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Oberlandesgericht Köln, 6 U 65/23

Datum:
12.01.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0112.6U65.23.00
 
Normen:
UWG § 3a ; LÖG NW § 7 Abs. 2; Feiertagsgesetz NW § 3 ApoBetrO § 23
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.04.2023 – 81 O 70/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 25.000,00 € und im Übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 
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