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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.048,15 EUR (= 2.050,-- DM) festgesetzt.
I.
2Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Schreiben des Gerichts vom 25. August 2005 angehört worden.
3In diesem Schreiben hat der beschließende Senat zudem seine vorläufige Rechts-auffassung den Beteiligten im Einzelnen erläutert. Von der Möglichkeit der Stellungnahme haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht; Hinderungsgründe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
4Die Kläger wenden sich gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2000 für die Über-Mittag-Betreuung ihrer Tochter D. für den Monat Juli 2001 in Höhe von 82,-- DM erhobenen Elternbeitrag sowie gegen die mit Bescheid des Be- klagten vom 27. August 2001 für die Über-Mittag-Betreuung ihrer Tochter N. für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 in Höhe von ebenfalls 82,-- DM pro Monat erhobenen Elternbeiträge. Sie sind der Auffassung, die Wahrnehmung der Über-Mittag-Betreuung lediglich einmal in der Woche stelle keine regelmäßige Über-Mittag-Betreuung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - dar.
5Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
8Sie beantragen,
9das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2002 zu verpflichten,
101. den Bescheid vom 13. Oktober 2000 (betreffend das Kind D. ) zu ändern und den Elternbeitrag für den Monat Juli 2001 auf 143,-- DM herabzusetzen,
112. den Bescheid vom 27. August 2001 (betreffend das Kind N. ) zu ändern und den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 auf monatlich 143,-- DM herabzusetzen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Erhebung der Elternbeiträge für Über-Mittag-Betreuung lediglich voraussetze, dass eine solche Betreuung regelmäßig - hier 5 Tage in der Woche - zur Verfügung gestellt werde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich in Anspruch genommen werde.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2002, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, seine bestandskräftigen Bescheide vom 13. Oktober 2000 und vom 27. August 2001 zu ändern und den festgesetzten Beitrag um den Elternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung zu reduzieren, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Gemäß § 28 Abs. 1 GTK i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
19Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Erhebung der Elternbeiträge für die Über-Mittag-Betreuung der Kinder der Kläger in dem hier in Rede stehenden Beitragszeitraum durch die bestandskräftigen Bescheide vom 13. Oktober 2000 und vom 27. August 2001 ist zu Recht erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (12.30 Uhr bis 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Wann eine regelmäßige Betreuung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 11/1640 und 11/2330). Der Wortlaut lässt offen, ob ein Kind tatsächlich regelmäßig über Mittag betreut werden muss, oder ob es nur darauf ankommt, dass die Möglichkeit besteht, eine regelmäßige Über-Mittag- Betreuung in Anspruch zu nehmen; des Weiteren ist unklar, ab welchem Zeitpunkt eine Regelmäßigkeit anzunehmen ist.
20Die maßgebenden Voraussetzungen erschließen sich jedoch aus der gesetzlichen Konzeption der Elternbeiträge. Die Elternbeiträge nach § 17 GTK können dabei nicht losgelöst von ihrer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage § 90 Abs. 1 SGB VIII gesehen werden. Der Landesgesetzgeber hat ersichtlich an den dort aufgeführten Begriff des "Teilnahmebeitrags" und nicht an den klassischen Begriff der "Gebühr" angeknüpft. Die gesetzliche Ausgestaltung des Elternbeitrags ist zum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Elternbeiträge nach § 17 GTK lediglich einen geringen Teil der Betriebskosten der Tageseinrichtungen decken und damit nur einen im wörtlichen Sinn "Beitrag" zu diesen Kosten darstellen; der weit überwiegende Teil der Betriebskosten wird von den Trägern der Tageseinrichtungen und von öffentlichen Kassen, nämlich den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 Abs. 1 und 2 GTK) und vom Land NRW im Wege eines dem örtlichen Träger zu gewährenden Zuschusses getragen. Die danach im Wesentlichen staatlicherseits erbrachte Leistung - die finanzielle Förderung der Benutzung der Tageseinrichtung - wird lediglich in unterschiedlicher Höhe gemindert um die von den Eltern zu entrichtenden Elternbeiträge.
21Die Elternbeiträge entziehen sich als Teilnahmebeiträge auch in weiteren Punkten einer eindeutigen Zuordnung zu den klassischen Abgabenarten. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinn. Letztere dienen dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung, unabhängig davon, ob die Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Demgegenüber setzt die Entstehung der Elternbeitragspflicht den Tatbestand der Teilnahme in Form der Inanspruchnahme -, d.h. den tatsächlichen Besuch einer Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK, voraus (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK). Dabei wird die das Nutzungsverhältnis konkretisierende, vom Träger im Einzelnen zu erbringende Leistung im Gesetz in den §§ 1 bis 4 sowie 9 und 19 GTK lediglich der Zielsetzung nach, nicht aber dem konkreten Leistungsumfang nach geregelt. Ausweislich der Anlage zu § 17 GTK betrachtet der Gesetzgeber die Betreuung "über Mittag" als gesonderte Angebotsform, an die die sozialrechtliche Abgabe "Elternbeitrag" anknüpft.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4298/00 - Städte- und Gemeinderat 2002, Nr 1-2, 32- 33
23Von den Benutzungsgebühren wiederum unterscheiden sich die Elternbeiträge insbesondere dadurch, dass ihnen - wie eingangs dargelegt - das gebührentypische "Kostendeckungsprinzip" im Sinne einer über die Elternbeiträge angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische "Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit" (Prinzip der Leistungsproportionalität) nicht immanent sind.
24Diese Modifizierungen lassen allerdings die grundsätzliche Qualifizierung der Elternbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben (eigener Art) unberührt.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191; Beschluss vom 2. August 2002 - 16 B 1212/02 -; Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NWVBl. 1994, 29.
26Die Elternbeiträge sind aufgrund der genannten Modifizierungen - ungeachtet ihres nach wie vor gegebenen Abgabencharakters - daher grundsätzlich unabhängig von dem zugrundeliegenden individuellen Leistungsverhältnis. Kennzeichnend für diese durch den geringen Deckungsgrad und Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigte Abkoppelung der Elternbeiträge von den spezifischen Gegebenheiten des konkreten Leistungsverhältnisses vor Ort ist die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche landeseinheitliche Bemessung der Elternbeiträge unabhängig von den Betriebskosten der tatsächlich besuchten Tageseinrichtung.
27Dementsprechend ist es rechtlich unbedenklich, dass für die Heranziehung zu Elternbeiträgen, die sich - wie hier - an den Jahresbetriebskosten orientieren, individuelle Umstände wie z.B. unterschiedliche Öffnungszeiten, Besuch der Tageseinrichtung nur am Vor- oder Nachmittag, Fernbleiben aus persönlichen Gründen (Krankheit, Urlaub etc.) unberücksichtigt bleiben.
28Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, m.w.N.
29Für den aufgrund der Über-Mittag-Betreuung zu leistenden zusätzlichen Elternbeitrag gilt in Ermangelung abweichender Regelungen und mit Blick auf die durchgängige Subventionskonzeption des Gesetzes nichts anderes.
30Der zusätzliche Elternbeitrag setzt danach - ebenso wie der für den Besuch der Tagesstätte außerhalb der Über-Mittag-Betreuung zu leistende Elternbeitrag - lediglich die Teilnahme, d.h. die Inanspruchnahme der Über-Mittag-Betreuung als solche ("ob") voraus. Der Umfang der Inanspruchnahme ist, wie auch der Umfang der Inanspruchnahme der Tageseinrichtung im Übrigen, für die Entstehung der Beitragspflicht grundsätzlich unbeachtlich. Kommt es aber letztlich nicht darauf an, ob die Über-Mittag-Betreuung etwa an einem, an zwei oder an fünf Tagen in der Woche genutzt wird, kann das Tatbestandsmerkmal der "regelmäßigen Betreuung" in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK systemgerecht nur so verstanden werden, dass eine regelmäßige Über-Mittag-Betreuung auf seiten der Tageseinrichtung vorgehalten werden muss, unabhängig davon, ob diese über das für eine Teilnahme notwendige Mindestmaß hinaus auch in Anspruch genommen wird.
31Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Seitens des Trägers der von den Kindern der Kläger besuchten Tageseinrichtung wurde eine Über-Mittag-Betreuung an fünf Tagen in der Woche über den maßgebenden Zeitraum angeboten; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hierbei handelt es sich auch ersichtlich um eine regelmäßige Betreuung. An dieser Betreuung haben die Kinder der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum (einmal in der Woche) teilgenommen.
32Danach kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine regelmäßige Betreuung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK vorliegt, nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme der Betreuung regelmäßig erfolgt.
33Soweit der norminterpretierende Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG NRW) vom 6. März 2001 - IV A 2-6001.22 - die Erhebung des zusätzlichen Elternbeitrags erst dann als gerechtfertigt ansieht, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal) pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr tatsächlich betreut wird, ist diese Verwaltungsvorschrift - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Gerichte nicht bindend.
34Die Voraussetzungen für einen Erlass der erhobenen Beiträge liegen nicht vor. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des 16. Senats vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, NVwZ 1995, 1231, zutreffend ausgeführt hat, ist in Ermangelung einer weiteren landesrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Erlassvoraussetzungen und mit Blick auf die trotz einiger Modifizierungen gegebene Nähe des Elternbeitrags zur öffentlichen Abgabe die Regelung des § 227 AO entsprechend anzuwenden.
35Hiernach können, d.h. mit Blick auf die Formulierung in § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK sollen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles (für die Eltern und das Kind) unbillig wäre. Unbillig kann die Einziehung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis aus sachlichen oder persönlichen Gründen sein.
36Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Einziehung der Abgabe im Einzelfall, vor allem mit Rücksicht auf den Zweck ihrer Erhebung, nicht mehr zu rechtfertigen ist oder dass sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Bei einer solchen Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unberücksichtigt bleiben, die der gesetzliche Tatbestand üblicherweise mit sich bringt.
37Vgl. BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - X B 54/88 -, BFH/NV 1989, 285.
38Danach können die Kläger mit ihren gegen die gesetzliche Konstruktion der pauschalierten Bemessung des Elternbeitrags - hier in der besonderen Ausprägung des zusätzlichen Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung - gerichteten Einwänden nicht gehört werden. Die aufgrund der gesetzlichen Konstruktion im Einzelfall begründeten Nachteile (hier die Verpflichtung zur Leistung des vollen zusätzlichen Elternbeitrags bei nur 20 %-iger Ausnutzung der während jeder Woche durchgängig an fünf Tagen angebotenen Über-Mittag-Betreuung) mögen eine Härte darstellen; diese Härte wird jedoch vom Gesetzgeber aus den oben genannten Gründen in Kauf genommen und ist damit nicht unbillig. Etwas anderes mag möglicherweise dann gelten, wenn aufgrund von längerfristigen Leistungsstörungen auf der Seite des Anbieters der jeweilige Betreuungsauftrag (§§ 2-4, 9 und 19 GTK) in dem jeweiligen Jahr letztlich nicht mehr erfüllt werden kann. Diese Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.
39Eine persönliche Unbilligkeit, liegt vor, wenn die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Abgabepflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde.
40Vgl. BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1988, a.a.O.
41Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. Dabei legt der Senat einen streitigen Beitragszeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2003 (Endzeitpunkt der Beitragserhebung nach dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 2001), insgesamt 25 Monate, zugrunde. Bei einem Elternbeitrag für die Über- Mittag-Betreuung von monatlich 82,-- DM errechnet sich der festgesetzte Streitwert von 1.048,15 EUR (= 2.050,-- DM).