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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3456/92

Datum:
23.08.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 3456/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0823.13A3456.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 450/92
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Oktober 1991 und des Widerspruchsbescheides des Regie-rungspräsidenten              vom 27. Januar 1992 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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