit N. a.a.O. den Vorrang zu geben, erscheint dem Senat zu weitgehend. Das muss zumindest dort gelten, wo - wie hier - konkret nur „Aktivitäten“ in einem sozialen Netzwerk in Bezug genommen werden und ein Bezug (nur) zu Transthemen hinreichend klar geworden ist. Art. 5 Abs. 1 GG schützt eben auch die für die Mehrheit gerade nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung und/oder Begriffsbildung.
40(5) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist allgemein umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG v.19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 31). Der Senat sieht dabei sehr wohl, dass die historisch-wissenschaftliche Herleitung und die qualitativen und quantitativen Unterschiede bei den Verfolgungsmaßnahmen objektiv starke Argumente für den Standpunkt der Verfügungsklägerin sein mögen, doch besagt allein dies nicht, dass die unbestreitbaren Publikationsinteressen der Aktivisten damit zurückzutreten haben. Dass etwa anhaltslos nur Stimmung gegen die – zumindest seinerzeit in den einschlägigen Foren durchaus umtriebige - Verfügungsklägerin verbreitet worden wäre, kann man mit dem oben bereits Gesagten nicht feststellen.
41II.
42Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die eingeräumte Stellungnahmefrist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung der Vorsitzenden oder deren Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.
43Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 EUR